Hallo.
Die Durchführungshinweise der Arbeitsagentur sagen in § 10 SGB II
folgendes : Zumutbar
(4) Bei der Beurteilung der zumutbaren Pendelzeiten ist in der Regel die Entfernung zumutbar, die in der Region bei vergleichbaren Arbeitnehmern
üblicherweise zwischen Wohnort und Arbeitstelle anfallen. Üblich sind Pendelzeiten, wenn sie nicht nur vereinzelt, sondern in größerem Umfang anfallen.
Als Vergleichswerte anzusetzen sind:
bei einer tägliche Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 3 Stunden Pendelzeit.
Soweit z.B. in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten oder in
Ballungsgebieten längere Pendelzeiten üblich sind, sollen diese zugrunde gelegt werden.
(5) Ist tägliches Pendeln aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber einer doppelten Haushaltsführung bzw. eines Umzuges unzumutbar, ist zu prüfen, ob dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine doppelte
Haushaltsführung/ Umzug zuzumuten ist.
Nachlesen ab 10.27
https://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info /A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-10- SGB-II-Zumutbarkeit.pdf