Zuweisung in eine (Sinnlose) Maßnahme zur Aktivierung der Beruflichen Eingliederung gem. § 45 Abs. 1 S. 1. SGB III

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superbeasto

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Hallo,

als Ich heute meine Post geholt habe, fand ich dieses "nette" Schreiben in meinem Briefkasten.

Ich erachte diese Maßnahme als Sinnlos, da Ich sehr gut selbst in der Lage bin mir eine Arbeit zu Suchen und Bewerbungen zu Schreiben und nicht darauf angewiesen jemand zu haben der mir dabei "Händchen hält"

Ich habe keine EGV bisher Unterschrieben, und auch keine als VA erhalten.

kurz zur Sache noch: aktuell hat die AfA mir eine Sperre reingedrückt, da Ich angeblich nicht zu den Terminen bei meiner Beraterin erschienen bin. ( u.a. Briefe nicht erhalten, und Krank gewesen) somit besitze Ich aktuell kein Geld um zu dieser Maßnahme zu kommen.

Anbei die Dateien Anonymisiert.

P.S. Dieses Merkblatt was die AfA erwähnt, habe Ich nicht erhalten!

MfG
Superbeasto
 

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Hallo Superbeasto,

Vorweg: nix unterschreiben. Anlage 4 sowieso nicht. Willst dir ja nicht selbst das Genick brechen.

bitte lese dich hier und hier ein.

Ich erachte diese Maßnahme als Sinnlos
dann teile SB das so mit. Schriftlich.
Wichtig niemals etwas ablehnen, immer nur entsprechend hinterfragen.

kurz zur Sache noch: aktuell hat die AfA mir eine Sperre reingedrückt, da Ich angeblich nicht zu den Terminen bei meiner Beraterin erschienen bin. ( u.a. Briefe nicht erhalten, und Krank gewesen) somit besitze Ich aktuell kein Geld um zu dieser Maßnahme zu kommen.
Du lässt nichts aus ;) ok, zumindest haben wir ein weiteres Argument das Du nicht die Kosten durch Eigenleistung tragen kannst. Kostenübernahme der Fahrtkosten fehlt komplett.

Ob die Kosten vom MT erstattet werden interessiert dich einen Dreck, MT ist nicht dein Vertragspartner (und wird es auch nie sein, keine MT Verträge unterschreiben, keine Bewerbungsunterlagen oder Stick mitbringen). AfA muss und soll zahlen, idealerweise im Voraus. Man kann argumentieren, bevor die Fahrtkostenerstattung nicht geklärt oder der Vorschuss eingegangen ist, kannst du leider nicht zum MT gelangen. Mit einem Versuch eine Sperre auszusprechen musst Du halt immer rechnen.

P.S. Dieses Merkblatt was die AfA erwähnt, habe Ich nicht erhalten!
dann sollte man das kurzfristig denen noch schriftlich auf Butterbrot schmieren.
__
Ich würde schnellstmöglich Widerspruch erheben. Zwar beinhaltet das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbelehrung. Allerdings stellt das Schreiben sehr wohl einen Verwaltungsakt dar. Und gegen einen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig.

In jedem Fall würde ich schnellstmöglich schriftlich ein Schreiben (Antrag auf Aufklärung, Beratung und Auskunft gemäß § 13, 14, 15 SGB I) stellen. Als Inhalt würde ich sämtlich Fragen aus dem Link einkopieren.

Zudem gibt es zwei Möglichkeiten. entweder mit Fristsetzung und Paragrafennennung oder ohne.

Die Vorgehensweise ohne Fristsetzung und Paragrafennennung spekuliert auf eine späte Antwort des SB . Bevor diese Fragen nicht beantwortet sind, kannst Du die Maßnahme leider nicht antreten.

In Kombination mit "Keine Kohle für zum MT zu kommen" sieht das doch hoffentlich nicht so schlecht für dich aus. Zur Rechtslage wird sich vielleicht noch ein "Profi" äußern.

Ist der Widerspruch zulässig, entfaltet dieser im SGB III zugleich "automatisch" aW (aufschiebende Wirkung). Bedeutet, Du schreibst einen Widerspruch und in diesem Moment ist die Zuweisung hinfällig da diese aussetzt.

Warum fehlt nur immer auf sämtlichen Maßnahmezuweisungen die Rechtsfolgenbelehrung? Ein Schelm.....

