Zuweisung Arbeitsgelegenheit

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vassey

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Hallo,

habe heute eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit bekommen.

"zusätzliche Unterstützung bei der Beseitigung der Hochwasserschäden"

Tätigkeitsbeschreibung: Wiederinstandsetzung Wanderwege,Beseitigung Treibholz an Bachläufen,Instandsetzung Straßenbankette

Jetzt meine Frage:

Muß die AGH auch in einer EGV beschrieben sein und sind diese Tätigkeiten überhaupt zusätzlich?


Danke
 
Damit meine ich lediglich die Fristen, die werden auch noch +1 Tag als rechtmäßig anerkannt und weder für das Jobcenter, noch für den HE negativ ausgelegt.

Die Zuweisung mit Frist zum 05. hast du nicht wahrgenommen, weil deine alte EGV noch bis zum 07. gültig war, eine neue Zuweisung hast du bisher nicht erhalten.

Wegen dem Aufschwatzen des Fahrrads, war das umsonst oder solltest du noch draufzahlen? Schreib das auch mit in den Antrag ans SG .
 
Bei dem Fahrrad hieß es bloß es könnte zur Verfügung gestellt werden, ich habe aber nicht gesagt daß ich Fahrrad fahren kann.
 
Für 12 km pro Tag mit Fahrrad, inklusive den körperlich anstrengenden Tätigkeiten in der Maßnahme. Du bist ja schon etwas älter, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, das muss auch mit in den Antrag ans SG , bitte nochmals aufs Alter hinweisen, da ein Richter das nicht unbedingt ständig im Kopf hat.

Dann sieht es doch nicht so ganz schlimm aus, nur das du eben von einer zwischenzeitlichen Sanktionierung ausgehen musst, bis das Urteil durch ist, dann muss die Sanktion aufgehoben werden, sind ja denn schon 60% bei dir, was denn zwischenzeitlich wegfällt.
 
Sry hab das zu später Stunde falsch gelesen, wollte da ne wiederholte Pflichtverletzung rausgelesen haben, sind denn aber "nur" 30% , bis zu einem positiven Urteil aus deiner Sicht.
 
Eine separate Zuweisung ist immer nur die Konkretisierung einer EGV .
Genauso ist das. Mit dem Zuweisungsschreiben vom 2.8.? konnte nichts konkretisiert werden, weil in der EGV nichts unkonkretes bzw. gar nichts von einem Ein-Euro-Job stand. Das müsste man also kippen können. Da sollte das auch egal sein, wie lange die EGV noch gültig war.
Nach Ablauf der EGV hätte man einen EGV -VA schicken müssen, in dem der Ein-Euro-Job ausreichend konkretisiert drinsteht. Da hat das BSG ja genaue Forderungen gestellt.
 
@vassey

Um diesem Chaos ein Ende zu setzen empfehle ich dir, einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht aufzusuchen. :icon_pause:
 

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  • beratungshilfe-antrag.pdf
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Das ist ein schönes Durcheinander und wirklich etwas, was ein Anwalt auseinanderklamastern muss.

Fakt ist, man darf nicht durch 2 Verwaltungsakte in ein und die selbe AGH zugewiesen werden.

Sieht der Gesetzgeber nicht vor, da doppelt bestraft/sanktioniert werden kann.

SB :icon_kotz2: :icon_kotz2: :icon_kotz2:

In diesem Fall ist die Zuweisung ein VA und die EGV erging als VA .

Ob nun nur durch Zuweisung oder nur durch EGV /VA ist hier nicht mehr relevant, da beides existiert und bekämpft werden muss.

Normalerweise darf eine AGH in einer EGV /VA oder in einem Zuweisungsbescheid zugewiesen werden.

Die Zuweisung muss aber dann als Bescheid erkennbar sein, was in Deinem Fall zutrifft, da Rechtsbehelf mit Widerspruchsfrist.

Weist ein Traumgänger von SB nur zu und es ist kein VA zu erkennen, dann :icon_pfeiff:. Ist aber bei Dir nicht der Fall.
Ein VA muss auch nicht unbedingt einen Rechtsbehelf mit Widerspruchsfrist haben.
Jedoch sollte es als Bescheid erkennbar sein.

