Zuweisung Arbeitsgelegenheit - Widerspruch möglich?

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HansiMueller

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Hallo Community, ich bräuchte mal Euren kompetenten Rat in folgender Angelegenheit:

ich habe heute vom JC ein Schreiben erhalten mit der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit und kann jedoch in der Tätigkeit keinen wirklichen Sinn erkennen, der mich fördert bzw. weiterbringt. Daher die Frage, ob ich mit einem Widerspruch erfolgreich sein kann und wie ich ihn am besten formuliere.

Ich habe meine EGV und die ZAB als Bilder angefügt und hoffe,d ort sind alle relevanten Angaben und Daten zu finden. Falls nicht, werde ich Euch gerne und unverzüglich weitere Infos übermitteln.

Vielen Dank vorab für die Hilfe . :)
 

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Die Arbeit ist nicht zusätzlich und die Arbeitszeiten nicht hinreichend bestimmt. Ersteres ist der weitaus wichtigere Punkt, durch diese "Arbeitsgelegenheit" werden nämlich reguläre Arbeitsplätze verdrängt. Die nicht hinreichende Bestimmung der Arbeitszeit ist aber natürlich nicht unter den Tisch fallen zu lassen.
Arbeitszeit und Aufgaben hat das JC zu bestimmen und nicht der MT. Dementsprechend ist auch der Passus "bei Eignung diese und jene Tätigkeit" so nicht korrekt.
 
ich habe heute vom JC ein Schreiben erhalten mit der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit und kann jedoch in der Tätigkeit keinen wirklichen Sinn erkennen, der mich fördert bzw. weiterbringt.
Den Hinweis auf die fehelende aber gesetzlich vorgeschriebene Zusätzlichkeit dieser Maßnahme hast du ja bereits schon bekommen und der ist auch korrekt, denn u.a. auch die Angabe in der Zuweisung, dass es sich sogar um Schichtarbeit handelt, weist sehr deutlich daraufhin, dass hier ein regulärer Job als Maßnahme getarnt wurde, nur um die Systemstatistik zu bedienen und einen Arbeitgeber illegal zu subventionieren der in Wirklichkeit ganz reguläre Arbeiten ausführen lässt und damit aber reguläre Arbeitsplätze zerstört /verhindert, als auch eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber privaten Mitbewerbern am Markt zu seiner persönlichen Bereicherung ausübt.

Klar kannst du der Zuweisung widersprechen und solltest das auch tun.

Gleichzeitig solltest du aber in jedem Fall auch mal diese Zuweisung kopieren und mit einem Hinweis auf Verdacht von möglicher Schwarzarbeit und auch möglichen illegalem Abgreifen von Fördermitteln dem Zoll als Überwachungsbehörde melden, damit die den Laden und die dortigen Arbeitsverhältnisse mal gründlich durchleuchten können.
Damit hat dieser angebliche Maßnahmeträger (diese abzockende Firma) ein wenig Beschäftigung und dich als neuen fürsorglichen "Freund", den sie eventuell genau deswegen dann niemals mehr wiedersehen möchten.
 
Die Arbeit ist nicht zusätzlich und die Arbeitszeiten nicht hinreichend bestimmt. Ersteres ist der weitaus wichtigere Punkt, durch diese "Arbeitsgelegenheit" werden nämlich reguläre Arbeitsplätze verdrängt.

Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass es sich bei der Einsatzstelle um ein Umschulungs- und Fortbildungswerk handelt. Diese agieren als e.V.. Weiterhin konnte ich folgende Aussage von der Einrichtung finden:
Hilfe für gemeinnützige Einrichtungen

Im Rahmen der unterschiedlichsten Arbeitsgelegenheiten im XXXXXX leisten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen wertvolle Zuarbeiten für gemeinnützige Einrichtungen (staatlich, kommunal und kirchlich) und Vereine.

Sie unterstützen damit tatkräftig die Förderung des Gemeinwohls und arbeiten an Projekten, die oft ohne die öffentlich geförderte Arbeit nicht realisierbar wären.

Durch langjährige kontinuierliche Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und kompetente Anleitung gelingt es uns mittels interessanter Auftragsarbeiten, einerseits die soziale Integration und die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer zu stärken und andererseits unseren Partnern Arbeitsergebnisse zu liefern, die von viel Kreativität und Ehrgeiz zeugen.

