Zuverdienstgrenze aus Nebenverdienst (Gewerbe)

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Gerold Niemand

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Ich bin ALG1 -Empfänger, 50% GdB und bin in Wartestellung auf meinen Ex-Arbeitgeber.
Dieser hatte mich bereits für 18 Monate fest eingestellt, nun aber wartet er auf seine neue Auftragslage und meldet sich Mitte des Jahres bei mir. Das steht fest.
Seit 2014 habe ich ein Nebengewerbe und mache die Einnahme- /Überschuß-Berechnung.

Dieses Gewerbe führe ich auch während meiner Festanstellung weiter, jedoch ist die Arbeitszeit immer unter 15 Stunden pro Woche.
In diesem Gewerbe habe ich jetzt eine Zusammenarbeit treffen können, wo ich auf Honorarbasis mehrere Tage am Stück, sprich mehr als 15 Stunden pro Woche tätig bin.
Das wird rechtzeitig der AfA mitgeteilt und es findet eine "Unterbrechung aufgrund Arbeitsaufnahme" statt.
Mein Leistungsbezug für die einzelnen Tage der Tätigkeit wird mir dann abgezogen und ich versichere mich bei der Krankenkasse für diese Tage selbst.

Meine Frage ist nun, ob ich trotz der "Unterbrechung aufgrund Arbeitsaufnahme" weiterhin der Zuverdienstgrenze von 165.- als ALG-1-Empfänger unterstehe?
In meine Einnahme- /Überschuß-Berechnung fließen alle Kosten und Einnahmen ein, natürlich auch diese auf Honorartätigkeit.
Angenommen es bleiben jetzt am Ende 200.- Gewinn aus dem Gewerbe übrig, muß ich 45.- der AfA melden oder nicht?
Ich habe ja den Zuverdienst während der Unterbrechung dazubekommen.
Dazu kommt ja noch die Versteuerung beim Finanzamt.

Weitere Frage wäre, in welchem Zeitraum die Erklärung zum Zuverdienst laut AfA -Formular "Erklärung zur Selbstständigkeit" erfolgen muß?
Halbjährliche Aufstellung? Da würde sogar kein Gewinn herauskommen, da ich die Fixkosten des Gewerbes immer nur gut durch meine Festanstellung decken konnte.

Ich freue mich auf Rückantworten.
 

Solanus

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In dem Moment, in dem Deine Arbeitslosigkeit (Aufnahme einer Arbeit >15h / Woche) unterbrochen wird, musst Du nichts mehr melden. DU kannst soviel verdienen, wie DU willst/kannst.

Du musst Dich selbst versichern, sowohl in der KV als auch in der PV. Freiwillig kannst Du die AV abschließen und freiwillig in die RV einzahlen.

Die AV macht sogar Sinn, da Du ja irgendwann wieder zurück ans AfA fällst und somit Deine Leistungszeiten/Anspruchzeiten um die Zeit der Selbständigkeit verlängerst...

Du musst eigenständig Steuern zahlen bzw. am Jahresende eine EkSt-Erklärung machen. Durch die Arbeitslosigkeit nach SGB III bist Du sowieso dazu verpflichtet.

Alles was während der selbständigen Tätigkeit verdient wird, ohne das DU im Bezug von AGL I oder ALG II bist, kannst Du als Dein Einkommen betrachten.
 

Gerold Niemand

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Danke für Deine Antwort, jedoch möchte ich diese etwas differenzierter sehen.
EkSt - wird vom StB gemacht.
Selbst versichern - auch klar.

ABER:
Wenn ich 10 Tage als Honorarkraft tätig bin, abgemeldet von der AfA , muss ich doch aber den ganzen Monat sehen.
Bedeutet, ich mache am Ende des Monats die Einnahmen- /Überschuß-Rechnung, dabei kommt ja ein Betrag heraus, der nicht nur aus der Honorartätigkeit herrührt.
Hier als Beispiel 200.- Gewinn nach Abzug aller Kosten des Nebengewerbes.

Unterstehe ich über den Monat gesehen trotzdem weiterhin der 165.- Zuverdienstgrenze?

Ich kann mir vorstellen, dass diese Frage vielleicht etwas zu speziell ist, aber vielleicht gibt es hier User, die genau das praktizieren und Erfahrung gesammelt haben.
 

Katzenfan

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Das mit Einkünften aus nebenberuflicher Selbstständigkeit/Gewerbe ist so eine Sache. Dabei scheinen die jeweiligen AfA das unterschiedlich zu handhaben. Ich habe sogar die Erfahrung gemacht, dass die SB manchmal selbst nicht so genau wissen, "wie es geht" bzw. nach welchen Kriterien die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden sollen.
Am besten wird sein, Du erkundigst Dich bei Deiner AfA explizit zu Deinem speziellen Fall.