//edit
https://www.juraforum.de/lexikon/widerspruch -verwaltungsverfahren meinte:
Widerspruch Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht haben Personen, welche mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, das Recht, Widerspruch gegen diese einzulegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei besagter Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt,
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist dieser Standard-Aviba-Quatsch, der u.a. wiederholt vom LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 7 AS 1519/15 B ER u.a. ) auseinander genommen worden ist. Besonders der Standard-Flyer kann nicht zur Bestimmtheit herangezogen werden. Näheres bitte der überzeugenden Entscheidung selbst entnehmen.

In diesen Zusammenhang verweise ich auf das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 32 AS 1626/13) sowie das BSG (Az. B 14 AS 30/15 R), welche eine individuelle Eingliederungsstrategie betont hatten. Das gilt auch im SGB III, siehe § 37.

Der letzte hervorgehobene Absatz im Schreiben ist ebenso Quatsch. Es wird auf § 309 Abs. 3 SGB III Bezug genommen. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Leistungsträger (§ 12 SGB I, § 1 SGB X) und nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses (ALG I Bezug) stehende private Dritte.
Es besteht gesetzlich keine Pflicht sich am ersten Gesundungstag beim Maßnahmeträger zu melden.

Ähnlich verhält es sich mit den Fahrtkosten . Hierzu verweise ich auf die o.g. Entscheidung des LSG Nds-Bremen. Der Leistungsträger kann seine Bewilligungs- und Auszahlungspflicht nicht auf einen privaten Dritten auslagern. Stattdessen hätte eine bindende Zusage erfolgen müssen. Der Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht gegenüber dem Leistungsträger.

So zieht sich das durch das ganze Schreiben hindurch... Insbesondere interessieren mich die Feststellungen nach § 37 Abs. 1 SGB III, welche Grundlage eines Maßnahmeangebotes sein müssen. In dem Schreiben ist entgegen von § 39 SGB I, § 35 SGB X hierzu nichts zu finden.

Edit: Ich habe den Thread betreffend Leistungseinstellung gefunden. Nun ja, wenn wiederholt keine Vorsprache erfolgt, dann zieht das regelmäßig Geldsperre nach sich. Das SGB III ist strenger als das SGB II. Ich vermute mal es liegt ein Konflikt mit § 138 SGB III vor, sprich es liegt keine Verfügbarkeit für die Vermittlung in Arbeit vor.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich erachte diese Maßnahme als Sinnlos, da Ich sehr gut selbst in der Lage bin mir eine Arbeit zu Suchen und Bewerbungen zu Schreiben und nicht darauf angewiesen jemand zu haben der mir dabei "Händchen hält
Zur Sinnhaftigkeit solcher Maßnahme ist schon genug gesagt worden. Trotzdem drängt sich mir zu deiner obigen Feststellung folgende Frage auf: Seit wann suchst du schon erfolgreich?
 
Ich bedanke mich erst mal für eure Tipp's und Links.

Habe mir die beiden Thread's durchgelesen, und mir ein paar Stichpunkte für den Antrag auf Aufklärung abgeschrieben.

dieser würde dann wie folgt aussehen

Antrag auf Aufklärung, Beratung und Auskunft gemäß § 13, 14, 15 SGB


Woran machen Sie fest, dass ich einen Bedarf an dieser Förderung habe?

Ist diese Maßnahme individuell auf mich zugeschnitten?

Wie hoch ist der Prozentsatz der Kunden, die im Zuge dieser Maßnahme in Arbeit gekommen sind?

Stimmt das Ziel dieser Maßnahme überein mit meinem im Profil gespeicherten Fähigkeiten überein? Oder ggf. mit den mit mir besprochenen Stellengesuche?

dem Ihren Schreiben beigelegten Flyer über den Veranstalter der Maßnahme entnehme Ich, dass dieser ein Vermittlungscoaching während der Gesamten Zuweisungszeit durchführen wird.

- Wie und nach welchem Verfahren und von wem wird die Aktualität meiner Zertifizierungen und meiner schulischen/beruflichen Qualifikationen geprüft? Welche Kriterien und Vorschriften werden da zugrunde gelegt bzw. wonach wird die Aktualität meiner Zertifizierungen beurteilt?


Bewerbungscoaching und Unterstützung der Eigenbemühungen

- Was verstehen Sie unter Bewerbungscoaching? Was verstehen Sie unter Unterstützung der Eigenbemühungen? Wie und durch wen erfolgt Ihre Vorbereitung meiner Person auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren?