Aufträge, die im Sinne der Gemeinnützigkeit ausgeführt werden können, nehmen wir also gern entgegen.
Gilt hier dennoch die nicht gegebene Zusätzlichkeit?


Weiterhin muss ich noch dazu sagen, dass ich mich nicht als Langzeitarbeitslosen ansehe. Ich bin seit Dezember 2014 erwerbslos und beziehe bis einschl. Juli noch ALG1 mit Aufstockung. Bis auf das Erstgespräch, einem weiteren Vermittlungsgespräch und eines zugesandten Vermittlungsangebots habe ich vom JC bisher noch nichts weiter gehört...
Daher stellt sich für mich ernsthaft die Frage, inwiefern die nun ausgerechnet DIESE Massnahme für mich als sinnvoll & hilfreich betrachten!?
 
Gilt hier dennoch die nicht gegebene Zusätzlichkeit?
Ja und zudem bekomme ich zusätzlich den Verdacht der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, wenn ich deine Beschreibung so lese.
Auch das würde ich dann dem Zoll mal so mitteilen, denn der Maßnahmeträger hat dich nicht bei "Auftraggebern" herumzureichen (als Arbeitskraft zu verleihen) die dir dann die Tätigkeiten und Arbeitszeiten auferlegen dürfen.
 
Das mit dem Zoll würde ich ggf. in zweiter Instanz angehen. Primär ist mir wichtig, sauber aus dieser Sache erstmal wieder raus zu kommen, da ich sie als sinnfrei betrachte.


Um es nochmal in meinen Worten zu formulieren:
Auch die Art der Einrichtung und der soziale Aspekt hinter der Tätigkeit und dass es sich dabei um das Aufarbeiten von Möbeln usw. handelt, die dann im Sozialkaufhaus bzw im Sozialmöbeldienst Bedürftigen zugeteilt werden,rechtfertigen also keine Zusätzlichkeit, richtig?
 
Für Zusätzlichkeit müssen die Arbeiten bis zu zwei Jahre liegen bleiben können, was bei Schichtarbeit überhaupt gar nicht der Fall sein kann.

Wettbewerbsneutral ist es auch nicht, da mit Steuergeldern Möbelhäusern und Krautern, die Wohnungsauflösungen machen und dann Gebrauchtmöbel verkaufen, Konkurrenz gemacht wird.

Die Tätigkeitsbeschreibungen lassen sich so auch in Stellenbörsen finden, also wird wahrscheinlich Schwarzarbeit betrieben. Zoll und Krankenkassen könnte man darüber informieren.

Daraus würde ich auch folgern wollen, dass die Gemeinnützigkeit auch nicht gegeben sein kann.

Die Rechtsfolgenbelehrung der Zuweisung könnte interessant sein.

Die Zuweisung:
*Weia.* :biggrin:

Urteile unten, infrage kommen:
- Keinerlei Ermessensgebrauch. Es muss aber zu erkennen sein, wie Dich das Bohai in Arbeit bringt. Sogar für diese Behauptung, ganz zu schweigen von einer richtigen Begründung, war man zu faul
- zeitliche Verteilung unbestimmt, ebenso (wahrscheinlich, denn ich kann nicht alles lesen) der Ort
- eine AGH ist eine ultima ratio, also das allerletzte Mittel. Wahrscheinlich gab es vorher keine anderen Maßnahmen wie z.B. Weiterbildung?
- In der EGV sind Bewerbungen vereinbart, was mit den Voraussetzungen für das Zwangskonstrukt Zuweisung vorzüglichst kollidiert. :biggrin: Denn wenn Du einerseits eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hast, dass die Bewerbungen Sinn machen, kannst Du andererseits nicht so ein hoffnungsloser Fall sein, dem eine AGH gut täte. Nö-nö.

