Für
Zusätzlichkeit müssen die Arbeiten bis zu zwei Jahre liegen bleiben können, was bei Schichtarbeit überhaupt gar nicht der Fall sein kann.
Wettbewerbsneutral ist es auch nicht, da mit Steuergeldern Möbelhäusern und Krautern, die Wohnungsauflösungen machen und dann Gebrauchtmöbel verkaufen, Konkurrenz gemacht wird.
Die Tätigkeitsbeschreibungen lassen sich so auch in Stellenbörsen finden, also wird wahrscheinlich
Schwarzarbeit betrieben. Zoll und Krankenkassen könnte man darüber informieren.
Daraus würde ich auch folgern wollen, dass die
Gemeinnützigkeit auch nicht gegeben sein kann.
Die Rechtsfolgenbelehrung der Zuweisung könnte interessant sein.
Die Zuweisung:
*Weia.*
Urteile unten, infrage kommen:
- Keinerlei Ermessensgebrauch. Es muss aber zu erkennen sein, wie Dich das Bohai in Arbeit bringt. Sogar für diese Behauptung, ganz zu schweigen von einer richtigen Begründung, war man zu faul
- zeitliche Verteilung unbestimmt, ebenso (wahrscheinlich, denn ich kann nicht alles lesen) der Ort
- eine
AGH ist eine ultima ratio, also das allerletzte Mittel. Wahrscheinlich gab es vorher keine anderen Maßnahmen wie z.B. Weiterbildung?
- In der
EGV sind Bewerbungen vereinbart, was mit den Voraussetzungen für das Zwangskonstrukt Zuweisung vorzüglichst kollidiert.

Denn wenn Du einerseits eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hast, dass die Bewerbungen Sinn machen, kannst Du andererseits nicht so ein hoffnungsloser Fall sein, dem eine
AGH gut täte. Nö-nö.
Da die Zuweisung ein besonders unverschämter und dummer Machtmissbrauch ist, würde ich dem
JC keine faire Chance geben.
Entsprechend kämen bei mir in den
Widerspruch an das
JC nur die Begründung "enthält rechtswidrige Inhalte". Detaillierte Argumente wie oben gingen im Falle eines Falles ans
SG .
Andernfalls könnte es passieren, dass dieses besonders vertrauensunwürdige
JC Deine Arbeit benutzt, um ihre Zuweisung nachträglich wasserdicht zu machen.
Und das wollen wir doch nicht, oder?
Urteile: Verwaltungsakt Zuweisung bei Ein-Euro-Job ohne Ermessensgebrauch rechtswidrig Die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 ergibt sich letztlich schon daraus, dass dem
SGB ll-Leistungsträger bei der Entscheidung über die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d
SGB ll ein Ermessen eingeräumt ist. Dieses Ermessen ist entsprechend des Zwecks der Vorschrift, nämlich der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, auszuüben (§ 39 Abs. 1 S. 1
SGB I). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Bescheid vom 14.03.2014 nicht entnehmen, dass und in welcher Art und Weise der Antragsgegner von diesem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 führt.
Da sich der Zuweisungsbescheid vom 14.03.2014 bereits wegen des Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig darstellt, kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei der dem Antragsteller angebotenen Maßnahme um zusätzliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral im Sinne des § 16d
SGB ll sind, handelt, was das Gericht zumindest für zweifelhaft hält.
SG Berlin S 206 AS 7185/14 ER - vom 16. April 2014 AGH nicht bei gleichzeitigen Bewerbungsverpflichtungen oder ohne Integrationsfunktion Die dritte Sanktion ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dem Ast. war die Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar. Denn es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche
Integrationsfunktion die Arbeitsgelegenheit im Fall des Ast. entfalten sollte. Der Ast. hat durch diverse Beschäftigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt bewiesen, dass er keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötigt. Dementsprechend ist er in den seit 2007 abgeschlossenen EGVs nicht verpflichtet worden, eine Arbeitsgelegenheit auszuüben.
Es wäre auch ein offenkundiger
Widerspruch , den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10
Bewerbungen pro Monat (
EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "in absehbarer Zeit nicht möglich ist" (§ 2 Abs. 1 Satz 3
SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3
SGB II bejahen, wäre die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbemühungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern.
SG Berlin, Az. S 37 AS 19402/08 ER , B. v. 14.07.2008 https://www.elo-forum.org/beruf/273...lose-bewerbungen-sg-berlin-37-19402-08-a.html SG -BERLIN – Beschluss, S 119 AS 23189/08
ER vom 09.09.2008
1) Das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bestimmt genug sein, um eine Sanktion gemäß § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c
SGB 2 nach sich ziehen zu können. Der Grundsicherungsträger selbst muss die Art und die Bedingungen für die angebotene Tätigkeit festlegen. Diesem Bestimmtheitserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn für die angebotene Arbeitsgelegenheit drei verschiedene Bereiche (Bücherprojekt, Schulprojekt, PC-Projekt) zur Auswahl standen und die Wahl des genauen Einsatzbereiches des Hilfebedürftigen dem Maßnahmeträger überlassen gewesen wäre.2) Das Angebot einer Arbeitsgelegenheit muss einen Bezug auf die Abmachungen in der Eingliederungsvereinbarung erkennen lassen: Insbesondere muss erkennbar sein, dass der Grundsicherungsträger von einer mangelnden Vermittelbarkeit des Hilfebedürftigen auf dem ersten Arbeitsmarkt ausging.
LSG -HAMBURG – Beschluss, L 5 B 161/05
ER AS vom 11.07.2005
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides wegen der Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, ist
u.a. , dass das Arbeitsangebot hinsichtlich Art der Tätigkeit, zeitlichen Umfangs und zeitlicher Verteilung hinreichend bestimmt war.
SG -BERLIN – Beschluss, S 37 AS 4801/05
ER vom 18.07.2005
1) Vor Antritt einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 2
SGB 2 hat der Leistungsträger sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden.
2) Bei einem Arbeitsangebot handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl.
BSG vom 19. Januar 2005 -B 11a/11 AL 39/04 R in SozR 4-1300 § 63 Nr 2); dies gilt auch für das Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 S 2
SGB 2.