Zwang zu Online-Bewerbungen (VV). Postalische Bewerbungen abgelehnt.

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wohlhabender

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Ich teilte dem Jobcenter mit, dass ich keinen Internetzugang habe und wegen dem Ausschluss von Kosten für Online-Bewerbungen im aktuellen EGV -Verwaltungsakt ohne RFB , meine Bewerbungen postalisch tätige.

Trotzdem werden die Bewerbungskosten abgelehnt. Auf Anträge für Online-Bewerbungen erfolgt überhaupt keine Reaktion. Die postalischen Bewerbungen werden wiederum abgelehnt, mit dem Hinweis, dass Onlinebewerbung möglich war oder angefordert wurde.

Was würdet ihr in meiner Situation machen? Wie im Widerspruch und ggf. vor Gericht die Situation erklären und wie argumentieren?
 

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Solanus

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Im Prinzip ein Freifahrtschein. Online-Bewerbungen sind nicht nachweisbar. Also kannst Du da eine Bewerbung schreiben mit Irgendwas.

Alternativ:

Fakt ist, solange das JC einen allgemein nutzbaren Onlinezugang bietet und die Kosten für die An- und Abreise übernimmt, solange können die Dich auf dieses verweisen.

Also setze ein Schreiben auf, teile nocheinmal mit, dass Du keinen Online-Zugang hast und um Zugang zum Internet im JC bittest. Gleichzeitig stellst Du vorsorglich einen Antrag auf Zusage der Übernahme der nachgewiesenen und angemessenen Fahrtkosten zur Nutzung des öffentlichen Online-Zugangs.

Alles schriftlich mit Empfangsnachweis, am Besten per Fax, an Deinen SB .
 

Imaginaer

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Kommt mir bekannt vor. Hatte ich hier. Und hier meine Antwort im Widerspruch gefasst. Liegt beim Sozialgericht. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Einreichung des Antrags fallen Verzugszinsen gemäß § 44 SGB I an. Zudem ab Klageerhebung Prozesszinsen. :wink:

Man ist nicht verpflichtet E-Mail/Online Bewerbungswünsche des AG nachzukommen. Und es ist und bleibt Wünsche, egal wie sehr die das auch wollen. Schriftlich ist ausreichend.

Ich hoffe du wohnst nicht allzu nah am Jobcenter, die zudem dort PC Anlagen anbieten? Wenn nein, dann ist gut. Durch die Fahrt dorthin entstehen auch Kosten. Das müssten die dann auch übernehmen. Solanus Rat ist da die richtige Vorgehensweise. Mach deinem SB ordentlich Arbeit und Kosten, dann lehnt der nicht so leicht die Bewerbungskosten ab.
 

Der Auflehnende

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Ein weiteres Argument wäre, dass Bewerbungen per E-Mail unverschlüsselt erfolgen. Das heißt, dass Deine Daten vom Sender zum Empfänger mitgelesen oder gar verändert werden können. Bewerberdaten sind schützenswerte Daten. Erforderlich wäre die Verschlüsselung der Daten mittels S/MIME oder PGP. Die meisten verwenden keines der Verfahren.
 

Solanus

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Unter dem Aspekt des Datenschutzes ist die Aufforderung des SB eine Onlinebewerbung zu machen speziell zu betrachten. Onlinebewerbung auf einer HomePage, wenn die Verschlüsselung eingeschaltet ist (https://blablub.de) ist iO.

Onlinebewerbung per Mail und Zwang dazu wäre rechtsunwirksam, da hier der Zwang zur öffentlichen Bekanntgabe von Sozialdaten vorliegen würde und dies ist rechtlich nicht zulässig.
 

Merse

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"Benutzen sie dafür unser Webformular"

"Benutzung des Webformulars ist unmöglich, Emailadresse ist Pflichteingabe, Formular lässt sich daher nicht abschicken."
 

Couchhartzer

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Ich teilte dem Jobcenter mit, dass ich keinen Internetzugang habe und wegen dem Ausschluss von Kosten für Online-Bewerbungen im aktuellen EGV -Verwaltungsakt ohne RFB , meine Bewerbungen postalisch tätige.