Da die Zuweisung ein besonders unverschämter und dummer Machtmissbrauch ist, würde ich dem JC keine faire Chance geben.
Entsprechend kämen bei mir in den Widerspruch an das JC nur die Begründung "enthält rechtswidrige Inhalte". Detaillierte Argumente wie oben gingen im Falle eines Falles ans SG .
Andernfalls könnte es passieren, dass dieses besonders vertrauensunwürdige JC Deine Arbeit benutzt, um ihre Zuweisung nachträglich wasserdicht zu machen.
Und das wollen wir doch nicht, oder?:biggrin:

Urteile:


Verwaltungsakt Zuweisung bei Ein-Euro-Job ohne Ermessensgebrauch rechtswidrig
Die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 ergibt sich letztlich schon daraus, dass dem SGB ll-Leistungsträger bei der Entscheidung über die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB ll ein Ermessen eingeräumt ist. Dieses Ermessen ist entsprechend des Zwecks der Vorschrift, nämlich der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, auszuüben (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Bescheid vom 14.03.2014 nicht entnehmen, dass und in welcher Art und Weise der Antragsgegner von diesem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 führt.
Da sich der Zuweisungsbescheid vom 14.03.2014 bereits wegen des Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig darstellt, kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei der dem Antragsteller angebotenen Maßnahme um zusätzliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral im Sinne des § 16d SGB ll sind, handelt, was das Gericht zumindest für zweifelhaft hält.
SG Berlin S 206 AS 7185/14 ER - vom 16. April 2014


AGH nicht bei gleichzeitigen Bewerbungsverpflichtungen oder ohne Integrationsfunktion
Die dritte Sanktion ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dem Ast. war die Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar. Denn es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche Integrationsfunktion die Arbeitsgelegenheit im Fall des Ast. entfalten sollte. Der Ast. hat durch diverse Beschäftigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt bewiesen, dass er keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötigt. Dementsprechend ist er in den seit 2007 abgeschlossenen EGVs nicht verpflichtet worden, eine Arbeitsgelegenheit auszuüben.
Es wäre auch ein offenkundiger Widerspruch , den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat (EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "in absehbarer Zeit nicht möglich ist" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II bejahen, wäre die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbemühungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern.
SG Berlin, Az. S 37 AS 19402/08 ER , B. v. 14.07.2008
https://www.elo-forum.org/beruf/273...lose-bewerbungen-sg-berlin-37-19402-08-a.html


SG -BERLIN – Beschluss, S 119 AS 23189/08 ER vom 09.09.2008
1) Das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bestimmt genug sein, um eine Sanktion gemäß § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c SGB 2 nach sich ziehen zu können. Der Grundsicherungsträger selbst muss die Art und die Bedingungen für die angebotene Tätigkeit festlegen. Diesem Bestimmtheitserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn für die angebotene Arbeitsgelegenheit drei verschiedene Bereiche (Bücherprojekt, Schulprojekt, PC-Projekt) zur Auswahl standen und die Wahl des genauen Einsatzbereiches des Hilfebedürftigen dem Maßnahmeträger überlassen gewesen wäre.2) Das Angebot einer Arbeitsgelegenheit muss einen Bezug auf die Abmachungen in der Eingliederungsvereinbarung erkennen lassen: Insbesondere muss erkennbar sein, dass der Grundsicherungsträger von einer mangelnden Vermittelbarkeit des Hilfebedürftigen auf dem ersten Arbeitsmarkt ausging.


LSG -HAMBURG – Beschluss, L 5 B 161/05 ER AS vom 11.07.2005
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides wegen der Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, ist u.a. , dass das Arbeitsangebot hinsichtlich Art der Tätigkeit, zeitlichen Umfangs und zeitlicher Verteilung hinreichend bestimmt war.


SG -BERLIN – Beschluss, S 37 AS 4801/05 ER vom 18.07.2005
1) Vor Antritt einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 2 SGB 2 hat der Leistungsträger sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden.
2) Bei einem Arbeitsangebot handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG vom 19. Januar 2005 -B 11a/11 AL 39/04 R in SozR 4-1300 § 63 Nr 2); dies gilt auch für das Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 S 2 SGB 2.
 
Nur weil eine Arbeit "sozial" ist, heißt dass nicht, dass sie zusätzlich ist oder gar wettbewerbsneutral, sprich keine Arbeitsplätze verdrängt.
Das werden dir in Bezug aufs Sozialkaufhaus sicher die Entrümpler der Gegend bestätigen können.
Zwar arbeitet das Kaufhaus als e.V. vielleicht nicht gewinnorientiert, aber das ändert nichts daran, dass sie Entrümplern, Entsorgern die Aufträge wegnehmen und Second Hand-Läden empfindlich das Geschäft stören. Teils führen diese "Vereine" auch kostengünstige Möbeltransporte durch und verdrängen so Umzugs- oder Logistikunternehmen. Das können sie nur, weil sie Elos als kostenlose Arbeitskräfte bekommen.

