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#1 |
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Hallo,
habe die Möglichkeit noch in diesem Jahr die Erklärung zur Inanspruchnahme der 58er Regelung zu unterschreiben. Meine Frage: Ich bekomme noch bis Marz 2008 ALG I. Danach wenn alles gutgeht ALG II. Behält der jetzt unterschriebene Antrag für die 58er Regelung seine Gültigkeit auch für das Jahr 2008 wenn ich dann ALG II bekommen sollte? In dem jetzigen Antrag steht der Hinweis: Diese Erklärung wirkt sich nur auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Für das ALG II sieht das zweite Buch Sozialgesetzbuch eine vergleichbare Regelung vor. Dann wäre allerdings schon 2008 und es gibt dann keine 58er Regelung mehr. Weiß jemand den Unterschied der sogenannten vergleichbaren Regelung? Für eine Antwort bedanke ich mich schon jetzt bei den Forumsteilnehmern recht herzlich. Günni |
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#2 |
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Hi Günni,
wenn Du die Möglichkeit hast, bis 31.12.2007 noch die "58"-Regelung in Anspruch nehemen zu können, solltest das tun. Die Übergangsvorschrift nach § 65, 4 SGB II besagt, dass Du auch bei ALG II Anspruch auf erleichterten Zugang zur Sozialhilfe hast, also nicht mehr dem Vermittlungszwang unterliegst bis zu dem Zeitpunkt, an dem Du ohne Kürzung in Rente gehen kannst. Eine zwangsweise vorzeitige Rentenbeantragung geht dann nicht. Alle, die nicht mehr in diesem Jahr das 58. Lebensjahr vollenden, haben da schlechte Karten. |
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#3 |
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Hallo Hajo,
danke dir sehr für die Info. Kann ich also davon ausgehen, dass es für das ALG II keiner Extra-Erklärung bedarf und somit die heute unerschriebene Erklärung für alle späteren Situationen weiterhin Bestand hat? Wenn dem so wäre, was soll dann dieser blöde Hinweis auf der Erklärung, ich habe es so verstanden als ob dann bei ALG II eine neue Erklärung notwendig ist. Für eine nochmalige, kurze Antwort wäre ich dir dankbar. Alles gute für dich und viele Grüße Günni |
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#4 | ||
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sieht es nach den gesetzestexten meines erachtens nicht aus. dort gibt es terminliche vorgaben. bitte den stichtag 1. januar 2008 beachten. § 65 sgb II (4) http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__65.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__428.html welcher anspruch entsteht/entstand wann? ich würde mir das von der zuständigen stelle bestätigen lassen wollen, damit die nicht auf den spitzfindigen gedanken kommen, dass die regelung auf alg2-ansprüche, die in 2008 entstehen, nicht mehr anwendbar wäre. diese interpretation hätte aber auch zur folge, dass die verpflichtung, zum frühesten abschlagsfreien zeitpunkt in rente gehen zu müssen, bis zum auslaufen von alg I befristet wäre bzw. befristet abzugeben wäre. ansonsten kann ich mir den hinweis im aktuellen antrag nicht erklären. in meinem antrag war der hinweis (noch) nicht enthalten.
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************************************ Die einen wollen FRIEDEN , die anderen KEINEN KRIEG . Soetwas erzeugt natürlich Spannungen. ************************************ alles geschriebene gibt lediglich meine meinung bzw. meinen heutigen kenntnisstand wieder. es stellt keine beratung dar und darf auch so nicht verstanden werden. |
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#5 |
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Dieser § 65 ist eine Übergangsvorschrift:
§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften (4) 1 Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. 2 Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. 3 § 428 des Dritten Buches gilt entsprechend. Besonders unter Absatz 3 wird auf den § 428 SGB III verwiesen und ebenso klar ist, dass Ansprüche, die vor dem Termin (1.1.2008) entstanden und beantragt sind gültig bleiben. Der Wechsel von ALG III nach ALG II macht diesen Anspruch nicht hinfällig. |
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#6 |
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#7 |
Forumnutzer/in
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Hier kannst du ev. auch nochmals "alles" zur 58er Regelung nachlesen - die Site finde ich für uns "Ältere" insgesamt sehr informativ:
http://www.theonussbaum.de/seiten/regel/regel.htm Auch würde ich auf jeden Fall vor Unterschrift noch eine ausführliche Beratung durch die DR (Deutsche Rentenversicherung Bund = frühere BfA; oder deinen ggf. anderen Rententräger) wahrnehmen. Gerade wenn du lange sehr gut verdient haben solltest und neben dem "Frührentner-Dasein" (komisch, was?! )noch locker zuverdienen könntest/ möchtest , sind ev. vorzeitige Renteneintritte (mit tausend div. Abschlägen etc.) doch mindestens genau so interessant, wie die 58er Regelung... Aber da kenne ich mich nicht genau aus. Ist nur eine Empfehlung der DR. Und vielleicht auch noch gut zu wissen: bei der 58er Regelung erhältst du im Falle eines schlimmen Unfalls/Krankeit auch keine Rehablitationsleistungen der DR mehr. Bist halt einfach raus aus dem "Arbeitsmarkt". Mit allen Vor- und Nachteilen. Gruß, ethos07 |
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#8 |
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hallo Günni,
Du kannst das Ding ruhig unterschreiben. Es ist unabhängig von ALG I und ALG II. Das habe ich von einem Verwandten bei einer AA prüfen lassen. Auch steht groß und dick drauf: ....erst wenn ABSCHLAGSFREI ....usw. Das müssen auch die Argen anerkennen, denn wie bekannt, gibts diese Regelung ähnlich auch im ALG II Gesetz. Besorge Dir aber eine abgestempelte Abschrift Deiner abgegebenen Erklärung mit Datum. Nur zur Sicherheit. Gruß Bogenede |
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#9 |
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Solche Maßnahmen gibt es eventuell nur nicht, wenn auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abgestellt wird.
Allerdings kann man ja selbst immer noch Arbeit suchen, man ist nur aus der Vermittlung durch Agentur oder ARGE raus. |
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#10 |
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Hallo HajoDF (vom Verein), endlich mal ein Spezi hier !
Ich bin Selbstständig mit sehr geringem Einkommen und erhalte seit 1.07.07 ergänzendes ALG II. Ich werde in 2007 58 Jahre alt und möchte die erleichterten Bedingungen in Anspruch nehmen. Rente ohne Abschlag ist erst mit 65 möglich. Könnte ich neben dem ALG II meine "geringe" Selbstständigkeit weiterführen ? Gruß vom Blitzableiter |
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