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#1 |
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Folgender Fall in meiner Familie.
Mädel 20 Jahre BG mit Freund seit sie 17 ist .Ist wegen familiärerProbs ausgezogen . Seit dem erhält sie kein Kindergeld . Nun erhält sie eine Kürzung um die Summe des Kindergeldes welches sie ja nicht erhält aber nach angeblichem Sachstand des SB an den Vater ausgezahlt wurde. Sie hat keinerlei Kontakt zum Vater , Alkoholiker.. das er das Geld an sie überweist ist unrealistisch. Nun wird ihr auch noch die Kürzung angedroht wegen angeblicher selber verschuldeter Übezahlung . Bin am Widerspruch schreiben ... muss ich irgendwas beachten ...rechtens ist das doch nicht auch wenn der SB das eben noch behauptet hat.?? |
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#2 | |
Gast
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Den im stünde das Geld mit sicherheit nicht zu da die Tochter nicht bei ihm wohnt. Würde sie bei dir wohnen würdest du es bekommen. Und wenn Sie wie beschrieben mit ihrem Freund zusammen wohnt kann man einen Abzweigungsantrag stellen bei der zuständigen Familienkasse. Denen würde ich auch sagen das der Vater zu unrecht das Kindergeld seiner Tochter bezieht. Wegen der Kürzung.... Das ist eine Androhung. heissen Luft. wenn was kommt dann muss man dagegen eben halt angehen. Zum Widerspruch: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.0000 mir zugangen am 00.00.0000 ein. Begründung: Im Bewilligungsbescheid wurde mir Kindergeld als Einkommen angerechnet. Dies ist im Regelfall, wenn das Geld schon auf meinem Konto fliesst korrekt. Da ich aber bisher noch keinen Zufluss auf meinem Konto verbuchen kann ist die vorzeitige Anrechnung des Kindergeldes unzulässig, da Einkommen erst dann berechnet werden darf wenn es zugeflossen ist (§ 11 SGB 2). Daher ensteht in meinem Bedarf eine Lücke die nicht durch das Kindergeld gefüllt wird. Ich beantrage daher, den Bescheid vom 00.00.0000 aufzuheben und mir die zustehenden Leistungen in voller Höhe einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Mit freundlichem Gruß Aber warum schreibst du den Widerspruch? Naja schreiben kannnste ihn, aber unterschreiben muss Sie den. Da Sie ja vermutlich jetzt eine eigene Bedarfsgemeinschaft hat. |
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#3 |
Gast
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Das muss man erst mal herausfinden.
Ich vermute, dass der Vater das Geld auf jeden Fall bis zum 18. Lebensjahr erhalten hat - ob zu Recht oder Unrecht, dass kann ich jetzt nicht beurteilen. Etwa drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man i.d.R. ein Schreiben von der Familienkasse. Damit wird geprüft, ob das Kind noch weiteren Anspruch hat. Dazu müssen dann aber Nachweise erbracht werden:
Oder gab es da irgendwelche Kontakte, und oni71 hat der Familienkasse Unterlagen geschickt? Das müsste man erst mal wissen. Und diesen Abzweigungsantrag können ebenfalls nur die Eltern bei der Fam-Kasse stellen, denn es obliegt ihnen, ob sie das Kindergeld weiterreichen, weil sie eben einen Anspruch darauf haben. Sollte aber seitdem 18. Lj kein Kindergeld gezahlt worden sein, kann oni71 selbst einen eigenen Antrag stellen. Ansonsten, wie Patrick beschrieben hat, erstmal einen Widerspruch an die Arge. LG ![]() |
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#4 |
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Ob der Vater das Geld bekommt weiß sie nicht .Sie hat keinerlei Bescheid bekommen...zum Vater keinen Kontakt.