Informationen zum Arbeitsmarkt

- Welche Informationen kann mir der Maßnahmeträger bieten die Ich nicht auch von ihnen bekommen könnte? Oder aus der Zeitung, sowie den unzähligen Jobbörsen?

Analyse und Aufarbeitung des Bewerberprofils

Was verstehet der Maßnahmeträger unter Optimierung und Analyse des Bewerberprofils?


Betriebliche Erprobung nach Bedarf

Inwieweit werden dort meine Beruflichen Qualifikationen berücksichtigt? Wie genau soll die Betriebliche Erprobung stattfinden? In welchem Rahmen soll dort einer Tätigkeit nachgegangen werden?

Mit freundlichen Grüßen

Ich hätte da jedoch noch eine Frage, und zwar wie soll der Widerspruch für den VA aussehen? bzw. was soll da genau rein? könnte in dieser Angelegenheit etwas "Hilfe " gebrauchen.
Wenn jemand diesbezüglich einen Link hätte, oder ggf. eine Vorlage, wäre mir sehr mit geholfen.

würde dies hier evtl. reichen?

Widerspruch gegen den einseitig erlassenen Verwaltungsakt.

Sehr geehrte Damen und Herren,


Gegen den einseitig erlassenen Verwaltungsakt vom 01.09.2017 lege ich hiermit Widerspruch ein, denn dieser Veraltungsakt enthält keinerlei rechtlich auch nur ansatzweise zulässige Regelungsgegenstände, die einer Integration überhaupt individuell förderlich sein könnten. Der rechtlich vollumfänglich unzulässige Verwaltungsakt ist daher umgehend zurückzunehmen und als aufgehoben zu bescheiden.


@BerndB

Ich beziehe seit etwa Anfang Januar ALG1 , und suche seitdem in meinen Job eine neue Stelle, leider ist dies nicht all zu einfach da Unternehmen die diesen Job anbieten relativ Rah sind.
Ich habe dort jedoch voraussichtlich in naher Zukunft eine Potentielle Stelle bei einem Mitbewerber meines alten Arbeitgebers jedoch darf mich dieser nicht ohne gewissen Hürden die er zu bewältigen hat einstellen, durch interne Auflagen des Auftraggebenden Kunden.

MfG
Superbeasto
 
Zuletzt bearbeitet:
Du bist ja sehr früh dran ;)
Heute beginnt die Maßnahme. Ich hätte halt gestern den Widerspruch losgetreten....

Widerspruch kannst Du so machen. In der Betreffzeile konkreten Bezug auf den Bescheid Zuweisung blabla vom XX.xx.

Ich würde noch den Zusatz schreiben: Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung.

Alternativ kannst auch einfach nur
Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid vom XX.xx.xxxx.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erhebe ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen o.g. Verwaltungsakt.

Der Sachverhalt ist von Amtswegen zu ermitteln gemäß § 20 SGB X.

Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung gemäß § 86a SGG.

Der Widerspruch muss nachweislich heute raus. Notfalls Begründung nachreichen!

Wenn man will könnte man noch sinngemäß ergänzen
makale meinte:
In diesem Zusammenhang verweise ich auf das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 32 AS 1626/13) sowie das BSG (Az. B 14 AS 30/15 R), welche eine individuelle Eingliederungsstrategie betont hatten.
oder auch noch LSG Niedersachsen-Bremen (Az. L 7 AS 1519/15 B ER u.a. )
Ergänzend wird mitgeteilt, dass ohne vorherige Regelung der (vorschüssigen) Kostenübernahme der Fahrtkosten eine rechtmäßige Zuweisung ausscheidet. Ihrer Behörde ist bekannt, dass aktuell die Auszahlung des Leistungsanspruchs - ohne Vorlage einer Anhörung - eingestellt wurde.

Ob die Ergänzungen allerdings etwas bringen, im Hinblick darauf, dass wahrscheinlich der Widerspruch eh negativ zu deinen Ungunsten beschieden wird.

Ich habe dein Schreiben bezüglich Maßnahme mal überarbeitet. Mein Vorschlag also:
Fragen zu Ihrem Schreiben vom XX.xx.xxxx
Hier: Zuweisung in die Maßnahme xxxxxx

Sehr geehrter SB ,

die plötzliche Zuweisung ist sehr irritierend für mich. Im Vorfeld gab es keinerlei Erwähnung oder Beratung. Das Konzept des Trägers wurde mir nicht erläutert und ist auch für mich nicht verständlich und nachvollziehbar.