Daher halte ich persönlich Sozialkaufhäuser für alles andere als "sozial". :wink:
 
Vielen Dank für all den Input! Das hilft mir wirklich sehr weiter und macht mir Mut, aus der Sache wohlbehalten raus zu kommen. ;)


Wäre somit die das Infragestellen der Zusätzlichkeit ausreichend für den Widerspruch oder sollte ich weitere Punkte einbringen?

Desweiteren überlege ich auch, ob ich mich mit der Kontaktperson der AGH überhaupt in Verbindung setzen sollte und erst anschliessend den Widerspruch einreiche oder die Einrichtung gar nicht kontaktiere!? Ich hatte in anderen Threads was gelesen von wegen Unterschrift verweigern beim MT, wodurch man quasi automatisch abgelehnt wird... Dann könnte ich mir ja auch den Widerspruch sparen.
Was wäre erfahrungsgemäss die bessere Herangehensweise?
 
Wäre somit die das Infragestellen der Zusätzlichkeit ausreichend für den Widerspruch oder sollte ich weitere Punkte einbringen?

Die Zusätzlichkit kannst Du einfach so mit bloßen Händen kaum angreifen, der Verein hat definitiv die erforderlichen Dokumente besorgt. Unter Anderem soll er über eine sog. Unbedenkichkeitsbescheinigung verfügen, die von der IHK ausgestellt werden kann. Über den Besitz einer solchen Bescheinigung kann man sich erkündigen, was dem Verein sicher nicht gefallen wird.

Der Zoll wird seine volle Desinteresse zeigen. Darauf kannst Du wetten.

Man kann versuchen, der Krankenkasse das Entgehen von SV-Beiträge melden.
 
Hallo HansiMueller,

Wäre somit die das Infragestellen der Zusätzlichkeit ausreichend für den Widerspruch oder sollte ich weitere Punkte einbringen?

da sehe ich einen sehr wichtigen Widerspruch in deiner EGV und dem aktuellen Angebot einer AGH .... die sollen doch nur "aussichtslosen Fällen" verordnet werden die keine Chancen mehr am regulären 1. Arbeitsmarkt haben ...

Wie verträgt sich das bitte mit dem Ziel deiner EGV , das da heißt ... "Verringerung bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Erwerbseinkommen" und der Forderung nach 24 Bewerbungen am aktuellen 1. Arbeitsmarkt für versicherungspflichtige Tätigkeiten ??????????????????

Diese EGV ist doch ein einziger Widerspruch und aus einer AGH erzielst du kein Erwerbseinkommen mit dem du die Hilfebedürftigkeit beenden könntest ... :icon_evil:

Man "versaut" dir damit eher noch den Lebenslauf, denn es wird wohl keinen AG interessieren, ob du mal für 1 Euro irgendwo Möbel zusammengesucht und zusammengenbaut hast ...

Die EGV ist im Übrigen auch gesetzwidrig kurz, die soll 6 Monate gültig sein und nicht knapp 3 ... es gibt weder dafür eine Begründung noch für die Notwendigkeit dich paradoxerweise überhaupt in eine AGH zu stecken, wenn man doch so überzeugt so viele Bewerbungen von dir verlangt, damit du Erwerbseinkommen erzielen sollst, in diesem "Pseudo-Job" verdienst du kein Geld um aus dem Bezug zu kommen ... :icon_evil:

Da bekommt der MT noch extra-Geld für deine "Betreuung" und du die Mehraufwand-Entschädigung zusätzlich zu deinem regulären ALGII -Betrag ... das nenne ich sparsames wirtschaften mit dem Geld der Steuerzahler und das alles unter dem Deckmäntelchen dich in Arbeit zu vermitteln, die deinen Leistungsbezug beenden soll ... lt. unterschriebener EGV ... :icon_dampf:

Die Kostenerstattung für die geforderten Bewerbungen, die sollst du allerdings erst akribisch nachweisen und VORHER beantragen, damit es nicht zu teuer wird ...

