Zusammenziehen mit Partner und Anrechnung

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Peeta83

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Hallo zusammen. Ich beziehe (leider) ALG 2 . Meine Freundin geht arbeiten und hat monatlich ca 1100 Euro netto raus. Wir würden gerne planen, dass sie im neuen zu mir zieht. Dass dann ihr Einkommen angerechnet wird usw, ist mir soweit geläufig, ABER: sie hat von einer Bekannten die im JobCenter, oder Arbeitsagentur arbeitet gehört, dass es sowas wie eine Art Probejahr gibt, wo beide zusammenleben dürfen und auch kein einziger Cent von ihr angerechnet würde und ich ebenso keine Abzüge hätte. Erst ab dem zweiten Jahr würde eine BEdarfsgemeinschaft dann entstehen wo entsprechende Anrechnungen erfolgen. Jedoch sol das JC versuchen gleich von Beginn an das so zu vermitteln, da sie natürlich die Leistungen ja einsparen möchten.

Stimmt das alles so, oder kann jemand da genauere Infos zu geben wie das alles ablaufen würde? Ich hab google gefragt aber immer nicht die passenden Antworten gefunden.
 
sie hat von einer Bekannten die im JobCenter, oder Arbeitsagentur arbeitet gehört, dass es sowas wie eine Art Probejahr gibt, wo beide zusammenleben dürfen und auch kein einziger Cent von ihr angerechnet würde und ich ebenso keine Abzüge hätte.
Hartz IV -Bedarfsgemeinschaft erst nach einem Jahr

Nürnberg (D-AH) - Auch wenn ein ALG II -Empfänger mit seinem Partner unter einem Dach zusammenlebt, darf die Arbeitsagentur das Einkommen des Lebensgefährten nicht in jedem Fall auf das Arbeitslosengeld II anrechen. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 5 B 1362/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, müssen die Partner mindestens ein Jahr lang zusammenleben - erst dann darf die Behörde die Leistungen kürzen.
Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft erst nach einem Jahr

Vermutlich werdet Ihr nach Zusammenziehen einen Hausbesuch zum Prüfen kriegen.
 
Auf solche Aussagen würde ich an Deiner Stelle nichts geben.

So stimmt es auch nicht, dass man nach einem Jahr des Zusammenlebens automatisch eine Bedarfsgemeinschaft ist. Nach einem Jahr wird dies nur vermutet. Und die Vermutung ist widerlegbar.

Es ist empfehlenswert, einen Untermietvertrag abzuschließen. - Ein Untermietvertrag verpflichtet einerseits zur Zahlung der Miete, und berechtigt andererseits zur Beendigung des Wohnverhältnisses, falls die Miete nicht gezahlt werden sollte.

Lässt du deine Freundin einfach so bei dir einziehen, ohne mietvertragliche Regelung, ohne eine schriftliche Vereinbarung, ist das schon ein Eingeständnis, dass man für den anderen einstehen und Verantwortung für ihn übernehmen will. Darüber wird sich das Jobcenter freuen, dann kann es das Einkommen und das Vermögen deiner Freundin anrechen, nach einem Jahr. Da bleibt dann von 1100 Euro netto nicht mehr viel übrig.

Man sollte auch jedem Versuch des Jobcenters, einen Hausbesuch durchzuführen, einen Riegel vorschieben. Sollte ein Außendienstmitarbeiter oder die SB vom Jobcenter vor deiner Tür stehen, dann erteile ihnen Hausverbot. (Deine Wohnung ist grundgesetzlich geschützt, und da musst du ohne Gerichtsbeschluss niemanden hereinlassen.)
 
Auf solche Aussagen würde ich an Deiner Stelle nichts geben.

So stimmt es auch nicht, dass man nach einem Jahr des Zusammenlebens automatisch eine Bedarfsgemeinschaft ist. Nach einem Jahr wird dies nur vermutet. Und die Vermutung ist widerlegbar.

Du kannst ja Anwaltshotline, die das gepostet hat anrufen und sie informieren, dass die Infos falsch sind.

Der direkte Draht zum Anwalt:

0900-1 875 000-34

(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
*inkl. 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunktnetzen
Übrigens, vor "einem Jahr" steht auch das Wort "frühestens"...
 
Du kannst ja Anwaltshotline, die das gepostet hat anrufen und sie informieren, dass die Infos falsch sind.

Übrigens, vor "einem Jahr" steht auch das Wort "frühestens"...

