Guten Tag liebes Elo Forum,
Ich bin 27 Jahre bin am 10.10.2012 nach 2 Jahren und 10 Monaten aus der Haft entlassen worden, ich habe wärend der Haft gearbeitet so das ich einen Anspruch auf ALG 1 habe den ich auch für 10 Monate bewilligt bekommen habe, in höhe von 597€. Dazu habe ich mir wärend der Haft ein Überbrückungsgeld von 1500 angespart das ich Bar nach der Entlassung erhalten habe.
Diese 597€ reichen Aber nicht für Miete (321€ warm) und den Lebenserhaltungskosten da ich nur noch 276€ zum Leben habe, deshalb habe ich am 30.10.2012 einen Antrag auf ALG 2 Zuschuss gestellt und dazu noch einen Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und bekleidung.
Am 14.11.2012 habe ich denn von dem zuständigen Jobcenter einen Bewilligungsbescheid bekommen das ich für die Erstausstattung 1525€ erhalten soll.
Am heutigen Tage 20.11.2012 bekomme ich einen Anruf von der Leistungsabteilung des Jobcenters das der Bewilligungsbescheid zurückgenommen wird und ich nur noch 960€ Bewilligt bekomme, da mein Überbrückungsgeld Angerechnet wurde dazu sagte sie mir auch das ich eine Ablehnung für den Zuschuss erhalte da ich ja Dieses Überbrückungsgeld habe.
Jetzt meine frage:
Kann das Überbrückungsgeld einfach als Einkommen gezählt werden wenn man 20 Tage nach Haftentlassung erst einen Antrag stellt auf einen Zuschuss...
Und warum wird die Wohnungserstaustattung gekürzt nur weil man ein Übrückungsgeld angespart hatte? Das eine hat doch mit dem andern nix zutun
dazu muss ich noch sagen ich haben von den Überbrückungsgeld auch meine Kaution bezahlt das hat das Amt auch nicht interessiert.
Ich habe der Dame am Telefon gesagt: dass Überbrückungsgeld kann doch wenn denn nur als Vermögen gezählt werden! Die Dame hat mich denn auf eine Fachliche Weisung verwiesen wo drin steht das, dass Überbrückungsgeld als Einkommen zu werten ist wenn man innerhalb des 1. Monats nach der Entlassung einen Antrag stellt.
Rz. 11.76 umbenannt: Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG; einmalige Einnahme, wenn das Überbrückungs-geld im Monat der Antragstellung zufließt
Daher weiß ich gar nicht was ich da nun machen soll Anwalt oder Antrag zurückziehen und neustellen da es ja denn über einen Monat her ist und es denn nach deren Auskunft nicht mehr Anzurechnen ist.
lieben gruß
Frank
Ich bin 27 Jahre bin am 10.10.2012 nach 2 Jahren und 10 Monaten aus der Haft entlassen worden, ich habe wärend der Haft gearbeitet so das ich einen Anspruch auf ALG 1 habe den ich auch für 10 Monate bewilligt bekommen habe, in höhe von 597€. Dazu habe ich mir wärend der Haft ein Überbrückungsgeld von 1500 angespart das ich Bar nach der Entlassung erhalten habe.
Diese 597€ reichen Aber nicht für Miete (321€ warm) und den Lebenserhaltungskosten da ich nur noch 276€ zum Leben habe, deshalb habe ich am 30.10.2012 einen Antrag auf ALG 2 Zuschuss gestellt und dazu noch einen Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und bekleidung.
Am 14.11.2012 habe ich denn von dem zuständigen Jobcenter einen Bewilligungsbescheid bekommen das ich für die Erstausstattung 1525€ erhalten soll.
Am heutigen Tage 20.11.2012 bekomme ich einen Anruf von der Leistungsabteilung des Jobcenters das der Bewilligungsbescheid zurückgenommen wird und ich nur noch 960€ Bewilligt bekomme, da mein Überbrückungsgeld Angerechnet wurde dazu sagte sie mir auch das ich eine Ablehnung für den Zuschuss erhalte da ich ja Dieses Überbrückungsgeld habe.
Jetzt meine frage:
Kann das Überbrückungsgeld einfach als Einkommen gezählt werden wenn man 20 Tage nach Haftentlassung erst einen Antrag stellt auf einen Zuschuss...
Und warum wird die Wohnungserstaustattung gekürzt nur weil man ein Übrückungsgeld angespart hatte? Das eine hat doch mit dem andern nix zutun
dazu muss ich noch sagen ich haben von den Überbrückungsgeld auch meine Kaution bezahlt das hat das Amt auch nicht interessiert.
Ich habe der Dame am Telefon gesagt: dass Überbrückungsgeld kann doch wenn denn nur als Vermögen gezählt werden! Die Dame hat mich denn auf eine Fachliche Weisung verwiesen wo drin steht das, dass Überbrückungsgeld als Einkommen zu werten ist wenn man innerhalb des 1. Monats nach der Entlassung einen Antrag stellt.
Rz. 11.76 umbenannt: Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG; einmalige Einnahme, wenn das Überbrückungs-geld im Monat der Antragstellung zufließt
Daher weiß ich gar nicht was ich da nun machen soll Anwalt oder Antrag zurückziehen und neustellen da es ja denn über einen Monat her ist und es denn nach deren Auskunft nicht mehr Anzurechnen ist.
lieben gruß
Frank