MfG Doppeloma
 
Ich bin seit Dezember 2014 erwerbslos und beziehe bis einschl. Juli noch ALG1 mit Aufstockung. Bis auf das Erstgespräch, einem weiteren Vermittlungsgespräch und eines zugesandten Vermittlungsangebots habe ich vom JC bisher noch nichts weiter gehört...
Daher stellt sich für mich ernsthaft die Frage, inwiefern die nun ausgerechnet DIESE Massnahme für mich als sinnvoll & hilfreich betrachten!?
Die Begründung würde ich auch gerne hören. Woher wollen die wissen, dass Du marktfern bist und alle anderen Maßnahmen bei Dir nichts gebracht haben? Bei der Anzahl der geforderten Bewerbungen bezweifle ich auch die Marktferne. Also gehört das, meiner Meinung nach, auch in den Widerspruch hinein.
Man kann versuchen, der Krankenkasse das Entgehen von SV-Beiträge melden.
Wäre eine Möglichkeit, denn die sind dafür zuständig.
 
Die EGV ist im Übrigen auch gesetzwidrig kurz, die soll 6 Monate gültig sein und nicht knapp 3 ...

Nein, die EGV stammt vom 24.03.2015, wo ich mein letztes "Beratungsgespräch" im JC hatte. Seitdem habe ich vom JC eine einzige Aufforderung zur Bewerbung auf einen Minijob als Umzugshelfer über eine Zeitarbeitsfirma erhalten (woraus sich jedoch nix ergeben hat...). Und nun kam eben gestern für mich völlig überraschend dieser Brief mit der Zuweisung eine AGH . *augenroll*

Okay, also laut Aussage von @Hartzeola kann ich die Zusätzlich nicht oder nur schwer anfechten. Was sollte ich dann anstelle alles im Widerspruch aufführen? Reicht es aus, die Effizienz dieser Maßnahme infrage zu stellen, auch im Hinblick darauf, dass ich ja eigentlich noch bis einschl. 30. Juli ALG1 -Empfänger bin? Oder hat das keinen Einfluss, sprich ALG2 = ALG2, egal ob nur aufgestockt oder ausschliesslich?
Weiterhin würde ich auch noch angeben, dass ich laut EGV und auch Gespräch mit meinem "Betreuer" noch immer gute Chancen habe, auf dem ersten Arbeitsmarkt unterzukommen und mich eine Maßnahme dieser Art nicht fördert & unterstützt, sondern sogar eher blockiert?
 
Reicht es aus, die Effizienz dieser Maßnahme infrage zu stellen...
Wahrscheinlich nicht, ist aber einen Versuch wert. Auch, dass das Ziel der EGV nicht durch Maßnahme erreicht werden kann. Hast Du einen Minijob? Kollidiert dieser mit Maßnahme zeitlich? Wenn nicht, kannst Du mit dieer Konstellation (1 € Job + Minijob überfordert werden, e gab ein entsprechendes Urteil, glaube ich 2009.

Es wäre auch überlegungswert, beim Träger eine Erfolgsstatistik anzufordern, wie viele er schon in einen Job vermittelt hat.
 
Hallo HansiMueller,

Und nun kam eben gestern für mich völlig überraschend dieser Brief mit der Zuweisung eine AGH . *augenroll*

NaJa, so ganz "überraschend" kann das ja nicht gewesen sein, wenn du dir deine EGV auch vor der Unterschrift mal durchgelesen hast, da wäre doch der "Vorschlag" dich in eine AGH stecken zu wollen, direkt zu hinterfragen gewesen ... :icon_neutral:

Es geht nicht darum was sie dir "erzählen" zu deinen (angeblich) guten Chancen am 1. Arbeitsmarkt, wenn sie dich gleichzeitig (per EGV ) in die Abstellkammer verfrachten wollen und du unterschreibst das auch noch "freiwillig" ...

Das hättest du unbedingt schon hinterfragen müssen, gerade wo du noch als "Aufstocker" nur einen (vermutlich) geringen Teil vom JC bekommst, warum will /darf man dich da überhaupt direkt in eine AGH schicken ...