Trotzdem werden die Bewerbungskosten abgelehnt. Auf Anträge für Online-Bewerbungen erfolgt überhaupt keine Reaktion.
[...]
Was würdet ihr in meiner Situation machen?
Kann ich dir sagen.
Ich würde z.B. dem JC nicht erst erzählen, das ich keinen Internetzugang habe und im nächsten Moment dann beim JC Anträge wegen Onlinebewerbung stellen, denn damit oute ich mich ja sonst selber als jemand der es mit der Wahrheit nicht so sehr genau nimmt. :wink:
 

Solanus

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Kann ich dir sagen.
Ich würde z.B. dem JC nicht erst erzählen, das ich keinen Internetzugang habe und im nächsten Moment dann beim JC Anträge wegen Onlinebewerbung stellen, denn damit oute ich mich ja sonst selber als jemand der es mit der Wahrheit nicht so sehr genau nimmt. :wink:

Das ist kein Widerspruch , solange die Kosten eines Internet-Kaffee abgerechnet werden.
 

wohlhabender

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Mein Antrag auf " Übernahme der nachgewiesenen und angemessenen Fahrtkosten zur Nutzung des öffentlichen Online-Zugangs." wurde heute wie folgt abgelehnt
 

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G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Dann leg Widerspruch ein.

Weise darauf hin das im Regelbedarf die Kosten für private Verkehrsbenutzung enthalten ist. Kosten die im Rahmen von Bewerbungen entstehen gehören zu den Bewerbungskosten, die auf Antrag vom Jobcenter zu übernehmen sind. Vergleichbar ist die Fahrtkostenübernahme von Fahrten bei Meldeterminen, die immer vom Jobcenter zu übernehmen sind.
 
G

Gelöschtes Mitglied 57503

Gast
Wenn das JC meint diesen Tango tanzen zu wollen, dann sollen sie dir bitte begründen, wie du bei einer offiziellen Zusammensetzung von:

- 34,66€ Verkehr
- 37,20€ Nachrichtenübermittlung

dieses finanzieren sollst.

Also ich selbst zahle:

- 37,80€ (+3,14€) Ticket
- 42,00€ (+4,80€) Telefon, Kabelgebühren und co

Also zahle ich 7,94€ mehr als mir überhaupt "zusteht".

Zumal ja wie die anderen schon sagen, es sich hier um vorgeschriebene Bewerbungen handelt und nicht darum geht ein Kochrezept aus dem Internet zu suchen.
 
D

Dinobot

Gast
Mein Antrag auf " Übernahme der nachgewiesenen und angemessenen Fahrtkosten zur Nutzung des öffentlichen Online-Zugangs." wurde heute wie folgt abgelehnt

Dagegen in Widerspruch gehen. Der Regelsatz wird aus der „Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008“ berechnet. Demzufolge ist folgender Betrag für Internet im Regelsatz enthalten:

Kommunikationsdienstleistungen - Internet / Onlinedienste 2,28 Euro -7,13 %

Zu lesen in der Aufschlüsselung -Abteilung 08 unter

Quelle: https://www.sozialleistungen.info/m...verbrauchsausgaben.html#tab-statistik-tabelle

Mit diesem Betrag ergibt sich automatisch keine Möglichkeit oder gar irgendeine Pflicht daraus, noch zusätzlich unbestimmte Vorgaben an Onlinebewerbungen entsprechen zu können oder zu müssen. Übrigens ist mir kein Provider bekannt, der überhaupt einen Zugang zum Internet für den oben genannten Betrag anbieten würde. Des Weiteren sind und waren unbestimmte Forderungen der Behörde nicht Teil der Regelsatzberechnung. Der Regelsatz geht vom Existenzminimum eines Verbrauchers aus. Verbraucherindexe enthalten keinerlei Vorgaben für Internetanforderungen einer Behörde gegenüber dem Elo.

Zudem gibt es in der EVS keine Bedarfsermittlung für unregelmäßige Bedarfe - sind somit auch nicht im Regelsatz enthalten. Weshalb die Argumentation der Behörde ermessenfehlerhaft und nicht nachvollziehbar erscheint.

Wegen der Ablehnung der Onlinekosten bzw. der Fahrtkosten zum Onlinezugang macht auch der Zugang zur Jobbörse keinen Sinn mehr. Jedenfalls ist das die logische Folge dessen. Darum würde ich den nunmehr nachweisbar ablehnen müssen, an Deiner Stelle.