Es ergeben sich folgende Fragen:

1. Warum erfolgt jetzt plötzlich eine Zuweisung in eine für mich nicht nachvollziehbare Maßnahme?
2. Woran machen Sie fest, dass ich einen Bedarf an dieser Förderung habe?
3. Ist diese Maßnahme individuell auf mich zugeschnitten?
4. Wie hoch ist der Prozentsatz der Kunden, die im Zuge dieser Maßnahme in Arbeit gekommen sind?
5. Stimmt das Ziel dieser Maßnahme mit meinen im Profil gespeicherten Fähigkeiten überein?
6. Stimmt das Ziel dieser Maßnahme mit den mit mir besprochenen Stellengesuchen überein?
7. Ist der Maßnahmeträger mir gegenüber Weisungsbefugt?
Dem Ihren Schreiben beigelegten Flyer über den Veranstalter der Maßnahme entnehme Ich, dass dieser ein Vermittlungscoaching während der Gesamten Zuweisungszeit durchführen will.
8. Wie und nach welchem Verfahren und von wem wird die Aktualität meiner Zertifizierungen und meiner schulischen/beruflichen Qualifikationen geprüft?
9. Welche Kriterien und Vorschriften werden hier zugrunde gelegt?
10. Wie wird die Aktualität meiner Zertifizierungen beurteilt?

Bewerbungscoaching und Unterstützung der Eigenbemühungen
11. Was muss ich unter Bewerbungscoaching verstehen?
12. Was muss ich unter Unterstützung der Eigenbemühungen verstehen?
13. Wie und durch wen erfolgt die Vorbereitung zu meiner Person im Hinblick auf Vorstellungsgespräche und Testverfahren?

Informationen zum Arbeitsmarkt
14. Welche Informationen kann mir der Maßnahmeträger bieten, die Ich nicht auch von Ihnen, respektive der Agentur für Arbeit bekommen kann?
15. Zu Frage 13: Oder beziehen sich die Informationen zum Arbeitsmarkt auf allgemeine Informationen aus der Zeitung, sowie Jobbörsen/Berufs- und Stellenportalen?

Analyse und Aufarbeitung des Bewerberprofils
16. Was muss ich unter der Optimierung und Analyse des Bewerberprofils durch den Maßnahmeträger?
17. Ist das Bewerberprofil der Jobbörse des Agentur für Arbeit gemeint?
18. Bin ich verpflichtet dem Maßnahmeträger Zugriff auf mein vollständiges Bewerberprofil der Jobbörse des Agentur für Arbeit zu gestatten?

Betriebliche Erprobung nach Bedarf
19. Inwieweit werden dort meine Beruflichen Qualifikationen berücksichtigt?
20. Wie genau soll die Betriebliche Erprobung stattfinden?
21. In welchem Rahmen soll dort einer Tätigkeit nachgegangen werden?

Bitte beantworten Sie mir meine Fragen schriftlich, detailliert, verständlich und ausführlich begründet unter Nennung der Rechtsgrundlage, damit ich diese Punkte verstehen, nachvollziehen und überprüfen lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Der Maßnahmebeginn war wohl heute morgen. Der Widerspruch geht also nach dem Maßnahmebeginn bei der AfA ein. Eventuell wäre es sinnvoll heute eine Krankmeldung zu haben?

Anderer Notlösungsgedanken: Sofern die Zuweisung nicht mit PZU gekommen ist: Was Du nicht erhältst, darauf kannst Du nicht reagieren.
 
AW: Zuweisung in eine (Sinnlose) Maßnahme zur Aktivierung der Beruflichen Eingliederung gem. §§ 45 Abs. 1 S. 1. SGB III

Bitte zum 1. Beratungstermin die kompletten Bewerbungsunterlagen mitbringen (Anschreiben und Lebenslauf bitte auf usb-Stick oder CD)!

Darf es noch ein Stück Kuchen sein? Der Träger bekommt (zum einmaligen drüber schauen) die kompletten fiktiven Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf)! Weder auf CD noch auf USB-Stick. Anschreiben ist Privat und sollte es auch bleiben.

