Regensburger
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Siehe oben.2709 meinte:Also es ist definitiev so das in eurem Fall nur ein Fahrzeug bewilligt werden dürfte da ihr ja wohl verh. seid wenn ich das richtig verstehe.
Da liegst Du total falsch.
Ist die Frage warscheinlich als was du arbeitest und wo die arbeit ist ... könnte ja evtl. sein das du mit dem "Fahrrad" fahren könntest oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Auch der Status erwerbstätig oder nicht hat keinerlei Einfluss auf das "Habendürfen", maßgebend ist alleine der § 12 SGB II. Und der billigt jedem erwerbsfähigen BG-Mitglied 1 angemessenes KFZ zu.
Ich muß aber sagen ich möchte mich da nicht so ganz festlegen aber 1 Fahrzeug stimmt schon.
Nein, da die Haltereigenschaft innerhalb der BG nicht relevant ist.Regensburger meinte:Dürfen wir uns überhaupt ein zweites Fahrzeug anschaffen?
Ja.
Falls ja - kann es Probleme geben, wenn beide auf meinen Namen laufen?
Dieser Aufwand des Trennens ist nicht nötig, bei Partnern (und Eheleuten sowieso) gilt vermögenstechnisch im SGB II die "Zugewinngemeinschaft". ; )rod69 meinte:Mein Vorschlag:
Kaufvertrag auf Ehefrau (Führerschein nicht erforderlich).
Halter und Versicherung auf Ehemann.
Rz. 12.10: Klarstellende Formulierung, dass Freibeträge für Partner
zusammengerechnet werden können, während Freibeträge für Kinder
personenbezogen sind.
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(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. [...]
3.2 Kraftfahrzeug
Kraftfahrzeug
(12.24)
Ein angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft
oder ein Motorrad ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl
der Kfz im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen.
Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten
von maximal 7.500 € (vgl. BSG vom 7.9.2007 - B 14/7
b AS 66/06 R) erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen
ist, entbehrlich. Nicht plausible Angaben im Antrag sind insbesondere
mit den im Internet angebotenen Wertermittlungsprogrammen
zu überprüfen.
Soweit ein Kfz nicht angemessen ist, ist der die Angemessenheit
übersteigende Wert auf den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2
Nr. 1 SGB II anzurechnen (vgl. Rz. 12.11); die Gründe für die Entscheidung
sind im Bescheid zu dokumentieren.
Quelle