Dazu kommt noch, dass der VA unbestimmt hinsichtlich des Beginndatums ist, denn Vorstellungstermin und Beginn
können identisch sein.
Die sanktionsbewehrte Regelung, Arbeitsangebote des MTs annehmen zu müssen, ist doppelt unzulässig.
Solche Arbeitsangebote darf nur die Behörde machen, weil es eine hoheitliche Aufgabe ist.
Und entweder ist der Elo so weit ab vom Schuss, dass nur noch eine AGH helfen kann ODER es kann Arbeitsangebote geben.
-> Beides zusammen geht überhaupt nicht, womit ein notwendiges Ermessen entweder völlig fehlt, wie es die fehlende Begründung laut stillschweigend zeigt, oder falsch ist.
Der Vertrag vom MT, der sich hier von oben herab "Belehrung" nennt:
Der MT kann die Arbeitszeiten nicht festlegen.
Das JC kann die Teilnahmezeiten festlegen und muss es für einen bestimmten VA auch.
Arbeitszeiten kann es nicht geben, da es sich hierbei nicht um eine Arbeit handelt (ansonsten müssten wir den Lohn neu verhandeln, wobei die Bundesregierung 12,36 € empfiehlt

).
Ein Alkoholverbot außerhalb der
Arbeitszeiten, die keine Arbeitszeiten sind, ist unsinnig, übergriffig und lebensfern.
Warum soll man am Wochenende nicht auf dem Weihnachtsmarkt einen Glühwein trinken, Weißwein zum Zwiebelkuchen nehmen, etc.?
Ein eventuelles Unfallprotokoll kann der zuständige Versicherungsträger verlangen, der Maßnahmenträger darf sich selber eins schnitzen.
Eine Ausweispflicht herrscht hierzulande generell schon gesetzlich und bedarf keines eigenen Vertrages mit einem Privatunternehmen.
Eine Nutzung der PSA ist unmöglich. Es weiß nämlich keiner, was das ist und ob man das mit Antibiotika wieder weg bekommt.
Punkt 11 ist ein Knebel, den man sich keinesfalls anziehen muss und auch nicht sollte, da hier mit öffentlichen Geldern hantiert werden soll, was durchaus von
öffentlichen Interesse ist.
Dass Entwenden als Diebstahl gilt, ist schon gesetzlich geregelt.
Mit einer
Videoüberwachung würde ich mich nicht einverstanden erklären.
Blatt 3: Der MT räumt sich das Recht ein, dem Delinquenten neue Arbeit zuzuweisen.
Das könnte fast schon Amtsanmaßung sein, aber auf jeden Fall ist es unzulässig, denn die Inhalte der Maßnahme darf einzig die Behörde festlegen.
Daraus würde ich auch Zweifel an der Zusätzlichkeit (§ 16d SGB II) behaupten, denn der MT würde nach Bedarf zuweisen.
Die Unterstützung der Ersten Hilfe ist übrigens auch schon gesetzliche Pflicht, seit diversen Jahrzehnten.
Eine AU-Bescheinigung bekommt das JC, nicht die Laienspieltruppe.
Punkt 10 enthält wieder einen Knebel, diesmal bis über die "Beschäftigung" hinaus, also wieder keine Unterschrift.
-> Nichts, nichts, nichts unterschreiben und mal schön der Zuweisung widersprechen.
