Ist es nun 3 oder 4 Jahresfrist.
Lese die hier relevante Rechtsgrundlage doch im ganzen mal selbst und voralendingen Abs.4 S.2 verbunden mit Abs.1
§ 43 SGB II
(4) 1Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Für mich stellt sich hier aber eine andere Frage, denn ich lese gerade dazu ein wenig in rneinen Büchlein, natürlich als Laie.
Es wird ja für zulässig erachtet (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 28). dass das Jobcenter den Erstattungsbescheid mit dem Aufrechnungsbescheid verbindet, gibt es solch einen Bescheid aus 2015 oder wurde in 2015 extra ein Verwaltungsakt in form eines Aufrechnungsbescheids erlassen, denn ohne einen diesbezüglichen bestanfskräftigen Verwaltungsakt, auch keine Aufrechnung.
Schauhe diesbezüglich mal in deine damaligen Unterlagen.
Mal angenommen, die Aufrechnungsmöglichkeit wurde durch Verwaltungsakt in 2015 geschaffen und so wie ich dich verstanden habe, bust Du auch darauffolgend in 2015 aus den Leistungsbezug raus gekommen und jetzt in 2019 wieder rein gekommen.
Somit konnte natürlich in all den Jahren des nicht Leistungsbezugs die geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht oder ebend nicht mehr vollzogen werden und sollte hier dann nicht ggfls. Abs.4 S.3 greifen können,
3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.