Das mach ma schön selber!

Ich zitiere lieber den maßgeblichen Paragraphen aus dem SGB II:

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
usw.

§ 7 SGB II Leistungsberechtigte

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass nach einem Jahr des Zusammenwohnens oder Zusammenlebens eine Bedarfsgemeinschaft besteht, sondern lediglich,dass dies vermutet oder angenommen wird. Diese Formulierung räumt die Möglichkeit ein, die Vermutung zu widerlegen. Ansonsten müssten Personen zur Vermeidung einer Bedarfsgemeinschaft die gemeinsam genutzte Unterkunft verlassen oder die andere Person gegen ihren Willen unterstützen, was eine nicht hinnehmbare Zumutung für die Betroffenen wäre.
 
Nach euren Meldungen klingt es ja erstmal so, dass es prinzipiell möglich ist (auch wegen des Urteils schon wegen)

Gemeldet werden direkt muss meine Freundin ja so oder so bei mir, da es ja seit Anfang november diese neue regelung gibt bei ummeldungen und bestätigung von vermietern oder so ähnlich. Wichtig ist einfach erstmal zu wissen, wie man dieses erste Jahr vor nimmt. Würde ich da einfach nen Änderungsantrag ausfüllen für das JC und denen mitteilen, Freundin auf PRobe, oder wie funktioniert das? Ich meine das würde frühstens eh erst im Frühling passieren, da sie ja noch nicht ihre Wohnung gekündigt hat
 
Den Standpunkt, man hätte Anspruch auf ein Probejahr, bevor man als Bedarfsgemeinschaft betrachtet wird, sollte man gar nicht erst einnehmen.

Man sollte besser mitteilen, dass keine Bereitschaft besteht, für den anderen einzustehen und Verantwortung zu tragen, weder jetzt noch in Zukunft und unter keinen Umständen.
 
Nach euren Meldungen klingt es ja erstmal so, dass es prinzipiell möglich ist (auch wegen des Urteils schon wegen)

Gemeldet werden direkt muss meine Freundin ja so oder so bei mir, da es ja seit Anfang november diese neue regelung gibt bei ummeldungen und bestätigung von vermietern oder so ähnlich. Wichtig ist einfach erstmal zu wissen, wie man dieses erste Jahr vor nimmt. Würde ich da einfach nen Änderungsantrag ausfüllen für das JC und denen mitteilen, Freundin auf PRobe, oder wie funktioniert das? Ich meine das würde frühstens eh erst im Frühling passieren, da sie ja noch nicht ihre Wohnung gekündigt hat

Dann habt Ihr ja noch genügend Zeit Euch zu informieren.

Ich würde das so machen: Bevor die Freundin bei mir einzieht, würde ich mit ihr einen Untermietvertrag abschließen. Hat die Freundin ihren alten Mietvertrag gekündigt und ist bei mir eingezogen, würde ich das Jobcenter über den Einzug einer Person als Untermieterin in meine Wohnung informieren und die Mieteinnahmen mitteilen. Das Jobcenter weiß dann, dass du eine Untermieterin hast. Und mehr würde ich dem Jobcenter auch nicht mitteilen.

Es existiert übrigens ein Vordruck vom Jobcenter, auf dem man eine Person eintragen kann, die zwar in der gleichen Unterkunft wohnt, aber die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
 
Du kannst ja Anwaltshotline, die das gepostet hat anrufen und sie informieren, dass die Infos falsch sind.

Was in solchen Informationen steht, sollte man nicht unbedacht für bare Münze nehmen. Ein Gerichtsurteil oder Gerichtsbeschluss ist zumeist eine Einzelfallentscheidung.

Geht es dabei um die Beurteilung, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht, machen die Betroffenen meist den Fehler (bzw. befinden sich in dem Irrtum), dass sie einerseits den Willen bekunden, nicht für einander einstehen und Verantwortung tragen zu wollen, aber andererseits liefern sie dem Gericht Anhaltspunkte, die das Gegenteil belegen. Da muss man sich über den Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht wundern und darf sich auch nicht beklagen. Im Sozialrecht wird nämlich nur gefragt, ob der Bedarf einer Person gedeckt ist oder von jemandem gedeckt wird. Ist diese Frage zu bejahen, dann muss das Jobcenter keine Leistungen erbringen.
 
Was in solchen Informationen steht, sollte man nicht unbedacht für bare Münze nehmen. Ein Gerichtsurteil oder Gerichtsbeschluss ist zumeist eine Einzelfallentscheidung.

