Hallo Change und willkommen.
Wenn du eine Kostensenkungsaufforderung bekommen hast und du umziehen willst gilt folgendes:
Umzug während des Leistungsbezugs in eine andere Unterkunft § 22 II SGB II:
Umzug und nahtlose Fortzahlung
Der Leistungsbezieher hat sich nach einem Umzug gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III unverzüglich beim zuständig gewordenen SGB II-Träger zu melden; außerdem sollte er sich auch rechtzeitig vor dem Wegzug beim alten SGB II-Träger abmelden.
In der Regel ist die neue Zuständigkeit mit einer Meldebescheinigung, ggf. einer schriftlichen Bescheinigung einer Beratungs-/Betreuungseinrichtung über die Erreichbarkeit des Hilfebedürftigen nachzuweisen.
Erfolgte eine rechtzeitige Abmeldung bei dem alten Leistungsträger, kann es nach dem in der DA (RandNrn. 10 ff. zu § 36) geregelten Verfahren bei ordnungsgemäßem Verhalten der SGB II-Träger zu keiner Leistungsunterbrechung kommen. Denn danach ist bei Anzeige des Umzugs wie folgt zu verfahren:
· Der Vertreter der BG ist schriftlich aufzufordern, bei dem nunmehr zuständigen Träger innerhalb einer Woche vorzusprechen; der aufnehmende Träger erhält eine Durchschrift der Aufforderung.
· Das Aufforderungsschreiben ist mit einem Hinweis zu versehen, dass die Leistungen ab dem Tag, an dem er sich zu melden hat, als Vorschuss gewährt wurde, der im Falle der Nichtvorsprache zurückgefordert werden kann.
· Der abgebende Träger überwacht durch Wiedervorlage, ob sich der Bevollmächtigte der BG bei dem aufnehmenden Träger gemeldet hat. Ist dies nicht der Fall, sind die als Vorschuss geleisteten Zahlungen zurückzufordern.
· Bei rechtzeitiger Vorsprache sind die Leistungen ab dem Folgemonat unter Berücksichtigung der geänderten Aufwendungen für die Unterkunftskosten nahtlos weiterzuzahlen.
Bei nicht rechtzeitiger Vorsprache entscheidet der aufnehmende Träger, ob als Vorschuss gezahlte Leistungen ggf. zurückzufordern sind, weil die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 SGB II nicht vorgelegen haben.
Erfolgt die Meldung des Umzugs verspätet und war der Betroffene deshalb für keinen SGB II-Träger erreichbar, kann dies zur Leistungsaufhebung und Rückforderung führen. Da das BSG (vom 30.6.2005 - B 7a/7 AL 98/04 R) Postnachsendeanträge für die Erreichbarkeit i. S. von § 1 EAO nur bei älteren Hilfebedürftigen, die von der alten 58er-Regelung des § 65 Abs. 2 SGB II Gebrauch gemacht haben, ausreichen lässt und § 7 Abs. 4a SGB II auf § 1 EAO verweist, empfehlen wir dringend, jeden Umzug sofort zu melden (LSG Baden-Württemberg vom 5.2.2007 - L 13 AS 64/07 ER-B).
Um die Umzugskosten und die Miete für die neue Wohnung zu sichern, muss vorher vom Träger des Wegzugsortes eine schriftliche Zusicherung (VA i.S.d. §§ 31, 34 SGB X) zur Erforderlichkeit des Umzugs eingeholt werden. Der künftig zuständige Träger soll eingeschaltet werden, um die Angemessenheit der neuen Miete zu bescheinigen.
Achte darauf das du dich beim alten JC abmeldest und du den Aufhebungsbescheid bekommst um dich beim neuen JC anzumelden, das ist wichtig.
Und bitte alles schriftlich und bei persönlicher Abgabe beim JC bestätigen gegen
Unterschrift und Stempel auf der Kopie!
Umzug der gesamten BG (36.10)
(1) Zieht die gesamte Bedarfsgemeinschaft während des Leistungsbezugs in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers um, ist sicherzustellen, dass
• keine Zahlungsunterbrechung i. S. d. § 2 Abs. 3 SGB X eintritt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen durchgehend vorgelegen haben,
• keine Doppelzahlungen für deckungsgleiche Zeiträume erfolgen und
• die Leistungen auch für den Umzugsmonat in rechtmäßiger Höhe, also max./min. für 30 Tage
(§ 41 Abs. 1 S. 2) gezahlt werden, wenn der Umzug nicht zum Monatsersten, sondern im Laufe eines Monats mit mehr oder weniger als 30 Tagen durchgeführt wird.
(2) Deshalb sind die Zahlungen durch den abgebenden Träger grundsätzlich erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Vom aufnehmenden Träger sind Leistungen frühestens ab dem Folgemonat zu zahlen (s. a. Rz 36.11a). Bei einem Umzug zum Ersten eines Monats kann hiervon abgewichen werden, wenn die Mitteilung über den Umzug und die Meldung beim aufnehmenden Träger so rechtzeitig erfolgt, dass eine nahtlose Leistungszahlung durch den aufnehmenden Träger sichergestellt ist.
Beispiel:
Die Zustimmung zum Umzug am 01.07. wird am 25.05. eingeholt. Die Vorsprache beim aufnehmenden Träger erfolgt am 03.06.
Entscheidung:
Aufgrund der frühzeitigen Vorsprache des Hilfebedürftigen ist eine nahtlose Leistungsgewährung sichergestellt, so dass eine Leistungszahlung für den Monat des Umzugs durch den abgebenden Träger nicht geboten ist. Die Leistungen sind zum 30.06. einzustellen.
Für die Umzugskosten mußt du auch alles schriftlich einreichen so z.B.
Umzugsfirma min. 3 Kostenvoranschläge.
