am 30.04.14 kam via SMS eine neue Einsatzmeldung auf mein Handy, was ich nie zur Arbeit bei habe.
Es ging um eine Spedition, da sollten schlepparbeiten verrichtet werden, wie ich nach Dienstschluss las. Da ich für diese Tätigkeit gesundheitlich nicht geeignet bin, konnte ich den Einsatz nicht bestätigen. Hatte auch noch am 02.05.14 via E-Mail darauf hingewiesen dass es nicht geht.
1. Abmahnung; Sie sind am 02.05.14 nicht um 16:30 Uhr bei uns im Büro erschienen, die Fehlzeit für 05.05.14 wird nicht vergütet, wegen Pflichtverletzung § 4
2. Abmahnung; sie haben am 05.05.14 unentschuldigt gefehlt. Gegen die Pflichten des Arbeitsvertrages verstoßen.
Die dadurch entstandenen Fehlzeiten seit dem 02.02.14 werden nicht vergütet.
wir weisen darauf hin dass wir gemäß § 2 Abs. 3 EFZG den 01.05.14 nicht bezahlen werden.
vom 30.04. - 03.05.14 durchgehend gearbeitet, am 02.05.14 den körperlich zu schweren einsatz abgesagt. nie eine einladung ins büro zur neuen einsatzbesprechung erhalten! Heute wegen neuem einsatz im büro gewesen und die abmahnungen erhalten,
aber mit dem Spruch!!! wenn sie die abmahnungen so akzeptieren dann werden wir sie fristgerecht kündigen, so dass sie keine probleme mit dem Jobcenter bekommen!!
was soll das denn?? Ich hatte denen früh genug bekannt gegeben dass ich gesundheitlich nicht für knochenjobs mit 50+ in frage komme. und mich auch nur als Produktionshilfe beworben, weil mehr geht nicht!!
Ich sehe in Deiner aktuellen Arbeitssitation 3 zu lösende Arbeitsrechtsprobleme:
- Deine körperliche, geistige und seelische Eignung zur Erfüllung der Arbeitspflichten
- Die frühzeitige Ankündigung von Arbeitseinsatzzeiten
- Arbeitsschutzeinhaltung beim Heben und Tragen von Lasten
Das erste Problem: Arbeitseignung
Schon zum Zeitpunkt der Einstellung die Leistungseinschränkung dem Arbeitgeber schriftlich bekanntgeben - am besten über einen Behindertenausweis oder über ein medizinisches Gutachten - ohne Angaben von Diagnosen. Auch eine medizinische Einstellungsuntersuchung durch Betriebsarzt hätte gereicht. Damit wärst Du arbeitsrechtlich ganz elegant aus dem Schneider gewesen.
Das zweite Problem: Arbeitszeit
Wenn mal Überstunden vom Arbeitgeber angekündigt werden, so
muß der Arbeitgeber 4 Arbeitstage vorher dem Mitarbeiter mitteilen, denn auf den Freizeitbereich darf der Arbeitgeber nicht zugreifen. Die Regelarbeitszeit ist maßgebend. Rechtsgrundlage: (TzBfG § 12, Arbeit auf Abruf)
Diese gesetzliche Mindestfrist
gilt nur für Teilzeitbeschäftigte, die ausdrücklich im Arbeitsvertrag „Arbeit auf Abruf“ vereinbart haben. Doch ziehen Arbeitsrichter diese Vorankündigungsfrist auch bei anderen Arbeitnehmern heran. Die folgende höchstrichterliche Entscheidung betraf das kurzfristige Nach-Hause-Schicken.
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden,
dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
(BAG 1995: 3 AZR 399/94)
...
Nach §§ 186 BGB wird ebenfalls der Tag der Ankündigung mitgezählt.
Zusätzlich darf diese Ankündigung weder an einem Samstag noch an einem Sonntag geschehen. Will eine Vorgesetzte beispielsweise für einen Freitag eine Spätschicht anordnen, so muss sie dies bereits am vorausgehenden Freitag getan haben.