Das es hier um ein Grundsatzurteil geht, an das sich Rechtsprechung seit etwa 10 Jahre orientiert hast Du wohl nicht gemerkt ?

Ich würde das so machen: Bevor die Freundin bei mir einzieht, würde ich mit ihr einen Untermietvertrag abschließen. Hat die Freundin ihren alten Mietvertrag gekündigt und ist bei mir eingezogen, würde ich das Jobcenter über den Einzug einer Person als Untermieterin in meine Wohnung informieren und die Mieteinnahmen mitteilen. Das Jobcenter weiß dann, dass du eine Untermieterin hast. Und mehr würde ich dem Jobcenter auch nicht mitteilen.

Um eine Anleitung zum Betrug wurde in diesem Thread nicht gebeten, die Frage war eine andere :icon_cry:
 
Das es hier um ein Grundsatzurteil geht, an das sich Rechtsprechung seit etwa 10 Jahre orientiert hast Du wohl nicht gemerkt ?

Um eine Anleitung zum Betrug wurde in diesem Thread nicht gebeten, die Frage war eine andere :icon_cry:

Wieso es sich bei meinem Rat um eine Anleitung zum Betrug handeln soll, bitte ich doch zu erläutern!

Ich weise hier nur darauf hin, unter welchen Bedingungen keine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden darf. Und ich rate außerdem davon ab, sich nicht auf Informationen von Mitarbeitern des Jobcenters zu verlassen und sich besser anderswo zu informieren.

Das zitierte Urteil dürfte auch kein Grundsatzurteil sein, da es sich um ein Urteil des Landessozialgerichtes und nicht des Bundessozialgerichtes handelt. Ich habe außerdem auf die gesetzlichen Grundlagen hingewiesen. Und die Textstelle: "Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, müssen die Partner mindestens ein Jahr lang zusammenleben - erst dann darf die Behörde die Leistungen kürzen" gibt das Gesetz nicht vollständig wieder: "Eine BG wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben." Denn es fehlt die Einschränkung: "unter gewissen Voraussetzungen".

Eines wird gewiss sein, nämlich dass das Jobcenter die juristische Unerfahrenheit und Unbeholfenheit von Betroffenen ausnutzen wird.

Ich möchte natürlich niemandem in seine Entscheidung hineinreden, wenn er gerne für seine Partnerin finanziell aufkommen und sonstige Nachteile ertragen möchte, die eine Bedarfsgemeinschaft mit sich bringt.
 
Zusammengefasst würde die Antwort auf die Frage lauten:

In der Regel wird frühestens nach einem Jahr des Zusammenlebens von Partnern eine Bedarfsgemeinschaft vermutet.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass man diese Vermutung auch widerlegen kann. Nach einem Jahr des Zusammenlebens von Partnern oder Personen ist nicht unbedingt davon zu sprechen, dass ein wechselseitiger Wille besteht, für den anderen einzustehen und für den anderen Verantwortung zu übernehmen, worauf es dabei darauf ankommt, dass man den anderen tatsächlich nicht unterstützt.

Wenn man jemanden im ersten Jahr des Zusammenlebens schon nicht unterstützt, warum sollte man das eigentlich im zweiten Jahr tun?

Was spricht dagegen, wenn man sein Einkommen und sein Vermögen ausschließlich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwendet?

Und dann noch die abschließende Frage: Was sollen die Konsequenzen sein, wenn sich einer oder beide entscheiden, den anderen nicht zu unterstützen, wenn das Probejahr zum Ergebnis geführt hat, dies lieber nicht zu tun? Die Freundin hat ja ihre alte Wohnung gekündigt, soll sie deshalb dann auf der Straße stehen?
 
Hallo Peeta83,

Hallo zusammen. Ich beziehe (leider) ALG 2 . Meine Freundin geht arbeiten und
hat monatlich ca 1100 Euro netto raus.

Was meint denn deine Freundin dazu, dass sie sehr bald "in den Fängen" des JC landen könnte ... ganz gleich was dazu irgendwo geschrieben steht und Urteile sind Einzelfallentscheidungen und nicht allgemein anwendbar, jedenfalls in der Regel nicht für den LE ... höchstens "nach passendem Bedarf" für die JC , wenn es gegen die LE passt ... :icon_neutral:

Wie dein JC damit umgehen wird und will wirst du erst wissen (und deine Freundin auch) wenn es (vielleicht) zu spät ist ... Hartz 4 ist nicht gerade "Beziehungsfördernd", wenn ein Partner noch Geld verdient ...