Ich würde an Deiner Stelle das Festnetz abschaffen. Dann kann auch niemand mehr generell Onlinebewerbungen fordern. Habe ich so gemacht und bin stattdessen nur noch per Handy erreichbar. das ist übrigens auch zulässig, denn im Regelsatz nach EVS sind nur Kosten für ein Telefon enthalten -entweder Handy oder Festnetz. Ich habe zwar einen Stick für Onlinezugang -nur dessen Kosten liegen über den 2,28 Euro. Ist somit meine Privatangelegenheit. Wenn die Behörde Online Bewerbungen fordert, dann muss es den Zugang extra bezahlen oder ermöglichen. Wer die Musik bestellt, der muss Sie auch bezahlen.

Ansonsten ist dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Der Elo hat dann eben nur die Möglichkeit zur postalischen Bewerbung wegen fehlendem Online Zugang. Wenn Du weiter VV erhalten solltest, die nur Onlinebewerbungen wünschen, dann würde ich an Deiner Stelle eigenständig die Adresse des Arbeitgebers raussuchen und mich trotzdem ersatzweise postalisch bewerben. Bei Ablehnung der Kosten hierfür. Widerspruch und ggf. Klage -mit der Argumentation aus der Quellenangabe, wie vorgenannt.
 

Imaginaer

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Der SB schreibt doch schon den Gesetzestext nieder. Dort steht:
Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Quelle: Sozialgesetzbuch XII)

Zudem bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil 1 BvL 10/12

Was ist daran eigenverantwortlich wenn mir SB direkt oder indirekt mir vorschreibt das ich Internetanschluss, PC/Laptop und Drucker/Scanner aus meinem Pauschalbetrag bereithalten muss? Rein gar nichts! Deswegen muss ich da auch nicht drauf eingehen, das in der Regelsatzaufteilung (wieviel, wofür) die Posten aufgelistet sind. Die genannten Posten dienen der Veranschaulichung. Über die Verwendung entscheidet der Hilfebedürftige selbst, wie oben beschrieben.

Das Eintreten unregelmäßiger Bedarf ist Fälle vorgesehen, wo Geräte/Anschaffungen für eine Haushaltsführung anstehen. Beispiel Waschmaschine defekt, Kühlschrank defekt. Also Anschaffungen des täglichen Lebens.

Für Bewerbungen steht das Vermittlungsbudget zur Verfügung. Das ist das Argument "es ist doch was im Regelsatz dafür da" ein plattes Argument. Widerspruch . Bei Ablehnung des Widerspruchs>Klage.

Kleiner Tipp: § 44 SGB I :wink: plus Prozesszinsen sollte das vors Gericht gehen.

Du scheinst da in einer Spezialabteilung gelandet zu sein!? Sei getröstet, ich ebenfalls. Laufe derzeit hinter 4 Bewerbungen a 5 Euro her. Dort auch die Begründung man hätte E-Mail Bewerbungen schreiben können. Und 3 Fahrtkosten a 5,40 Euro. Ich sehe es locker, da ich noch 3 NK Guthaben (ca. 1000 Euro) habe, die das JC bisher nicht zurückgefordert hat. :biggrin:
 

Imaginaer

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Da stehst Du aber auf dünnem Eis, denn Du bist eigentlich derjenige, der sich melden musst.
Oder ist dem JC bekannt, dass Du diese Guthaben hast?

Das siehst Du richtig. Ist dem JC bekannt, kommen nur nicht aus dem Quark. Deswegen parke ich schon 3 Guthaben aus NK Abrechnungen. 1 davon ist beim Anwalt, da die wieder mehr fordern als ihnen zusteht. Aber das sieht man in den Thread(s). Suchlauf bedienen.
 

noillusions

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Warum sollte man sich darauf einlassen von JC -Rechnern email-Bewerbungen zu machen? Die könnten ja die Zugangsdaten mitloggen.
 

Dark Vampire

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Und selbst wenn die mitloggen, wenn das rauskommt, brennt die Hütte dort.

Und selst wenn die meine Login Daten hätten, kommen die nicht weit weil ich persönlich die zweifache Authentifizierung nutze :p
 
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Gast
Was würdet ihr in meiner Situation machen? Wie im Widerspruch und ggf. vor Gericht die Situation erklären und wie argumentieren?
Ich habe das so verstanden, dass Du vom Jobcenter angeschrieben wurdest, dich bei den Firmen zu bewerben und in dem Jobangebot stand, dass Du dich ausschließlich online bewerben sollst.

Du hast trotzdem eine Bewerbungsmappe geschickt, Kosten für Kopien und Porto gehabt und möchtest nun eine Rückerstattung dieser Kosten.