Die Familienkasse verweigert ihr eine Auskuft da sie nicht Leistungsberechtigt wäre , sondern ihr Vater... ich weiß das hört sich wirre an aber so ist es laut Ausage der Mitarbeiterin .... Abzweigungsantrag wurde abgelehnt...die Sache liegt bereits beim Anwalt ...aber die Mühlen mahlen ja langsam. Das das beim Anwalt liegt weiß der SB, das sie Ausbildungssuchend ist hat sie nachgewiesen. Aber das die Kürzung bzw einbehalten der Leistungen im Wert des Kindergeldes nicht richtig ist ... ist doch richtig oder??? |
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#5 | ||||
Gast
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Nur - hat deine Freundin zwischen ihrem 18. und 20. Lj eine Ausbildung gemacht, geht zur Schule oder macht ein Studium, bzw. ist genau seit dieser Zeit arbeitssuchend?????? ![]()
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#6 |
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Sind etwas verworrende Familienverhältnisse.
Das Mädel wurde mit 17 zuhause "sitzengelassen" Mutter ist einfach zum Freund gezogen ...Vater war eh schon aus der gemeinsammen Wohnung raus.Sie ist dann zu Ihrem älteren Freund gezogen ... der wurde arbeitslos.... irgendwann Harz 4 somit auch sie mit in der BG. Ob und wann wieviel an wem gezahlt wurde weiß sie nicht da ihr ja niemand Auskunft gibt, weder Eltern noch Familienkasse. Vater erhält übrigens auch Harz 4 , ihm nutzt das KG also eigentlich nix ... aber er ist einer anderen Arge unterstellt in einer anderen Stadt.Heißt ja aber trotzdem das die Arge das Geld doppelt einbehält WIe kann es aber denn sein , das wenn sie nicht Auskunftsberechtigt ist dem SB angeblich ein Schreiben der Familienkasse vorliegt das Kindergeld an den Vater ausgezahlt wird. O-Ton des SB da müssen sie sich selber drum kümmern... Witzbolt dieser SB ?? Wie denn???? Sie hat die Schule abgebrochen danach ... war dann in psychologischer Behandlung und hat sich nun erneut in einer Schule eingeschrieben um ihren Abschluss nachzuholen.Auf einen Bescheid der Schule wartet sie noch ob sie aufgenommen wird. |
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#7 | |
Gast
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Hat sie in der Zeit zwischen ihrem 18. Geburtstag und jetzt eine Schule besucht, eine Ausbildung gemacht oder sich als arbeitsslos gemeldet. Und ich meine diese Zeit lückenlos. Ununterbrochen? LG ![]() |
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#8 |
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Sie ist seit dieser zeit bei der Arge gemeldet , war länger krank....kurzfristige nebenjobs aber immer mit der option Ausbildung zu suchen....
Die Frage ob sie überhaupt Anspruch hat wird grad geklärt....deshalb verstehe ich die Kürzung ja noh weniger |
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#9 | |
Gast
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Um ab dem 18. Lebensjahr als Elternteil überhaupt Kindergeld zu bekommen, muss man der Fam-Kasse einen Nachweis erbringen, dass das Kind in Ausbildung ist, zur Schule geht oder eine Universität besucht. Kann man diesen Nachweis als Elternteil nicht erbringt, bekommt man auch kein Kindergeld! Wenn nun deine Freundin, seit ihrem 17. Lebensjahr nicht mehr im Elternhaus wohnt, und auch keinen Kontakt zum Elternhaus hat, dann kann der Vater diese Nachweise nicht erbracht haben, und somit kann er nach meiner Ansicht auch kein Kindergeld bekommen haben. LG ![]() |
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#10 |
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Seit sie devinitiv wieder Ausbildungssuchend ist hat sie KG beantragt ... und das wurde wohl nun an den Vater gezahlt ...so der SB
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#11 | |
Gast
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Ein Elternteil kann für ein volljähriges nur dann Kindergeld bekommen, wenn der Elternteil den NACHWEIS erbringt, dass sein volljähriges Kind eine Ausbildung macht, zur Schule oder zur Uni geht, oder eben ausbildungsplatzsuchend ist, und deshalb ALG II bekommt. Da deine Freundin jedoch mit 17 ausgezogen ist, wird ihr Vater nur noch bis zum 18. Kindergeld für sie bekommen haben, weil die beiden ja keinen Kontakt hatten; und von daher, so meine Überlegung, konnte der Vater ja auch keine Nachweise erbringen über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu bekommen. Wenn deine Freundin also jetzt Kindergeld beantragt, müsste es auch ihr ausgezahlt werden, weil sie in einer eigenen Wohnung lebt und volljährig ist. LG ![]() |
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#12 | |
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So sollte man meinen , so ist es aber nicht .Laut Kindergeldkasse ist der "Erziehungsberechtigte" der, der das Geld bekommt. Sie hat ja den Anag gestellt , Nachweis eingereicht Sachlage klar gestellt das sie nciht mehr zuhause wohnt und nun Ausbildungssuchend ist.etc .pp....mehrmals ...mündlich ,schriftlich usw. Immer die selbe Antwort Berechtigt ist ihr Erziehungsberechtigter , Alter spielt keine Rolle .... auch wenn sie 20 sind....Details dürfen wir Ihnen nicht sagen |
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#13 | |
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#14 |
Elo-User/in
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Gilt hier nicht das Zuflußprinzip? Arge darf erst anrechnen, wenn das KG tatsächlich zugeflossen ist?