Wäre ich die Freundin würde ich warten bis mein Partner auch wieder in Arbeit ist, für mich wäre das Zusammenziehen in dieser Situation keine Option ... was später mal sein könnte weiß Niemand vorher, aber es gibt bessere Zeitpunkte heraus zu finden, ob man es täglich miteinander aushalten kann und wird ... :wink:

MfG Doppeloma
 
Mal ein Zahlenbeispiel:

Das monatliche Nettoeinkommen der Freundin sei 1100 Euro.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung des Freundes, der Alg-2 bezieht, mögen vielleicht 600 Euro betragen.

Die Freundin zieht nun in die Wohnung des Freundes ein, und man gehe nicht von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Es werde vereinbart, dass man sich die Kosten der Unterkunft zur Hälfte teilt. Abzüglich der KdU verbleiben der Freundin 800 Euro zum Lebensunterhalt. Der Freund erhält 399 Euro Regelbedarf zum Lebensunterhalt.

Die Freundin zieht in die Wohnung des Freundes ein, und man gehe von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Von 1100 Euro Nettoeinkommen verbleibt der Freundin ein Freibetrag von 290 Euro. Ihr wird - wie auch dem Freund - ein Regelbedarf von 360 Euro zuerkannt, sodass sie zum Lebensunterhalt über 650 Euro verfügen kann.

Nicht berücksichtigt bei dieser Rechnung ist, dass die Freundin bei ihrem geringem Einkommen nach Ablauf eines Jahres einen Steuererstattungsanspruch haben wird. Die Steuererstattung kann sie im ersten Beispiel behalten. Im zweiten Beispiel wird diese Einnahme angerechnet.

Das dürfte ein Verlust von 250 Euro oder mehr sein.

Andererseits hätte die Freundin wahrscheinlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu tragen, wenn sie nicht zu dem Freund ziehen würde.

Außerdem werden die Kosten der Unterkunft in der Wohnung des Freundes auch steigen, wenn sie von zwei Personen bewohnt wird.

Liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor, sondern nur ein Untermietverhältnis, ist theoretisch auch eine größere Wohnung möglich als 60 qm. In einer BG aus 2 Personen sind 60 qm angemessen.

Eine Bedarfsgemeinschaft muss sich die Größe einer Wohnung vorschreiben lassen.

Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV - Zuverdienst
 
Mal ein Zahlenbeispiel:

Das monatliche Nettoeinkommen der Freundin sei 1100 Euro.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung des Freundes, der Alg-2 bezieht, mögen vielleicht 600 Euro betragen.

Die Freundin zieht nun in die Wohnung des Freundes ein, und man gehe nicht von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Es werde vereinbart, dass man sich die Kosten der Unterkunft zur Hälfte teilt. Abzüglich der KdU verbleiben der Freundin 800 Euro zum Lebensunterhalt. Der Freund erhält 399 Euro Regelbedarf zum Lebensunterhalt.

Und jeder sleppt seinen eigenen Kartoffelsack in die Wohnung und kocht in seinem eigenen Topf, dunkelblau für den Mann, rosa für die Frau mit Butterzugabe aus einer beschrifteten Packung.

Der Mann versucht hartnäckig, dem JC und eventuell auch SG zu beweisen, das ein altes Urteil eine Einzielfallentscheidung ist und die Richter ausgerechnet in seinem Fall eine revolütionäre Entscheidung treffen sollen.

Die Frau, die eigentlich eine Familie, wenn auch vorerst auf Probe, gründen will und sich möglicherweie nicht unbedingt für die akuten Geldsorgen ihres Lebensgefährten, entschuldigung, ihres WG -Partners, interessiert, hat es endlich satt und findet einen neuen, viel besser bezahlten Job.

Oder einen neuen Partner...:icon_cry:
 
Die Frau, die eigentlich eine Familie, wenn auch vorerst auf Probe, gründen will und sich möglicherweie nicht unbedingt für die akuten Geldsorgen ihres Lebensgefährten, entschuldigung, ihres WG -Partners, interessiert, hat es endlich satt und findet einen neuen, viel besser bezahlten Job.

