Zuweisung Arbeitsgelegenheit

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vassey

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Hallo,

habe heute eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit bekommen.

"zusätzliche Unterstützung bei der Beseitigung der Hochwasserschäden"

Tätigkeitsbeschreibung: Wiederinstandsetzung Wanderwege,Beseitigung Treibholz an Bachläufen,Instandsetzung Straßenbankette

Jetzt meine Frage:

Muß die AGH auch in einer EGV beschrieben sein und sind diese Tätigkeiten überhaupt zusätzlich?


Danke
 
Die AW beantragt man zeitgleich mit dem Widerspruch . Denn da beantragst Du die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Wird der Widerspruch abgelehnt, dann ist da nichts mehr, was Du aufschieben kannst.

Hintergrund, in vielen Rechtsbereichen hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Beispielweise bei einer Zahlungsaufforderung musst Du bei einem Widerspruch erst einmal nichts zahlen. Das ist aber eben im SGBII nicht so, darum muss man das extra beantragen.
 
Ja, aber hier reicht es aus erst aW zu machen falls sanktioniert wird oder wenn Klage erhoben wird. Bis zum Widerspruchsbescheid können die, von mehreren Gerichten bestätigt, alles ändern, und die Klage wird scheitern.
 
Die Leistungen des JC im EGV -VA sind alle rechtswidrig. Besonders bei den Fahrtkosten wird getrickst mit Begrenzungen die rechtlich nicht haltbar sind.

Zur AGH : Keine Zusätzlichkeit und keine Wettbewerbsneutralität, öffentliches Interesse auch nicht.

Das sind Arbeiten die an private Firmen vergeben werden müssten. Baufirmen, Handwerksfirmen ect.

Fordere Unbedenklichkeitsbescheinigungen für diesen konkreten 1€ Job vom JC ! Die Unbedenklichkeit müssen die dort zuständigen Kammern (IHK + HWK) sowie der JC Beirat ausstellen.

Ohne diese Nachweise ist keine Überprüfung der Zumutbarkeit dieser AGH möglich. Ohne diese Nachweise würde ich diese AGH nicht antreten!
 
Danke,

hatte ich übersehen. Mehr braucht man nicht in den Widerspruch schreiben?

Kann man beim JC die Unbedenklichkeitserklärung für die AGH beantragen? Würde mich mal interessieren.
 
Hallo,

heute ist es so weit:

Anhörung wegen einer möglichen Sanktion.

ich hätte mich geweigert am 05.08.13 die AGH aufzunehmen.
 
auch für dich
der 1 eurojob muss nicht mit einer EGV vereinbart werden
die Zuweisung ist ein Verwaltungsakt und die hatte die RFB mit dabei
wenn du kein guten grund hast warum du nicht angetretten bist
hast du ein Problem

und danach sieht es nun für dich aus
 
Nun musst du auf das Sozialgericht hoffen und auf eine zügige Bearbeitung, damit die Sanktion gar nicht erst ausgesprochen wird, ansonsten musst du dem Jobcenter bei positivem Urteil zu deinen Gunsten hinterherrennen.

Ich glaube aber nicht, das die Gründe ausreichen, damit das SG zu deinen Gunsten entscheiden wird. Die Zusätzlichkeit ist bei Naturkatastrophen ja, für dich "leider", irrelevant, wurde ja an anderer Stelle diskutiert, wie Politiker sich mit diesen "Helfern" in Gebieten rühmen können.

Du hättest paralell vielleicht wegen der Anfahrt versuchen können was rauszuholen, weil der Ort scheinbar mit Bus und Bahn gar nicht oder so gut wie gar nicht erreichbar ist und auch nichts von Fahrdienst die Rede war. Aber der Trumpf ist weg.
 
Ich komm nicht mehr mit die einen sagen die AGH muß in der EGV drinstehen die anderen nicht. Fahrdienst gibt es keinen,die wollten mir sogar ein Fahrrad aufschwatzen.
 
auch für dich
der 1 eurojob muss nicht mit einer EGV vereinbart werden
die Zuweisung ist ein Verwaltungsakt und die hatte die RFB mit dabei
wenn du kein guten grund hast warum du nicht angetretten bist
hast du ein Problem

und danach sieht es nun für dich aus

Das ist so nicht ganz richtig.

Würde eine EGV bestehen, die noch gültig ist, und man würde eine neue EGV -VA mit der Maßnahme aufgedrückt bekommen kann man guten Gewissens diese Maßnahme ignorieren und sollte schleunigst rechtliche Schritte einlegen, eine gültige Eingliederungsvereinbarung darf nämlich durch ein Verwaltungsakt - was die Zuweisung mit RFB und Widerspruchsmöglichkeit ist - weder ergänzt, geändert, noch ganz ersetzt werden (ganz ersetzt wäre EGV -VA ) [FONT=&quot]L 5 AS 2097/11 B ER [/FONT] .