Die Empfängerhorizonte der Elos werden ja leider meistens nicht so hoch eingeschätzt. Das sollte man dann ausnutzen und auf Begriffsstutzigkeit bauen. :icon_biggrin:

Z.B. Zuweisungsbescheid als Überschrift oder EGV per Verwaltungsakt.
Dann kann eine Rechtsfolgenbelehrung angehängt werden und die Widerspruchsfrist beträgt 1 Jahr.
Ist aber bei Dir auch nicht der Fall. Nur zur Aufklärung.

Du hast nun für eine AGH zwei Bescheide und kannst somit auch doppelt sanktioniert werden.
Also jeder Bescheid einzeln wegen Pflichtverletzung.

Aus dieser Nummer wird Dir bei der größten Hilfsbereitschaft vermutlich auch niemand aus einem Forum helfen können.

Beine unter Deinen Hintern und einen guten Anwalt suchen.

Alles begründen mit der Unerreichbarkeit.
Es kann niemand verlangen, dass Du mehrere Kilometer läufst, denn die Einsatzstellen werden sich bei Hochwasserschäden dehnen.

Ich drücke Dir die Daumen. Vor allem für einen guten Anwalt.

Der SB hat sich eine saftige DA verdient, denn er versucht hier durch zwei VA und somit doppelter Sanktionsmöglichkeit ganz vorsätzlich eine existenzielle Notlage eines Leistungsberechtigten herbeizuführen. :icon_kotz2:

Den Beratungshilfeschein beantragt auch meistens der Anwalt.
Da Du noch nicht beschwert bist, könnte es beim Amtsgericht Probleme geben.
Wenn dann dort noch jemand aus früheren Zeiten sitzt, der könnte dann anders denken.

So werden leider viele denken, dass die Elos helfen könnten.
Doch wer das freiwillig tun möchte, ist seine Sache.
Katastrophen ausnutzen, dass sich noch ein Maßnahmeschmarotzer oder eine Gemeinde durch Maßnahmepauschale bereichert, ist eine andere Sache.
 
Bei dem Fahrrad hieß es bloß es könnte zur Verfügung gestellt werden, ich habe aber nicht gesagt daß ich Fahrrad fahren kann.

Musst Du auch nicht !

Mache Dich speziell für das Amt zum Alkoholiker und dann darfst Du nicht Fahrrad fahren.
Bitte nicht persönlich nehmen. Nur ein Tipp. Ich möchte Dich nicht zum Alkoholiker machen.
 
Mich würde jetzt eins interessieren:

Muß eine AGH in einer EGV drinstehen oder nicht?

Das ist die berechtigte Frage ?

Es gab mal ein BSG -Urteil, dass eine AGH in einer EGV vereinbart sein muss.
Jedoch haben Uschi von den Lügen und Frau Ferkel (der erste Buchstabe kann durch einen anderen ersetzt werden :icon_biggrin:) es meistens drauf, nach solchen Urteilen die Gesetze zu ändern.

Ob es inzwischen möglich ist, eine AGH zuzuweisen, ohne dass diese in einer EGV steht, ist fraglich ???
 
Laut den SGB II Fachliche Hinweise Arbeitsgelegenheiten (AGH )
muß eine EGV geben wo die AGH drinsteht.


Stimmt !

Aber auf die FH der BA sollte man sich nicht verlassen, da die darin meist ihre eigenen Spielregeln aufstellen.

Das blöde ist hier, dass die Zuweisung zu der AGH ein Bescheid ist.
Meistens ergehen die "Scheinzuweisungen" nicht als Bescheid und dann ersetzt diesen eine EGV /VA .

Das ist wirklich eine Sache für einen Anwalt, da zwei Bescheide zu einer AGH existieren.
 
Normal ist der Fall klar, weil die Zuweisung vor Ende der alten EGV ausgestellt wurde.

Das Problem ist nur, die alte EGV ist nur noch 2-3 Tage gültig gewesen, die Gerichte entscheiden bei heiklen Fristenangelegenheiten gütigerweise zum größten Teil immer pro HE , wenn das Jobcenter wegen ein paar Tagen den Aufstand anzettelt und sanktioniert.