Oder einen neuen Partner...:icon_cry:

Oder aber man belastet den Partner bzw. die Partnerin nicht mit der Aufgabe, Verantwortung für seine Partnerin zu übernehmen und berechnet den Bedarf und den Anspruch eigenständig, ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Denn schließlich liegt es nicht in seiner bzw. ihrer Verantwortung, dass die Partnerin bzw. der Partner kein Erwerbseinkommen hat.

Das Konzept oder Modell "Bedarfsgemeinschaft" wäre allenfalls dann akzeptabel, wenn es nicht nur einen gesetzlichen Mindeststundenlohn, sondern ein Mindesteinkommen geben würde, von dem im Monat mindestens vier Personen leben können, das je nach Familienstand und Familiensituation entsprechend stark zu besteuern ist.

Das Konzept oder Modell "Bedarfsgemeinschaft" ist aber grundsätzlich abzulehnen, weil es den Menschen vorschreibt, wie sie ihr Leben zu gestalten haben.

Für das Konzept oder Modell Bedarfsgemeinschaft gibt es keine Rechtfertigung. Dahinter steht nur die Absicht, Kosten der Erwerbslosigkeit auf individuelle Schultern zu verlagern. Getreu dem Motto: Wer arbeitslos ist, der ist selbst schuld daran, und weil er selbst schuld daran ist, muss er es auch selber auslöffeln, bzw. die, die die mit ihm unter einem Dach wohnen.
 
Gegenüber jemandem, der alleine wohnt und erwerbstätig ist, hat jemand, der erwerbstätig ist und mit jemandem zusammenlebt, der erwerbslos ist, weniger Geld zur Verfügung zum Lebensunterhalt.

Und dafür gibt es keine Rechtfertigung.
 
Der Mann versucht hartnäckig, dem JC und eventuell auch SG zu beweisen, das ein altes Urteil eine Einzielfallentscheidung ist und die Richter ausgerechnet in seinem Fall eine revolütionäre Entscheidung treffen sollen.

Ich weiß nun nicht, auf welches Urteil du dich beziehst, aber den mir bekannten Urteilen ist zu entnehmen, warum und wann eine Bedarfsgemeinschaft festzustellen ist und warum und wann nicht.

Aber scheinbar macht es keinen Sinn, dich überzeugen zu wollen. Du verteidigst das Modell Bedarfsgemeinschaft hartnäckig und bist dazu auch bereit gesetzliche Fakten zu ignorieren.
 
Das Modell "Bedarfsgemeinschaft" findet spätestens dann seine Grenzen, wenn - ausgehend vom Beispiel des Fragestellers - die Freundin sich dazu entschließen würde, den Freund finanziell nicht zu unterstützen und nur die Hälfte der Kosten der Unterkunft und Heizung zu tragen. Selbst auf die Gefahr hin, dass dann Wohnungslosigkeit eintreten könnte; eine Gefahr aber, die man in einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht abwenden kann.
 
Habt ihr da mal entsprechende Formulare oder Vorlagen was und wie man entsprechend dem JobCenter mitteilt?
 
Ich denke, wenn Du hier:

2. Weitere Personen in meinem Haushalt

In meinem Haushalt lebt/leben neben mir weitere Person/en.
Hiervon gehört/gehören Person/en zu meiner Bedarfsgemeinschaft.

1.Person im Haushalt+
0.Personen in der BG

eintragen würdest reicht das vorerst aus.

Vermutlich bekommst du kurz darauf jede Menge Post vom JC , wo etwas genauer erklärt wird was man noch von Dir will.

Vorsicht beim Ausfüllen, auch Anlage HG , am Besten fragen.

Evtl. (später) auch Erklärung, dass Deine Freundin Dich nicht finanziell unterstützt.
 
Ich denke, wenn Du hier:



1.Person im Haushalt+
0.Personen in der BG

eintragen würdest reicht das vorerst aus.

Vermutlich bekommst du kurz darauf jede Menge Post vom JC , wo etwas genauer erklärt wird was man noch von Dir will.

Vorsicht beim Ausfüllen, auch Anlage HG , am Besten fragen.

Evtl. (später) auch Erklärung, dass Deine Freundin Dich nicht finanziell unterstützt.


Ok also meine Daten und nur die zwei Daten die du gezeigt hast. Also mit dem Punkt datum einzug NICHT, weil da wieder bedarfsgemeinschaft steht!?
und dann abwarten was JC sagt bzw haben will an infos.

und das ganze mache ich am besten alles erst wenn meine freundin dann ihre meldebescheinigung in der tasche hat? was wohl anfang april sein wird
 
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