Daher frage ich mich warum Du den Sachbearbeiter des Jobcenters nicht schon früher auf die Tatsache aufmerksam gemacht hast, dass Du kein Internet zu Hause hast und seine Auflagen nicht erfüllen kannst.
 

wohlhabender

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Ich habe das schon mehrmals problematisiert. Das Jobcenter behauptet, dass Geld für die Kommunikationsübertragung im Regelsatz enthaltet ist und angesichts der geringfügigen und kaum ermittelbaren Beträge einzelner OnlineBewerbungen - es zumutbar erscheint - dass ich sie selbst trage.

Weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt.

Zusätzlich ist im EGV -VA der Passus enthalten, dass Onlinebewerbungen nicht übernommen werden.

Ich habe auch schon einmal wegen Ablehnung der Onlinebewerbungen geklagt. Im Erörterungstermin fragte mich der Richter, ob ich jede einzelne Onlinebewerbung mit konkreten Beträgen nachweisen kann. Ich entgegnete, dass es mir darum geht - in Erfahrung zu bringen - welche im Zusammenhang mit einer OnlineBewerbung verbundenen Kosten übernahmefähig sind und ich alle Belege einreichen könnte aber nicht weiß, wie ich die Online-Bewerbungen einzeln separat mit Beträgen beziffern kann.
Der Richter meinte, dass ich OnlineBewerbungskosten eingeklagt habe und mit konkreten Beträgen und stichhaltigen Nachweisen jede OnlineBewerbung separat nachweisen muss, ansonsten lehnt er die Klage ab.
Ich war überfordert und angesichts der paar OnlineBewerbungen habe ich die Sache im Sand verlaufen lassen.

Darauf kam ein Urteil - dass das Gericht sich dem Jobcenter anschließt.
 

Imaginaer

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@wohlhabender Mir kommt es so vor das Du die Salamitaktik fährst. Mal hast Du E-Mail/Internet und dann wieder nicht. So macht man sich nur unglaubwürdig vor JEDEM Richter.


Zusätzlich ist im EGV -VA der Passus enthalten, dass Onlinebewerbungen nicht übernommen werden.

Und mit so einem Passus in der EGV wäre bei mir nur schriftlich und postalische Bewerbungen angesagt. Selbst wenn nicht, dann hab ich kein Internet/E-Mail. Die Sicherheitsbedenken bei Online/E-Mail Bewerbungen hat sogar die Bundesagentur für Arbeit und warnt vor Mails.

Bewerbe Dich schriftlich und per Post. Das sehen Gerichte überwiegend als Anscheinsbeweis einer Bewerbung an. E-Mail/Onlinebewerbung unterliegen nicht diesem Anscheinsbeweis, da man da viel manipulieren kann. Nicht das ich sage das Du das machst. So ist die Meinung der Gerichte/Richter.

Also entscheide dich, gerade bei VV /RFB , ob Du nicht den schriftlichen Weg über Postversand machst. Alles andere geht auf DEIN Risiko.

Ich habe hier den Widerspruch eingelegt, da ich auch bei "gewünschten" Onlinebewerbungen nur schriftliche per Post gemacht habe. SBchen hat sich sogar die Arbeit gemacht diese 4 VV /RFB rauszusuchen. Spielt aber keine Rolle, da ich offiziell gegenüber dem JC bzw. deren Nutznießer (Maßnahmeheinis, ZAF Klitschen) kein E-Mail, kein Internet, Telefon oder Handy hab.

Der Richter bei Dir war eigentlich sehr entgegen kommend. Wollte bei Nachweis Dir sogar die Onlinebewerbungen zugestehen, obwohl deine EGV dies ausschließt. Ich würde das als Denkanstoß sehen und verstehen. Und nur noch Bewerbungen auf dem Postweg versenden.
 
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Dinobot

Gast
. Das Jobcenter behauptet, dass Geld für die Kommunikationsübertragung im Regelsatz enthaltet ist

Aber nur 2,28 -wie Dir schon vorher mitteilte. Dafür bekommst Du bei keinem Provider einen Vertrag oder eine ausreichende Zeit für das Suchen und Finden plus Versenden von Onlinebewerbungen.

Geschweige denn zuäzlicher VV von unbekanntem Ausmaß. Generell nützt Dir die Wiederholung von Behauptungen des Jobcenters nichts. Du musst die widerlegen, wenn Du zu anderen Ergebnissen kommen willst. Oder die Jobcenter und den Richter überzeugen willst.