Aber das ist hier nicht der Fall, das vermisse ich hier im Forum, das man zum Teil alles auf ein Haufen wirft.
 
Du bist auch nicht ab dem 08.08. dagewesen oder? Bis 07.08. kannst dich ja noch rausreden, weil die alte EGV noch gültig war.

Aber ab dann gilt mein erster Beitrag an dich. Sieht nicht gut aus.
 
ja aber in der neuen EGV -VA ist die Tätigkeit nicht genau beschrieben und die Zuweisung gilt für den 5.08.13.
 
Aus dem Grund hättest du auch bedenkenlos am Donnerstag erst antreten müssen, weil bis dahin die Zuweisung nicht für dich relevant sein musste. Aber die EGV -VA kam am 08.08 und deine EGV lief am 07.08. aus. Ist ja nicht so, das deine alte EGV noch 2-3 Monate gültig war, dann würde das nochmal eine andere Situation sein und dann wärst du auf der sicheren Seite, das wäre das Beispiel, welches ich an sumse geschrieben habe, nämlich gewesen.

Das Jobcenter hat seine Arbeit getan, weil die EGV -VA kam nach Ablauf deiner alten EGV , die Maßnahme ist sogar vom Gesetz her als zusätzlich abgesegnet.

Das wird nicht reichen vor dem Sozialgericht. Du kannst und solltest es natürlich trotzdem versuchen, aber erwarte nicht zu viel.
 
Aber die AGH ist nicht genau bestimmt und ich habe beim Termin im Arbeitsamt gesagt daß ich nicht zur AGH hinkomme.Und die Sanktion beschränkt sich auf den 05.08.13 und nicht auf den 08.08.13.
 
Du bist aber gar nicht angetreten, das wird das Problem bei der Beurteilung sein. Die EGV -VA gilt ab dem 08.08. und spätestens ab dann hättest du dich auch daran halten müssen, weil du weder eine weiterhin gültige EGV , noch was anderes in der Hinterhand hattest.

Das mit dem 05.08 und Sanktion, das würde das Sozialgericht sicher selber als nichtig anerkennen, wenn du die alte EGV noch mitgeschickt hättest UND die Maßnahme ab dem 08.08. angetreten wärst.

Ich finde es auch blöd, das diese Maßnahme laut Gesetz ok ist, nur ändern kann ich es leider auch nicht, aber darauf hingewiesen wurde hier vor dem 08.08 und 05.08., ich wusste vor Beitrag #7 auch nicht, das es offiziell abgesegnet ist.

§ 16d SGB II
Arbeitsgelegenheiten

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
 
Die Zuweisung ist vom 05.08.13 und der EGV -VA vom 08.08.13.
Die Androhung bezieht sich aber auf den 05.08.13 und nicht auf die neue EGV -VA . Also ist die Zuweisung am 08.08.13 noch gültig oder nicht?
 
Es geht auch um die Verhältnismäßigkeit. Wegen 2-3 Tagen wird man nicht ein komplettes Fernbleiben einer mehrmonatigen Maßnahme, wegen einer noch 2-3 Tage gültigen laufenden EGV , als rechtmäßig anerkennen.

Theoretisch ist die Zuweisung so sicher anzugreifen, weil die Rückmeldung zum 05.08 festgelegt wurde, und da war noch die alte EGV gültig.
 
warum,

bei dem Termin auf dem Arbeitsamt wurde der 09.08.13
als start der agh festgelegt obwohl ich gesagt habe daß ich dort nicht hinkomme. und am 05.08.13 hatte meine alte EGV noch Gültigkeit und die Anhörung bezieht sich auf den 05.08.13.
was in dem EGV -VA vom 08.08.13 ist doch unintressant.
 
Die Behauptung, das du am 05.08. gegen irgendwas verstoßen haben sollst, ist ja auch falsch und dagegen kannst du angehen.

Der Knackpunkt wird sein, ob man es voll anerkennen wird, das die Zuweisung nicht erneuert wurde, die Fristen sind hier sehr knapp, mit Ende der EGV und der Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der Maßnahme, die Gerichte werden immer dazu angehalten gewisse Spielräume zu gewähren.

Ich meine damit auch vor allen Dingen, die Zeit nach dem 09.08., was das Sozialgericht in der ganzen Sache wegen lediglich 2-3 unverhältnismäßigen Tagen entscheiden wird.
 
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