Hallo,
kann man einer/m Trainingsmaßnahme/Bewerbungscoaching (§ 16 Abs.1 SGB II iVm § 45 SGB III) zugewiesen (und bei Nichtantritt sanktioniert) werden, ohne eine entspr. EGV; d.h. bei laufender EGV ohne entsprechenden Hinweis auf irgendeine Maßnahme während der Laufzeit?
Ausnahme bildet § 16 d SGB II (AGH), demnach können AGH ausdrücklich zugewiesen werden.
Gem. § 31 Abs.1 Nr. 3 SGB II ist eine Sanktion möglich, allerdings stellt sich die Frage welchen Sinn dann EGVen haben, sollen diese doch festlegen/bestimmen welche Leistungen zur Eingliederung der eHb erhält.
Müssen Trainingsmaßnahmen (zumindest zunächst unbestimmt) in der EGV vereinbart werden (oder EGV-VA)? (schließlich wird das in § 15 SGB II ausdrücklich verlangt)?
Die Zuweisung käme nämlich einer nachträglichen Änderung der laufenden EGV quasi per Real-/Verwaltungsakt gleich, welches bekanntlich mittlerweile als nicht rechtens gilt.
Dieses eröffnet behördlicher Willkür Tür und Tor...
Die Zuweisung enthält eine RFB aber keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Zuweisung ist wohl ein Realakt oder doch Verwaltungsakt (mMn ist nur eine Zuweisung nach §16d ein VA)?
Demnach bliebe nur eine Feststellungsklage als Rechtsmittel (?), entfaltet diese dann aufschiebende Wirkung?
Es gibt ein BSG-Urteil von 2009, danach ist eine Sanktion nur mit EGV rechtens, allerdings gab es den Passus Nr.3 (s.o.) damals noch nicht.
Bem.: Ü25/ALGII
Dank im Voraus
kann man einer/m Trainingsmaßnahme/Bewerbungscoaching (§ 16 Abs.1 SGB II iVm § 45 SGB III) zugewiesen (und bei Nichtantritt sanktioniert) werden, ohne eine entspr. EGV; d.h. bei laufender EGV ohne entsprechenden Hinweis auf irgendeine Maßnahme während der Laufzeit?
Ausnahme bildet § 16 d SGB II (AGH), demnach können AGH ausdrücklich zugewiesen werden.
Gem. § 31 Abs.1 Nr. 3 SGB II ist eine Sanktion möglich, allerdings stellt sich die Frage welchen Sinn dann EGVen haben, sollen diese doch festlegen/bestimmen welche Leistungen zur Eingliederung der eHb erhält.
Müssen Trainingsmaßnahmen (zumindest zunächst unbestimmt) in der EGV vereinbart werden (oder EGV-VA)? (schließlich wird das in § 15 SGB II ausdrücklich verlangt)?
Die Zuweisung käme nämlich einer nachträglichen Änderung der laufenden EGV quasi per Real-/Verwaltungsakt gleich, welches bekanntlich mittlerweile als nicht rechtens gilt.
Dieses eröffnet behördlicher Willkür Tür und Tor...
Die Zuweisung enthält eine RFB aber keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Zuweisung ist wohl ein Realakt oder doch Verwaltungsakt (mMn ist nur eine Zuweisung nach §16d ein VA)?
Demnach bliebe nur eine Feststellungsklage als Rechtsmittel (?), entfaltet diese dann aufschiebende Wirkung?
Es gibt ein BSG-Urteil von 2009, danach ist eine Sanktion nur mit EGV rechtens, allerdings gab es den Passus Nr.3 (s.o.) damals noch nicht.
Bem.: Ü25/ALGII
Dank im Voraus