Bei dir ist es jetzt genau umgekehrt, du möchtest, dass das Gericht dich aufgrund von einer noch 2-3 Tage gültigen EGV ganz aus der Verantwortung nimmt, für eine Maßnahme die bis November gehen sollte. Die eleganteste Lösung wäre gewesen, am 08.08. dort aufzuschlagen, bzw. gemäß der EGV -VA am 09.08. und paralell zu klagen, weil die Richter auch ansatzweise sehen wollen, das man gewillt ist zu arbeiten und wenn du wegen 2-3 Tagen jetzt eine mehrmonatige Maßnahme aushebeln willst, weil du auf deine alte EGV verweist, dann wird das Jobcenter sich für das nächste Mal was entsprechendes einfallen lassen und wie gesagt der Richter hat sowas auch im Hinterkopf, aus dem Grund würde ich wegen der schlecht erreichenden Maßnahme - nur dem Gericht - schreiben, das du ja grundätzlich gewillt wärst, eine Tätigkeit auszuführen, aber hier eben diese und jene Probleme bestehen.

Diese kleinen Sätze und Worte sind in solchen Fällen Gold wert, wären ja nichtmal gelogen oder? Da man ja grundsätzlich arbeiten will.

Das wird wieder solch ein Fall zwischen "Recht haben und Recht bekommen".
 
Ganau das mit der schlechten Erreichbarkeit habe ich beim Termin
am 08.08.13 gesagt und trotzdem wurde für den 09.08.13 ein neuer Termin bei der Gemeinde gemacht.
 
Die Behauptung, das du am 05.08. gegen irgendwas verstoßen haben sollst, ist ja auch falsch und dagegen kannst du angehen.

Einspruch,am 05.08.sollte Er sich bei Frau Soundso wegen der AGH vorstellen,und das hat Er nicht getan,von Arbeit war da noch gar keine Rede.

Hätte der TE sich da vorgestellt und seine Probleme vorgetragen,weiter Weg und so wäre Er villeicht gar nicht geeignet gewessen.:icon_pfeiff:
Aber das nicht hin gehen war ein Fehler.
 
Jaja die dreckige Bürokratie-Staats-Verwaltung hat im Vorfeld versagt (keine Schutzdämme bzw. dessen Instandsetzung usw. - es wird lieber z.B. Mehdorn mit seinem BER-Prestigeprojekt Millionen in NoNo geschoben), und war klar, dass ALG II Empfänger zur Beseitigung der Schäden zwangsverpflichtet werden; natürlich unter dem Deckmantel des "öffentlichen Interesses".

Die AGH erfüllt definitiv nicht alle Voraussetzungen des § 16d SGB II, insbesondere fehlende Zusätzlichkeit, sodass eine Klage durchaus Erfolg haben sollte.

Edit: Den Satz 3 des § 16d Abs. 2 SGB II halte ich für systemwidrig, da er im Widerspruch zu Satz 1 & 2 steht.

Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
 
Einspruch,am 05.08.sollte Er sich bei Frau Soundso wegen der AGH vorstellen,und das hat Er nicht getan,von Arbeit war da noch gar keine Rede.

Hätte der TE sich da vorgestellt und seine Probleme vorgetragen,weiter Weg und so wäre Er villeicht gar nicht geeignet gewessen.:icon_pfeiff:
Aber das nicht hin gehen war ein Fehler.

Das wäre nur richtig, wenn keine andere EGV gültig gewesen wäre. Wenn alles "normal" verlaufen wäre, also EGV neu, weil alte abgelaufen und Zuweisung als VA , dann hätte er dieses Argument gegen sich. Aber so ist diese Zuweisung ein VA und bei einer gültigen EGV darf weder per VA jene ergänzt, geändert oder ersetzt werden.

Edit: Hier hätte ein einfacher VV zugunsten des Jobcenters mehr geholfen, bei gültiger EGV schiesst sich das Jobcenter stets selbst ins Bein, wenn eine Zuweisung mit Rechtshelfbelehrung ausgestellt wird und dann als VA gilt.
 
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