Zielsetzung: Aktivierung mit dem Ziel der erfolgreichen Vermittlung und anschließender Stabilisierung der vers. Beschäftigung


Aktivierung kann der Träger gerne tun, daß war es aber dann auch schon. Natürlich kann der Träger irgendwelche Stellenangebote vorlegen, diese können aber getrost ignoriert werden, da ein außenstehender Dritter, hier Träger, überhaupt nicht befugt ist, dich in Arbeit zu vermitteln. Außer man unterschreibt natürlich die umfangreichen Sonderverträge. Die "anschließende Stabilisierung" besteht darin, daß der Träger nach 6 Monaten nochmal nachfragt ob der Job noch ausgeführt wird, damit man richtig dick Kohle abgreifen kann.


Die Angebote können getrost abgelehnt werden, sind es ja Angebote!

Kosten

Die Projektkosten werden von der Agentur für Arbeit übernommen, Zusätzlich können die TL auf Antrag Fahrtkosten erhalten.

Was heißt hier zusätzlich, ist ja nicht so als wenn das ein Nebenverdienst darstellt, sondern tatsächliche Ausgaben, die auch erstattet werden müssen.

Zuweisung

...Dazu gehört auch, dass Sie die Vermittlungsangebote des Trägers zur Aufnahme einer vers. Beschäftigung annehmen. Der Träger ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten.

Immer wieder dieser Satz bei Zuweisungen um sich vor der Arbeit zu drücken, denn das ist Aufgabe des Amtes und kann nicht einfach an Dritten ausgelagert werden.

Maßnahmenträger keine Sanktions-Filiale / Gehorsam nicht durch Sanktionsdrohung
Aus dieser Verpflichtung geht im Erlasszeitpunkt nicht hervor, wann, welche bzw. in welchem zeitlichen Umfang und wie oft die Antragstellerin diese Verpflichtung insbesondere zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Job-Clubs trifft. Es liegt auch außerhalb der Sphäre der Antragstellerin, dieses zu beeinflussen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich erst aus dem Erstgespräch mit dem persönlichen U-Scout, so wie in Pflicht 6 niedergelegt, die Art und der Umfang der weiteren Förderung der Antragstellerin ergeben wird.

Ein Leistungsempfänger darf jedoch nicht mit dem Risiko einer Leistungsminderung im Sinne der §§ 31 -31 b SGB II belastet werden, wenn seine Pflicht im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aus der beigefügten Anlage zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergibt sich nicht, dass das Verhalten der Antragstellerin hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen aus der "Pflicht 7" sanktionslos gestellt ist. Insoweit beinhaltet die Pflicht 7 keinen rechtsfolgenlosen Fahrplan der Förderung der Antragstellerin durch den Job-Club für die kommenden Monate nach Durchführung des Erstgesprächs. Die Rechtsfolgenbelehrung unterscheidet bei einer etwaigen Leistungsminderung nicht zwischen Verletzungen der Pflicht der Antragstellerin um Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verletzung von Pflichten im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen der Antragstellerin. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der "Pflicht 7" aufgeführten verpflichtenden Teilnahme an verbindlich unterbreiteten Trainingsmaßnahmen wie Bewerbungsmanagement, Selbstmarketing, Übung zu Vorstellungsgesprächen, Stellensuche und Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Damit wird zulasten der Antragstellerin ein etwaiger Pflichtverstoß vorverlagert, ohne dass auf eine prüfbare konkrete Einzelmaßnahme abgestellt wird.
LSG NRW im Beschluss v. 04.09.2014 - L 7 AS 1018/14 B ER -
[Quelle: https://www.elo-forum.org/sanktione...tungen-hinreichend-bestimmt.html#post1745336]

Zudem kann der Träger nicht die Zumutbarkeit prüfen, da dieser dazu nicht befugt ist! Um die Zumutbarkeit prüfen zu können bedarf der Träger nämlich Qualifizierung/ Vermittlungshemmnisse/ Lebenslauf und so weiter. Das alles geht dem Träger aber rein gar nichts an. Der Träger erhält das was er vom Gesetzgeber zugestanden bekommen hat und zwar: Name+Anschrift.

Aber aber, wie sollen wir dann mit Ihnen arbeiten?

PAL von Pixelschieberin, Problem Anderer Leute. Vielleicht sollte sich der Träger über die Wirtschaftlichkeit sorgen machen oder einfach mal was Produktives machen.


Seite 4 Ferner ist mir bekannt, dass der Maßnahmetreäger einen selektiven Zugriff auf die Daten meines Bewerberprofiles erhält,... .