Nach meinem (unmaßgeblichen!) Verständnis müsste folgendermaßen verfahren werden:

Die Zeit der Abmeldung vom ALG-Bezug wird ausgeklammert, von daher müssten die 165 € für die verbleibenden ALG-Tage des Monats anteilig errechnet werden.

Beispiel:
Im April meldest Du Dich für 10 Tage vom ALG-Bezug ab, es verbleiben 20 Tage mit ALG-Bezug.
165 / 30 x 20 = 110 €
Das wäre der Betrag, den Du im April ohne Anrechnung hinzuverdienen darfst.

Auf der anderen Seite bleiben sämtliche Einnahmen, die Du während der 10 "abgemeldeten" Tage erarbeitet hast, außen vor.
Im Bereich der aufzuteilenden für April anfallenden Betriebskosten müsste dann wohl der abzusetzende Betrag nach der gleichen Formel (siehe oben) ermittelt werden.

Du schreibst, dass Du die Nebentätigkeit bereits seit 2014 ausübst. Wenn Du nun in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des ALG-Anspruchs auch noch mindestens 12 Monate pflichtversichert (in der Arbeitslosenversicherung) warst, hast Du gemäß § 155 Abs. 2 SGB III Anspruch auf mindestens den doppelten Freibetrag (also <= 330 €).

Siehe dazu auch die Fachlichen Weisungen der BA zu § 155 SGB III - Anrechnung von Nebeneinkommen:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-155_ba015162.pdf
 
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Gerold Niemand

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Ja, das mit den 330.- würde auf mich zutreffen.

Puh, dann gäbe es ja zwei Aufrechnungen:
1x für die AfA nach Deiner Darlegung +
1x fürs Finanzamt aus der Buchhaltung

Ich warte erstmal ab, was hier noch für Vorschläge kommen.

Danke Dir
 

Katzenfan

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Ja, das mit den zwei verschiedenen Berechnungen kann schon zutreffen.

Ich habe hier den "Leitfaden für Arbeitslose" 2017 (Fachhochschulverschlag), worin auf S. 236/237 u. a. zum Thema "Nebenverdienst aus selbstständiger Tätigkeit" zu lesen ist:

Nebenverdienst aus selbstständiger Tätigkeit wird nicht ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts; § 15 SGB IV gilt also nicht. Der Nebenverdienst wird vielmehr durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt.

Betriebseinnahmen sind alle betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der tatsächliche Zufluss. Eine Forderung wird im Zeitpunkt der Realisierung Betriebseinnahme. Notwendig ist, dass der Zufluss auf dem persönlichen Einsatz des Arbeitslosen beruht und während der Zeit des ALG-Bezugs erarbeitet worden ist (BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 38/05 R).
Einnahmen aus nach § 23 SGB VIII geförderter Tagespflege sind Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.
.
.
Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB III werden Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben vom Nebenverdienst abgezogen. Weisen Arbeitslose im Einzelfall höhere Betriebsausgaben nach, so kann sich der Nebenverdienst auch um mehr als 30 % verringern.

Da der Selbstständige seine Einkommensteuer regelmäßig erst nachträglich erfährt, lässt die AfA zu, den Überschuss um 10 % zu mindern. Stellt sich später heraus, dass mehr Steuern gezahlt werden müssen, wird das ALG neu berechnet.


Werden Deine anzurechnenden Einkünfte aufgrund der 30 %igen Ausgabenpauschale ermittelt? Oder lohnt sich für Dich der Nachweis Deiner Betriebsausgaben im Einzelnen?
Am Ende wird der obligatorische Abzug der 10 %igen ESt-Pauschale hoffentlich nicht vergessen!
 

Gerold Niemand

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Ich kontiere selbst, erfasse also alle einzelnen Ausgaben und auch die Einnahmen. Mein StB erhält am Ende des Jahres alle Buchhaltungsdaten und ermittelt dann die EkSt.

Es wird immer der tatsächliche Zu- oder Abfluss über die Kontoauszüge erfasst.

Ich habe auch keine Angestellten, noch Minijobber, Teilzeitkräfte oder saisonale Kräfte.
 

Katzenfan

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Ok, wenn damit alles so berücksichtigt ist wie es gesetzlich und lt. AfA vorgesehen ist UND das darüber hinaus - in Bezug auf die Anrechnung - die günstigste Variante für Dich ist, kannst Du das wohl 1 : 1 so in den entsprechenden Fragebogen übernehmen.
10 % für (später zu entrichtende) Einkommensteuer kannst Du von dem Ergebnis aber auf jeden Fall noch abziehen.

