Als Einstieg in die 20 Seiten BVerfG-Lektüre lies mal einen Auszug aus 2 BSG-Urteilen :
1. BSG, Urteil vom 15. 4. 2008 - B 14/ 7b AS 68/ 06 R L(Lexetius.com/2008,2349)
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(1) Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 44b Abs 3 SGB II (weiterhin anwendbar bis zum 31. Dezember 2010 - s Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/ 04 und 2 BvR 2434/ 04 - NZS 2008, 198). Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 noch von der Agentur für Arbeit erlassen worden ist und die Beklagte erst im weiteren Verfahren die Bearbeitung übernommen hat. Die Beklagte hat sich erst zum 1. Juli 2005 konstituiert (vgl www. lippe-pro-arbeit. de). Die Agentur für Arbeit war mithin - bei hier vorliegender Antragstellung im Dezember 2004 und Erlass der Bescheide vor der Konstituierung der Beklagten - nach § 65a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II zuständig. Seit ihrer Konstituierung verfügt die Beklagte jedoch nach § 44b Abs 3 Satz 1 SGB II über eine umfassende Wahrnehmungszuständigkeit und Durchführungsverantwortung, welche auch die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen umfasst (vgl zu dieser Problematik im weitesten Sinne: Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/ 06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 44b RdNr 3, 41 mwN; Breitkreuz, SGb 2005, 141, 142).
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Die Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das BVerfG hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/ 04 und 2 BvR 2434/ 04) § 44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, aaO, RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
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2.BSG, Urteil vom 27. 2. 2008 - B 14/ 7b AS 64/ 06 R (Lexetius.com/2008,1727)
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c) Keinen Bedenken begegnet, dass die angefochtenen Bescheide vom 29. November 2004 und 4. Januar 2005 noch von der Agentur für Arbeit erlassen worden sind und die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren die Bearbeitung übernommen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 44b Abs 3 Satz 3 SGB II. Dass die Agentur für Arbeit möglicherweise für den Erlass des Ausgangsbescheides nach Konstituierung der Beklagten nicht mehr zuständig war, ist unschädlich, weil die Beklagte als fachlich zuständige Behörde den Widerspruchsbescheid erlassen hat (vgl § 41 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) und der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Gegenstand der Klage bildet (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 18).
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d) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/ 04 und 2 BvR 2434/ 04).
Daß die Argen keine Bundesbehörden sind, ist unstrittig. Aber nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches SGB II und X (hier insbesonders § 44b SGB II i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB X) kommt einer Arge die Behördeneigenschaft zu, weil die Arge eine Stelle ist, die im Sinne des SGB X die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei ist es unerheblich, ob die Argen eine eigenen Personalkörper besitzen. Denn die Personalhoheit einer Behörde ist kein konstituierendes Merkmal.
Zu dem abgelehnten Vollstreckungsurteil des Amtsgerichts hier ein Urteil des SG Aurich vom 11.1.2006, das die richtige Verfahrensweise gegen eine säumige Arge aufzeigt. RA Kroll weis wie es geht !