Ach, ist das denn bekannt? Sollte unverzüglich vorsorglich widersprochen werden. Das perfide an Seite 4 ist, man könnte denken, mit Unterschrift wird nur die Zuweisung bestätigt. Pustekuchen. Damit stimmst du ja sozusagen die ganzen Schweinerein, des Datenschutzes betreffend, zu. Zudem bedarf es keine Unterschrift bei einer Zuweisung, denn man ist zugewiesen.
 
Ja, gibt Tage da kann man nicht gut Schlafen da gehen einem Viele Dinge durch den Kopf.

Der Wiederspruch ist Heute per Prio Post raus gegangen. (günstiger als Einschreiben und zusätzlich kann man dieses Nachverfolgen).

Es wäre so oder so schwierig gewesen dem ganzen Rechtzeitig vor Beginn zu widersprechen, da dieses Schreiben am 01 (Freitag) bei mir erst Eingegangen ist und der Beginn ja bereits Heute gewesen wäre.

AU habe Ich mir vorsorglich schon eine besorgt, und ist schon auf dem Weg zur Agentur.

Ich war Heute früh bei der AGA um die Sache mit der Vorläufigen Sperre zu klären, dort wurde mir gesagt meine SB wäre im Urlaub, und die Vertretung hätte die Maßnahme angeordnet, und man würde meine Sperre aufheben wenn Ich die Maßnahme antreten würde.. finde die Aussage sehr interessant, klingt für mich danach als hätte man Dort zu viele Plätze eingekauft.. zum glück hatte Ich einen Beistand dabei, der alle Aussagen der MA bezeugen kann.

Was ich morgen noch machen werde, ist mir einen Beratungsschein für einen Anwalt holen, für den Fall dass man mir Versucht einen Strick aus der Sache zu drehen, und damit evtl. Kontert die Zuweisung wäre kein VA und mir somit dann doch eine Sanktion reindrückt.


MfG
Superbeasto
 
Ich war Heute früh bei der AGA um die Sache mit der Vorläufigen Sperre zu klären, dort wurde mir gesagt meine SB wäre im Urlaub, und die Vertretung hätte die Maßnahme angeordnet, und man würde meine Sperre aufheben wenn Ich die Maßnahme antreten würde..
Leistungen und deren bewilligte Ansprüche sind nicht von der Anwesenheit besonderer Personen anhängig? Du musst schon nach jemand zuständigen fragen, der Dir die Angelegenheit erklärt. Es ist nicht so, dass Dein SB Deinen Fall auswendig kennt und sonst niemand etwas nachlesen kann! Also ruhig die Klärung an dem Tag verlangen. Was ist das Problem? Und ich bin schließlich hier, was will man mehr? Du siehst, man wusste genau um was es geht!

Zuweisung

...Dazu gehört auch, dass Sie die Vermittlungsangebote des Trägers zur Aufnahme einer vers. Beschäftigung annehmen. Der Träger ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten.
Immer wieder dieser Satz bei Zuweisungen um sich vor der Arbeit zu drücken

Zudem kann der Träger nicht die Zumutbarkeit prüfen, da dieser dazu nicht befugt ist!
Wir wissen um was es geht, was gemeint ist, aber man muss es wirklich genau lesen, dann wird klar, es ist anders gemeint! Denn Vermittllungsangebote annehmen, bedeutet nicht sich auf diese bewerben zu müssen.

Und "zumutbare Arbeitsangebote unterbreiten." kann der MT gar nicht, denn sonst müssten diese Angebote direkt beim Maßnahmeträger sein, also MT als Arbeitgeber! Und unterbreiten und annehmen sind dann auch wieder Welten auseinander! :peace:

Das ist gewollt schwammig, wobei das in einem VA vollkommen unmissverständlich sein müsste! Tja, soll es aber nicht!:icon_evil:
 
AW: Zuweisung in eine (Sinnlose) Maßnahme zur Aktivierung der Beruflichen Eingliederung gem.

Es wäre so oder so schwierig gewesen dem ganzen Rechtzeitig vor Beginn zu widersprechen, da dieses Schreiben am 01 (Freitag) bei mir erst Eingegangen ist und der Beginn ja bereits Heute gewesen wäre.
Fax? Wenn Du und dein Nachbar kein Fax haben: Per kostenloser Fax App mit dem Schmartfone. Du hast doch bestimmt eins ;) ich würde das heute noch nachholen. Notfalls kannst ne email einrichten, versenden, danach wieder löschen.