Meine Einschätzung bzw. Berechnung aus Beitrag #4 zur Berechnung des Freibetrages für einen Teilmonat des ALG-Bezugs kannst Du übrigens vergessen, denn ich habe dazu eben eine Passage in den (im selben Beitrag verlinkten) "Fachlichen Weisungen" gefunden:

Unter 155.1.5 - Ermittlung des Anrechnungsbetrages - heißt es dort:
(4) Frei- und Anrechnungsbetrag sind monatliche Beträge; der volle monatliche Freibetrag steht auch zu, wenn Alg nur für einen Teilmonat bezogen wird. In diesem Fall ist das auf den Teilmonat entfallende anteilige Nebeneinkommen dem vollen Freibetrag gegenüberzustellen.

Es muss also dann der VOLLE HÖHERE Freibetrag von Deinem für das in besagtem Monat an Tagen mit ALG-Bezug erzielten Einkommen abgesetzt werden.
Heißt: Zumindest für diesen (Teil-)Monat MUSST Du eine Extra-Berechnung für die AfA anfertigen!
 

Katzenfan

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Was genau verstehst Du nicht?

Den ersten Teil meiner Antwort, die sich auf die Ermittlung Deines gewerblichen Nebeneinkommens bezieht
ODER
den anderen Teil (ab 2. Absatz), bei dem es um die Höhe des Freibetrages bei Teilmonaten mit ALG-Bezug geht?
 

Gerold Niemand

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Die Vorgehensweise verstehe ich nicht.

OK, die E/Ü-Rechnung für das FA wie immer über das Buchhaltungsprogramm - das ist das eine.

Wie soll dann aber eine Teil E/Ü-Rechnung für 5 Tage für die AfA nach dem Zuflussprinzip aussehen?
Ich stelle meine Rechnung nach der Honorartätigkeit aus.
2 Rechnungen für 2 Aufträge.
Dann erfolgt die Überweisung innerhalb von 10 Tagen.
 

Katzenfan

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Tja, das ist z. B. eine Sache, die ich auch nicht verstehe.
Wie möchte die AfA es hier haben?
Da kann ich leider nur auf mein bereits in Beitrag #4 Geschriebenes verweisen:
Das mit Einkünften aus nebenberuflicher Selbstständigkeit/Gewerbe ist so eine Sache. Dabei scheinen die jeweiligen AfA das unterschiedlich zu handhaben. Ich habe sogar die Erfahrung gemacht, dass die SB manchmal selbst nicht so genau wissen, "wie es geht" bzw. nach welchen Kriterien die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden sollen.
Am besten wird sein, Du erkundigst Dich bei Deiner AfA explizit zu Deinem speziellen Fall.
Jedenfalls darf man als Selbständiger ja nicht schlechter gestellt sein als ein abhängig Beschäftigter.
Wenn der nämlich zwischendurch für 5 Tage Arbeit hat, ist es völlig egal, wann er den Lohn dafür erhält. Es ist nur maßgeblich, wann er ihn erarbeitet hat (und deswegen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand).
So würde ich es im Zweifel bei der Erstellung der E-/Ü-Rechnung für den Teilmonat auch handhaben.
Wie soll dann aber eine Teil E/Ü-Rechnung für 5 Tage für die AfA nach dem Zuflussprinzip aussehen?
Gehst Du dabei von 5 Tagen Arbeitslosigkeit oder von 5 Tagen Honorartätigkeit aus?
Die E-Ü-Rechnung (für die AfA ) musst Du jedenfalls für den Zeitraum machen, für den Du ALG bezogen hast!
 

Gerold Niemand

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Vorab nochmals herzlichen Dank, dass Du Dich auch so mit meinem Thema beschäftigst!

5 Tage Honorartätigkeit.
Also 5 Tage "Unterbrechung der Arbeitslosigkeit aufgrund Arbeitsaufnahme".

Ja, ich überlege auch schon, ob ich einen speziellen Ansprechpartner bei der AfA anspreche, nur kann es natürlich sein, dass ich dann monatlich ausgefüllte "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" abgeben muß oder aber bis ich dazu aufgefordert werde. Das wäre nämlich die bessere Variante, da ich dann über einen längeren Zeitraum viel mehr Fixkosten in die Aufstellung einbringen kann, die dann meinen Gewinn aufgrund der Honorartätigkeit klar gegen Null setzen.

Ich bin aber auch im SoVd, den kann ich natürlich auch mal ansprechen.
 
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