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#15 | |
Elo-User/in
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Mario Nette
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Im Süden, im Osten, im Norden, im Westen, es sind überall dieselben, die uns verpesten. Ca' canny! Ich bin durch Kaufhof gegangen - und das war für mich wie ein Museumsbesuch. (Frank Schwalm) Fehlende Tagesstruktur? Quatsch! Ich lebe in Gleitzeit. Bescheiß das Elend! Wer hat uns verraten? Sozialdemokraten.
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#16 |
Gast
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Jup korrekt. Es gilt das Zuflussprinzip. Da Kindergeld Einkommen ist. Meine Sachbearbeiterin meint das wären Sozialleistungen
![]() Habe oben schon bei #2 einen Widerspruchstext gestaltet. Bin ich so bei meinem Bruder mit durchgekommen und die Arge reagierte mit der EA die wird gleichzeitig stellten ans SG sehr schnell auf den Widerspruch. |
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#17 |
Gast
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Mir ging es bei der ganzen Debatte in erster Linie darum, herauszufinden, ob der Vater tatsächlich das Kindergeld bekommt. Da bin ich mir nämlich gar nicht so sicher. Aber bis jetzt konte ich das leider nicht herausfinden.
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#18 | |
Gast
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Ich denke man kann das in 2 Fälle aufteilen 1. Die Arge darf kein fiktives Einkommen berechnen. Und da reicht der Widerspruch ja aus. Und gleichzeitig sollte die EA ans Sozialgericht gestellt werden. 2. Man sollte das mit dem Kindergeld verfolgen. Da es ja glaub ich 30 Euro im Monat mehr bedeutet. sind zwar Peanuts. aber egal. ich kann mir auch nicht denken das der vater das bekommt. also ein neuantrag muss her. aber dazu muss herausgefunden wer da nun antragsberechtigt ist. hatte den selben spass mit meinem bruder. was dabei rauskam? jedesmal Ablehnung. |
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#19 |
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Hallo,
Widerspruch mit hinweis auf Zuflussregelung ist raus . Habe den SB auch mal schriftlich aufgefordert ihr eine Kopie des angeblichen Bescheides zukommen zu lassen. Da wird ja dann zusehen sein ob und wer Kindergeld bekommt und wieviel...wäre auch interessant , da der Antrag von Ihr bereits im Sommer letzten Jahres gestellt wurde...Abgelehnt ...Widerspruch usw .... ![]() Die Frage kann sie nämlich gar nicht beantworten , weil sie ja darüber überhaupt keine Auskunft erhält.Die Familienkasse blockt das völlig. Der SB sagt das reicht wenn er das weiß ![]() Sie war gestern noch beim Anwalt , der wird nun Akteneinsicht bei der Familienkasse fordern ...mal sehen. Aber ist ja echt nen Ding ...Ihr wird Geld abgezogen das sie gar nicht erhält ...aber irgend eine Auskunft diesbezüglich gibt ihr niemand ....und das ist wohl sogar rechtlich auch noch richtig. Übrigens sagt der Anwalt auch das der Abzweigungsantrag von dem Elternteil gestellt werden muss...das wird dieser in dem Fall hier nicht tun. Laut geltendem Gesetz hat das Mädel somit Pech gehabt... Also verstehe einer die geltnden Gesetzte. Der ANwalt wird nun den Klageweg prüfen..allerdings wäre das nur gegen den Vater nicht gegen die Familienkasse möglich im Moment .... |
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#20 | |
Gast
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#21 | ||||
Gast
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Nee, dass kann er auch nicht. Und zwar aus zwei Gründen: 1. Werden Bescheide grundsätzlich an den Antragssteller geschickt - und das wird ja wohl kaum der SB sein 2. Gibt es von der Kindergeldkasse keine Bescheide mehr - es sei denn, man beantragt neu, weil man aus irgendeinem Grund eine Zeitlang keinen Anspruch auf Ki-Geld hatte.