Du musst im Zweifelsfall den Zugang des Widerspruchs nachweisen können.

AU habe Ich mir vorsorglich schon eine besorgt
bis zum Eingang des Widerspruchs brauchst Du die.

finde die Aussage sehr interessant, klingt für mich danach als hätte man Dort zu viele Plätze eingekauft.. zum glück hatte Ich einen Beistand dabei, der alle Aussagen der MA bezeugen kann.
alles schön und toll, bringt dich aber nicht weiter. Klar interessant, trotz Beistands wird das wohl ein Missverständnis gewesen sein. Also vergiss das wieder...

Was ich morgen noch machen werde, ist mir einen Beratungsschein für einen Anwalt holen,
ich denke den gibt's nur im SGB II für ALG 2 Bezieher?

für den Fall dass man mir Versucht einen Strick aus der Sache zu drehen,
bei deiner Vorgeschichte wird das mit hoher Wahrscheinlichkeit passieren

Kontert die Zuweisung wäre kein VA und mir somit dann doch eine Sanktion reindrückt.
lass Sie doch.
Ich selbst #2 meinte:
Zitat von Widerspruch Verwaltungsverfahren: Definition, Begriff und Erklarung im JuraForum.de

Widerspruch Verwaltungsrecht
Im Verwaltungsrecht haben Personen, welche mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, das Recht, Widerspruch gegen diese einzulegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei besagter Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt,
 
sodele, habe Heute Post bekommen von der AfA .

kurz und knapp: laut denen handelt es sich nicht um einen VA ! ..

Was ist eigentlich mit dem Satz gemeint die "Zuweisung hat keinen Regelungcharakter?"

Anbei die Scan's.

MfG
Superbeasto
 

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Die Entscheidung war absehbar. Ich lasse das mal dahingestellt.

Wichtiger dürfte wohl sein wieder ALG zu erhalten. Meine Vermutung hat sich bestätigt - die berufen sich auf § 138 SGB III und wollen erst weiterzahlen, wenn du dich dem Diktat unterwirfst, sprich die Maßnahme aufnimmst.

Ich denke du wirst um einen Antrag auf Erlass einer einstweilligen Anordnung beim Sozialgericht nicht herum kommen. Wie die Gegenseite argumentieren wird, ist ja bereits offenkundig - fehlende Verfügbarkeit. Das sollte also bereits im Antrag widerlegt werden. Daneben das Maßnahmeangebot grundsätzlich angreifen, insbesondere fehlendes Eingliederungskonzept. Eine "Zuweisung" ins Blaue hinein ist gesetzeswidrig...
 
hätte da wer mal zufällig eine Vorlage für ALG1 ? Habe leider nur welche Gefunden die sich auf ALG2 beziehen.

Wie soll ich am besten die Maßnahme Angreifen? habe ja leider bisher keine Antwort auf mein Schreiben bzgl. "Antrag auf Aufklärung, Beratung und Auskunft gemäß § 13, 14, 15 SGB I" gehört, worin sich evtl. erlesen lassen könnte, inwieweit die Maßnahme ja auf mich passt :icon_party:

Ich denke mal nicht das die Argumente wie z.B, Mßnahme nicht auf die Inviduellen Bedürfnisse Zugeschnitten, bzw. die fehlende Individuelle Eingliederungsstrategie" reichen würden für die Einstweilige Anordnung ?


MfG
Superbeasto
 
Ich hab dir mal nen Klagevorschlag angehangen.
Musste mit deinen Daten ändern und ergänzen.
 

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Hallo allerseits,

auch wenn (oder gerade weil) schon ein bisschen Zeit vergangen ist - mich würde interessieren, ob eine evtl. Klage Erfolg hatte. Bei mir ist der Fall nämlich fast deckungsgleich.
 
Hallo so ähnliche Fragen habe ich meinem SB gestellt bezüglich einer Maßnahme.

Hier sind die Antworten:

Ich muss ergänzen das mein Sohn zu 100 Prozent Sanktioniert wurde, und deswegen wir weniger Geld zu verfügung haben.
Das Jobcenter meint aber mit diesem schreiben, das es nicht mein Geld betrifft!
Betrifft es sehr wohl denn wir sind eine BG . Und wenn einem sanktioniert wird betrifft es jedem in der BG , oder nicht.
 

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