Besten Dank Lusjena für deine schnelle Antwort!
Kannst du mir vielleicht verraten, wieso dieser Sachbearbeiter nur einen Teil der Miete anerkennt und bezieht sich die Anerkennung auf die Warmmiete?
Gruß myop
Du solltest jetzt erst mal schnellstens einen Widerspruch formulieren und dich auf folgendes berufen
Im Normalfall sind Unterkunftskosten auch wenn sie „unangemessen“ für die Dauer von sechs Monaten anzuerkennen. § 22 Abs. 1 SGB II hat den Charakter einer sog Sollvorschrift, nur in begründeten Fällen es eine Reduktion der Soll-Frist von sechs Monaten zulässig.
Wenn du nicht weißt,wie sich die Kosten deiner Unterkunft zusammen setzen,mache dies
Absender:
Name ........................................................
Straße .......................................................
PLZ/Ort .....................................................
Kunden-Nummer und/oder Nummer der Bedarfsgemeinschaft: ................................................................. ..
An
..........................................................
..........................................................
..........................................................
..........................................................
.............................[Ort], den ...........................[Datum]
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom .........................................................
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom ...................................., mir zugegangen am ....................................,
lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.
Begründung:
Mit obigem Bescheid haben Sie die mir/uns zustehenden Leistungen nicht / nicht in voller Höhe bewilligt.
Aus dem Bescheid lässt sich nicht nachprüfen, wie sich die einzelnen Anrechnungs- und Kürzungsbeträge errechnen und es fehlen ausreichende Begründungen. Hierauf habe ich aber einen Anspruch.
Nach § 33 SGB X muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Verwaltungsakt muss gem. § 35 I SGB X begründet sein. Die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79). Dem Bescheid mangelt es an der notwendigen Verwaltungstransparenz. Er ist rechtswidrig.
bitte wenden
Ich kann/wir können insbesondere nicht nachprüfen, ob
die Kosten für Unterkunft/Heizung zutreffend sind,
Ich beantrage / wir beantragen daher uns die Leistungen in voller Höhe zu bewilligen und einen nachvollziehbaren und begründeten Bescheid zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen
.......................................[Datum] .......................................[Unterschrift]
Was unter "angemessenem" Wohnraum zu verstehen ist, entscheidet jede Kommune (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) selbst. Neben der Quadratmeterzahl ist auch der Mietpreis ausschlaggebend. Nach Vorgabe des Bundeswirtschaftsministeriums werden folgende Quadratmeter-Zahlen bei Mietwohnungen als angemessen betrachtet:
45-50 qm für eine Person
60 qm oder zwei Zimmer für zwei Personen
75 qm oder drei Zimmer für drei Personen
85-90 qm oder vier Zimmer für vier Personen
10 qm für jedes weitere Familienmitglied bzw. ein Zimmer zusätzlich.
Da du 75 Quadratmeter bewohnst,hat dir das Amt nur die Kosten nur für eine Wohnung von 60 qm anerkannt,in der Regel beziehen sich diese Werte gemäß § 8 Wohngeldverordnung.
Sie zahlen dir also nur die Angemessenen Kosten der Unterkunft,dass ist in deinem Fall
rechtswidrig,denn die Tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind mindestens für 6 Monate anzuerkennen und können bei so genannten Härtefällen auch länger bewilligt werden.