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Und der SB weiß mit Sicherheit gar nichts. Der ist nur arrogant.
![]() LG ![]() |
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#22 |
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Nee, dass kann er auch nicht. Und zwar aus zwei Gründen: 1. Werden Bescheide grundsätzlich an den Antragssteller geschickt - und das wird ja wohl kaum der SB sein Behauptet SB aber das er Bescheid von der zuständigen Familienkasse erhalten hat .Deswegen habe ich also das Mädel ihn ja aufgefordert mir den Bescheid in Kipoie zukommen zu lassen ![]() 2. Gibt es von der Kindergeldkasse keine Bescheide mehr - es sei denn, man beantragt neu, weil man aus irgendeinem Grund eine Zeitlang keinen Anspruch auf Ki-Geld hatte. Jo das weißt Du ,ich ...aber der SB auch????? ![]() Wenn das Mädchen einen Ablehnungsbescheid hat, muss die Arge das anerkennen. Damit ist doch klar, dass sie jedenfalls kein Ki-Geld erhält. Doch eine Antwort hat das Mädel doch erhalten, und sogar schriftlich: Einen Ablehnungsbescheid! Ja der allerdings schon 2 jahre alt ist , so lange geht das nämlich schon zwischen Anwalt und Familienkasse ...und Vater ....nun hat sie Anwalt gewechselt und der wird jetzt den Klageweg gehen...aber das dauert eben. Vorher wurde das KG ja auch nicht angerechnet , erst bei der Weiterbewilligung...hier wird argumentiert das die Arge von der Familienkasse benachrichtigt wurde das das KG seit Mai ausgezahlt wurde .Das mag ja auch sein .... nur nicht an das Mädel bisher ....sie bekommt aber auch keine Auskunft an wen oder obs vlt doch noch an sie gezahlt wird oder wie auch immer ...Familienkasse gibt keinerlei Auskunft. Beim Gespräch mit dem SB fragte sie dann an wen das denn nun ausgezahlt ist ...seine Antwort an den Vater .... und der muss das an sie überweisen und deshalb haben wir ihnen das angerechnet Und der SB weiß mit Sicherheit gar nichts. Der ist nur arrogant. Richtig. Das können nur die Eltern tun. Weil sie allein kindergeldberechtigt sind - ganz egal wo das Kind wohnt, und ob es bereits volljährig ist. Ich musste nämlich damals auch zur Familienkasse, damit meine Große ihren Anteil direkt auf ihr Konto bekommt. Was für ein Blödsinn! Jo und wenn es dann so Eltern wie diese gibt haben die Kinder nen Problem und keiner will zuständig sein |
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#23 |
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Ein Abzweigungsantrag wird gestellt, wenn der Unterhaltspflichtige (hier der Vater) keinen Unterhalt zahlt.
Daher wird der Abzweigungsantrag IMMER vom Kind gestellt. Anders macht es keinen Sinn. Mein Sohn hat auch diesen Abzweigungsantrag gestellt. Der Kindergeldberechtigte (hier der Vater) wird aber angeschrieben, ob er tatsächlich keinen Unterhalt zahlt. Wohnt das Kind nicht mehr im Haushalt, geht normaler Weise eine Abzweigung problemlos über die Bühne. |
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#24 |
Emailadresse berichtigen!
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Elaes geht nicht um Unterhalt sondern um Kindergeld und das können nach bestehenden Recht nur die Erziehungsberechtigten stellen ....auch wenn "Kind" schon über 18 ist.
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#25 | |
Forumnutzer/in
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Doch, bei der Abzweigung geht's auch um (nicht gezahlten) Unterhalt und Ela hat Recht:
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angerechnet, ausgezahlt, keines, kindergeld |
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