In einem ersetzenden EGV /VA hättest du diesem Passus direkt widersprechen können, weil das in der Form kombiniert völlig Widersinnig ist ... entweder kannst du dich noch am 1. Arbeitsmarkt bewerben ODER du taugst nur noch für "Ersatzmaßnahmen" weil ... ja WARUM eigentlich ... das hat man dir zu erklären und nicht einfach festzulegen, dass du mal eben irgendwo per AGH "aushelfen" könntest das "Mitarbeiter-Sommerloch" zu stopfen ... :icon_dampf:

Die Zusätzlichkeit /Erfolgsrate dieser "Ersatzmaßnahme" zu hinterfragen kann man dir ja nicht verbieten, warum muss man eine Tätigkeit (die eigentlich keiner braucht :biggrin:) auch am Samstag und im Schichtdienst ausüben ... wie viele Stunden sollen das (in der Woche) überhaupt werden. Angestellte MItarbeiter bekommen dann Schichtzulage und am Samstag arbeitet üblicherweise auch keiner ohne Zuschläge ...

Du bekommst keine Zuschläge also warum sollst du am Wochenende und im Schichtdienst machen müssen .... bei einer "zusätzlichen Arbeit", die eigentlich noch "Zeit hätte" ... das stinkt doch von allen Seiten und WANN bitte sollst du dann noch die geforderten Bewerbungen tätigen können, dich um das wirklich kümmern was dazu führen kann "Erwerbseinkommen" zu erzielen, um aus dem Bezug von ALGII wieder raus zu kommen ... :icon_neutral:

Damit reduziert man deine Chancen am 1. Arbeitsmarkt, weil du dich immer mehr davon entfernst, dem kann ich nur voll zustimmen ... mit ernsthafter "Arbeitsförderung und Eingliederung in reguläre Arbeit mit Erwerbseinkommen" hat das so überhaupt NICHTS zu tun ...

MfG Doppeloma
 
[...]
NaJa, so ganz "überraschend" kann das ja nicht gewesen sein, wenn du dir deine EGV auch vor der Unterschrift mal durchgelesen hast, da wäre doch der "Vorschlag" dich in eine AGH stecken zu wollen, direkt zu hinterfragen gewesen ... :icon_neutral:
[...]
In der EGV geht es um eine Aktivierungsmaßnahme (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III), während die AGH nach § 16d SGB II ist. Die Aktivierungsmaßnahme wird auch nicht verpflichtend vereinbart, sondern es heißt "Wir können Sie in [...] zuweisen.".
Also wäre es für das JC aussichtslos, aus der EGV irgendeine Verpflichtung in Richtung AGH abzuleiten.

Mehr noch: Dadurch, dass eine vorrangigere Maßnahme in Aussicht gestellt wurde, zeigt das JC , dass die letzte Möglichkeit (AGH ) eben nicht so zwangsläufig nötig ist, wie sie es sein muss.

BTW: Der Verwaltungsakt Zuweisung krankt auch daran, dass unter der Tätigkeitsbeschreibung der Samstag eingeschlossen ist, bei der regulären Arbeitszeit aber nur Mo - Fr aufgeführt ist.
Das ist missverständlich bzw. ungenau, und das darf ein VA nicht sein.
 
Mal anders gefragt: Wie würde ein korrekter Ermessensgebrauch des JC aussehen und welche Bedingungen/Auflagen müssen eingehalten werden?
 
Hallo 0zymandias,

Also wäre es für das JC aussichtslos, aus der EGV irgendeine Verpflichtung in Richtung AGH abzuleiten.

Dann schau dir mal auf Seite 2 den vorletzten Satz an im Bereich der "Leistungen vom JC " ... was bitte ist denn eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II ... die man "zuweisen" könne ...

§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten

Darin ist übrigens auch recht konkret aufgeführt was unter "zusätzlichen Arbeiten" zu verstehen wäre ...

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

Daraus erschließt sich für mich keine Notwendigkeit zu Samstagsarbeit / Schichtarbeit ...

Nun hat man es getan, wie es ja im "beiderseitigen Einvernehmen" unterschrieben wurde ... man hat allerdings nicht erklärt (in der EGV ) welche konkreten Umstände diese Zuweisung dann erforderlich machen werden ...