Ansonsten musst Du bei postalischen Bewerbungen bleiben. Stoisch und ungerührt.

Du kannst nachträglich Deine Glaubwürdigkeit erhöhen, wenn Du die Jobcenter vom Nichtvorhandensein von Internet und nicht tragbarer Kosten für Dich überzeugen willst.

Reiche 3 Angebote verschiedener Provider für Internetzugang per Stick ein. MIT DEM ANGEBOT DES STICKS DAZU. Sowas gibt es im Internet . Kannst du Dir selbst zusammenstellen. Mit dem niedrigsten GB Volumen -für den Anfang. So beweist Du erst einmal: Internet ist für Dich nicht kostenlos...

Dann stelle einen Antrag auf Kostenübernahme -wegen der Forderungen nach Mail -Bewerbungen in der Vergangenheit.
Unter Berücksichtigung des Abzuges Deines Eigenanteils von 2.28 Euro aus dem Regelsatz.

Darauf müssen die reagieren. Dann hättest Du einen Beweis , das Internet und damit auch die Bewerbungen nicht kostenlos sind und Dein Regelsatzbetrag nicht ausreicht. Nicht mal -um erst einmal einen Zugang zu bekommen.

Einen Nachweise der Nutzung nur für das Suchen, Finden und Erstellen inkl. Absenden kannst Du theoretisch auch erbringen. Denn im Google Chrome Browser kann man das anhand des Verlaufs Deiner Internetsuche nur zu Bewerbungszwecken nachvollziehen. Damit könnte ein Richter auch von Dir Nachweise dazu bekommen. Denn zu einer Bewerbung gehört auch die Suche nach dieser Stelle -die fallen ja ansonsten nicht vom Himmel.

Solange Dein JC dann ein Angebot nicht annimmt, bewiirbst Du Dich nur postalisch. Und bei Ablehnung sowieso weiter. Über den Betrag von 2,28 Euro kann und darf Dir nichts zugemutet werden. Dazu ist das Vermittlungsbudget in Ergänzung da. Um Deine Bewerbungssituation zu verbessern, indem Du die den Forderungen des Jobcenters anpassen willst. wozu Du ja dann einen solchen Antrag stellen könntest. Deine EGV könte man dann im Nachhinein daran anpassen.

Ansonsten drehst Du Dich weiter im Kreis, befürchte ich und spielst damit Deinem Jobcenter in die Hände, die sich dann weiter auf Deine Kosten profilieren werden - davon kannst du ausgehen.

Auf der andern Seite hilft Dir solch ein Antrag dahingehend -das die mit der vorsätzlichen Schikane dann bestimmt von allein aufhören. Wenn der Antrag abgelehnt würde sowieso -zumindest kannst du dann damit rechnen.

Nachtrag:

Um Deinem Antrag noch etwas mehr Pepp zu verleihen -da könntest Du doch auch gleich mal ergänzend einen Antrag auf die Kostenübernahme eines günstigen Smartphone einreichen, per drei Angeboten aus dem Internet-damit Du dazu die Möglichkeit einer WhattsApp Bewerbung :cheer2:bekommst.Beziehungsweise -Dir das Jobcenter auch solche VV mit der Vorgabe dieser Bewerbungsfom zusenden kann. :icon_mrgreen:

So nimmst Du denen auch mal gleich die Möglichkeit dessen, Dich mit sowas nachträglich konfrontieren zu können.:wink:
 

noillusions

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Du kannst nachträglich Deine Glaubwürdigkeit erhöhen, wenn Du die Jobcenter vom Nichtvorhandensein von Internet und nicht tragbarer Kosten für Dich überzeugen willst.

Reiche 3 Angebote verschiedener Provider für Internetzugang per Stick ein. MIT DEM ANGEBOT DES STICKS DAZU. Sowas gibt es im Internet . Kannst du Dir selbst zusammenstellen. Mit dem niedrigsten GB Volumen -für den Anfang. So beweist Du erst einmal: Internet ist für Dich nicht kostenlos...

Dann stelle einen Antrag auf Kostenübernahme -wegen der Forderungen nach Mail -Bewerbungen in der Vergangenheit.
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Du weißt nicht wie kreativ Jobcenter sein können.
Darauf müssen die reagieren.

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Verlangen der Vorlage von Kontoauszügen, um zu prüfen, ob man wirklich kein Internet hat.
 
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