Das mal zusätzlich zur Ergänzung.
ver.di: Der Schichtplan muss frühzeitig angeordnet werden
Das dritte Problem: Einhaltung der Arbeitsschutzregeln Lasten zu heben, halten und zu tragen, zu schieben oder zu ziehen
Welche Gewichte darf ich Heben oder Tragen?
Gefährdungsabschätzung
Die Lastenhandhabungsverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass eine manuelle Handhabung schwerer Lasten, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, generell vermieden wird (§ 2, Abs. 1 LasthandhV).
Falls dies nicht möglich ist, muss die Gefährdung durch das schwere Heben und Tragen beurteilt werden (§5 ArbSchG). Dadurch soll eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Mitarbeiter verhindert werden.
Für die Beurteilung des Gesundheitsrisikos beim Heben und Tragen ist nicht nur das gehandhabte Lastgewicht von Bedeutung. Auch die Dauer und Häufigkeit eines Vorgangs, die dabei vorliegende Körperhaltung und die Umgebungsfaktoren bestimmen, wie belastend das Bewegen einer schwerer Lasten wirklich ist.
Zur Beurteilung von Arbeitstätigkeiten zur manuellen Lastenhandhabung hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine einfache Methode zum Abschätzen des Gesundheitsrisikos entwickelt (sog. Leitmerkmalmethode). Diese steht im Internet kostenfrei zur Verfügung.
BAuA - Gefährdungsbeurteilung / Physische Belastung / Themen von A-Z / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Gefährdungsbeurteilung mithilfe der Leitmerkmalmethode
Quelle:
Welche Gewichte darf ich Heben oder Tragen? ? Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, wenn die körperliche Arbeitsbelastung über gesundheitliche Grenzwerte liegt und zur Gesundheitsgefährsung führt dafür technische Mittel oder Technologien zur Senkung des Arbeitsaufwands einzusetzen.
https://www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A7.pdf?__blob=publicationFile
: Heben und Tragen von Lasten
Unfallkasse Post und Telekom - Service - Fragen und Antworten - Prävention
Der Arbeitgeber ist verpflichtet regelmäíg und unaufgefordert arbeitsmedizinische Vorsorge-, Tauglichkeits- und Reihenuntersuchungen bei seiner branchenbezogenen Berufsgenossenschaft durchzführen.
Die für Dich in Frage kommende arbeitsmedizinische Vorsorge-, Tauglichkeits- und Reihenuntersuchungen ist die G 46.
Bezeichnung: Belastungen des Muskel- und Skelettsystems
Rechtsregelung: Lastenhandhabungsverordnung
Zweck: Vorbeugung
Beurteilungskriterien: Früherkennung von Erkrankungen, Halte- und Bewegungsapparat, Nervensystem, Durchblutung, Gelenke, ggf. Laborwerte, ggf. weitere Parameter
Die Schlüsselnummer für Untersuchungen des Halte- und Bewegungsapparats ist die G 46 --> siehe
https://www.arbeitsmedizin-stein.de/g1-g46.html. Die Rechtsgrundlage: Lastenhandhabungsverordnung -
https://de.wikipedia.org/wiki/Lastenhandhabungsverordnung
Die G46er Untersuchung muß aller 3 bis 5 Jahre wiederholt gemacht werden. Stellt sich die Frage, ob Leih- und Zeitarbeitsbuden bei befristeten Arbeitsverhältnissen die G46er Anforderungen auch einhalten und kontrollen oder wie man das bei Arbeitswechsel zwischen 2 Arbeitsverhältnissen lückenlos kontrolliert. In der BRD kennt man ja kein Sozialversicherungsbuch wie in der DDR. In der DDR standen auch die Reihenuntersuchungen in eben diesem SVK-Ausweis. In der BRD gibts zum Nachteil der Arbeitnehmer nur Zettelwirtschaft.