Man "klatscht" das da einfach mit rein und genau das Abwegigste wird dann gemacht und eine AGH zugewiesen ... :icon_neutral:

Ich frage mich gerade noch wie sich eine AGH mit der Verfügbarkeit für Vollzeitarbeit im ALGI / SGB III in Einklang bringen lässt ... aber das ist vermutlich inzwischen alles "Unwichtig", Hauptsache die Statistik stimmt ...

Man vergleiche ...

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

Doch ich glaube, ich würde mich beim MT mal erkundigen wollen, ob man nun auch schon auf Kunden aus dem SGB III angewiesen ist, um die AGH in den christlichen Einrichtungen abdecken zu können ... bisher gehörte das doch absolut nur in den Bereich des SGB II (nach längerer Verweildauer im Vollbezug) aber diese Unterschiede verwischen ja auch immer mehr, je weniger ALGI die Leute noch bekommen gehen die Rechte aus dem SGB III ja schon als ALGII -Aufstocker komplett "flöten" ...

MfG Doppeloma
 
[...]
Dann schau dir mal auf Seite 2 den vorletzten Satz an im Bereich der "Leistungen vom JC " ... was bitte ist denn eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II ... die man "zuweisen" könne ...[...]
Rrrichtig, danke, da hätte ich wirklich weiterlesen sollen. :biggrin:

Und da dem Lesen in einigen Zirkeln heilsame Wirkung nachgesagt wird :)wink:), versuche ich, das mal nachzuholen:
Auf Seite 2 im vierten Absatz steht:
Wir können Sie entsprechend Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten bei Erforderlichkeit in Arbeitsgelegenheiten entspr. § 16d SGB II zuweisen.
Okidoki. Immer noch keine Vereinbarung, sondern eine Verlautbarung.
Darüberhinaus ist sie auch noch an die Bedingung der Erforderlichkeit gebunden.
Der Elo hat das unterschrieben, aber sich erstens nicht verpflichtet und erkennt zweitens auch nach längerem Nachdenken keine Erforderlichkeit.
(Kurze Arbeitslosigkeit, keinerlei besonderen Vermittlungshemmnisse, noch lange nicht alle Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft, etc. p.p.)
[...]
Darin ist übrigens auch recht konkret aufgeführt was unter "zusätzlichen Arbeiten" zu verstehen wäre ...
[...]
Deswegen reite ich auch immer auf den zwei Jahren herum.
Der Bedarf nach Entrümpelung ("Möbelabbau") oder Möbelaufbau ist mit Sicherheit nicht auf über zwei Jahre hinweg aufzuschieben.
Ähnliches gilt für andere Tätigkeiten, namentlich Warenumschlag, Lagertätigkeiten, Ersatzteilgewinnung, etc.
(Münder ergänzt den von Dir zitierten Satz, der aus der ABM-Zeit stammt, mit
"Von vorneherein nicht zusätzlich sind angesicht dessen Arbeiten, denen sich der Träger der Arbeitsgelegenheit nicht ohne Rechtsfolgen entziehen kann und die aus tatsächlichen Gründen nicht über zwei Jahre aufschiebbar sind."
Fachliche Hinweise zum § 16d SGB II, https://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-16d---01.11.2013.pdf, Seite 12:
Arbeiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, erfüllen nicht das Kriterium der Zusätzlichkeit. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune, Anstalten, Stiftungen) dürfen die regulären Arbeiten voraussichtlich nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre ausgeübt werden.
Dort sind auch die weiteren, hier nicht erfüllten, Bedingungen wie Nachrangigkeit, Wettbewerbsneutralität, etc. aufgeführt.)

Mal anders gefragt: Wie würde ein korrekter Ermessensgebrauch des JC aussehen und welche Bedingungen/Auflagen müssen eingehalten werden?
Schaue bitte mal in #7, erstes Urteil. Hilft das?
Ansonsten könnte S. 20 in den genannten fachlichen Hinweisen einen ungefähren Anhalt bieten:
Die Aussagen zur Erforderlichkeit, Passgenauigkeit, Erfolgssicherheit sowie Wirkung und Wirtschaftlichkeit, die zur Auswahl der AGH für die Teilnehmer/-innen geführt haben, erfolgen durch Anwendung des „Förder-Check Marktersatz“ und sind entsprechend zu dokumentieren. Durch die zuständige Integrationsfachkraft ist darzulegen, welches individuell unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eignung auf den/die Teilnehmer/in bezogene Eingliederungskonzept mit der Maßnahme und der individuell festgelegten Maßnahmedauer verfolgt wird (Integrationsstrategie). Vor Zuweisung in eine bewilligte AGH ist die Zuweisungshöchstdauer gem. § 16d Abs. 6 SGB II zu beachten (s. B 2.5). ELb haben keinen Anspruch auf Zuweisung in eine bestimmte Maßnahme. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers auf Zuweisung eines bestimmten eLb .
Für mich ist der letzte Satz auch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass wohl kaum ein ernsthaftes Vorstellungsgespräch erfolgen muss.
Also dort keine Daten, Unterschriften, Lebensläufe, Telefonnummern o.ä. abgeben.
Höchstens Gebrauchtkatzenstreu. Den aber reichlich.

@HansiMueller: Wenn Dein Träger ESF -gefördert ist, besteht die Möglichkeit, dass die Maßnahme freiwillig ist.
JC haben bei einigen 50+-Maßnahmen versucht, die Elos mit VAs hineinzukeilen, obwohl diese speziellen Maßnahmen freiwillig sind.
Dementsprechend könnte sich eine Rückfrage beim Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg und beim ESF selbe lohnen.

Das stand zwar schon in einem Posting, aber das hat leider die Flatter gemacht.
 
Habe ich gelesen, es geht um die Integrationsstrategie und Eingliederungskonzept. Das ist in den meisten Fällen nicht vorhanden bzw. es gibt keinen individuellen Plan wie eine nachhaltige Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll.

Ermessensgebrauch im SGB II: Da eine AGH die letzte aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ist, muss das JC detailliert begründen können warum bei einem bestimmten LB gerade eine AGH für eine dauerhafte Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt helfen kann?! Sprich, was wurde vorher alles versucht. Ist das so richtig?

Dass man sich für eine AGH nicht bewerben und vorstellen muss bzw. dass es kein echtes Vorstellungsgespräch dafür geben kann habe ich in anderen Threads auch schon geschrieben, wurde vom User Makale in Abrede gestellt.
 
Ich danke allen, die bisher zur Diskussion hier beigetragen haben. Aktuell bin ich dabei, meine Gedanken zu sammeln und das weitere Vorgehen zu planen.

Allerdings stellen sich mir gerade folgende Fragen:
Bisher habe ich mich weder beim JC , noch beim MT gemeldet!
Wenn ich nun Widerspruch einlege, reicht es aus diesen einfach an das JC zu schicken und den MT weiter völlig zu ignorieren, oder soll/muss ich mich zwingend mit dem MT in Verbindung setzen und auch die Maßnahme antreten, solange bis das JC eine Rückmeldung auf meinen Widerspruch gibt? (zweitere Option erscheint mir zwar absurd, aber hier Nachfragen ist mir sicherer)
Heisst: wirkt es sich für mich irgendwie nachteilig aus, wenn ich lediglich einen Widerspruch verfasse und diesen an das JC sende und bis zur Reaktion seitens des JC keine weiteren Schritte tätige (sprich: nicht beim MT melden und auch nicht die AGH antreten)?
 
Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d.h. ,Deine Zuweisung gilt weiterhin. A.W. kann beim SG extra beantragt werden.

Kann ich dann einfach mit der Zuweisung und meinem Widerspruch zum SG hingehen und dort formlos eine aufschiebende Wirkung beantragen, und ist die dann sofort wirksam?

Sorry, wenn ich so laienhafte Fragen in den Raum werfe.. Aber für mich ist so ne Situation echt neu, und ich will einerseits nix falsch machen (in bezug auf mögliche negative Folgen für mich) und aber andererseits diese Maßnahme gar nicht erst antreten, weil sie in meinen Augen sinnfrei ist und mir nur Kosten (ich muss durch die halbe Stadt fahren!) und Mühen verursacht.
 
Sie ist nicht sofort wirksam, kann einige Wochen dauern.

Und was mach ich dann in dieser Zeit? Weil bis dahin bin ich ja theoretisch gezwungen, die AGH anzutreten, oder?


BTW: ich habe mal einen Entwurf für den Widerspruch verfasst und hänge ihn an diesen Post als pdf an. Meinungen, Verbesserungen usw. werden gerne angenommen. ;)
 

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