algfranz
Elo-User*in
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Hallo, zum eigenen Verständnis habe ich nun meine Erkenntnisse einmal zusammengefasst, um die Grundvoraussetzungen zum Bezug von 15 Monaten ALG1 zu verstehen.
Schaut Ihr mal drüber, ob alles richtig und vollständig ist. Oder habe ich etwas übersehen ?
1. § 142 SGB III: Spätestens am Tag vor der Arbeitslosmeldung muss man zurückgerechnet für 2 Jahre mindestens 12 Monate in einen Versicherungspflichtverhältnis gewesen sein.
Krankengeld und unwiderrufliche bezahlte Freistellung zählt als Versicherungspflichtverhältnis. Es genügt, wenn KrG-Phasen und Arbeitsentgelt-Phasen verteilt innerhalb der 2 Jahre die 12 Monate ergeben, auch wenn "Lücken" dazwischen sind.
UND
2. § 147 SGB III: Spätestens am Tag vor der Arbeitslosmeldung muss man zurückgerechnet für 5 Jahre mindestens 30 Monate in einen Versicherungspflichtverhältnis gewesen und > 50 Jahre alt sein, um einen Anspruch auf 15 Monate ALG1 zu haben.
Krankengeld zählt als Versicherungspflichtverhältnis. Es genügt, wenn KrG-Phasen und Arbeitsentgelt-Phasen verteilt innerhalb der 5 Jahre die 30 Monate ergeben, auch wenn "Lücken" dazwischen sind.
UND
3. § 150 SGB III: Spätestens am Tag vor der Arbeitslosmeldung muss man zurückgerechnet für 2 Jahre mindestens 150 Tage "echtes" Arbeitsentgelt erhalten haben, damit die Höhe von ALG1 basierend auf dem "echten" Arbeitsentgelt berechnet wird.
Krankengeld zählt NICHT als Arbeitsentgelt. Es genügt, wenn Angestellten-Phasen verteilt innerhalb der 2 Jahre die 150 Tage ergeben, auch wenn "Lücken" dazwischen sind. Werden die 150 Tage nicht erreicht, wird fiktiv berechnet.
Was noch unklar ist wäre, wie man diese Zeiträume korrekt zurückrechnet und wo diese Rechnung im Gesetz geregelt ist.
Wenn die Arbeitslosmeldung z.B. zum 1.2.2020 erfolgen soll, wie rechnet man dann 2 Jahre bzw. 5 Jahre zurück und welche Daten resultieren daraus ?
Wie berücksichtigt man Monate mit 28/30/31 Tagen ?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Schaut Ihr mal drüber, ob alles richtig und vollständig ist. Oder habe ich etwas übersehen ?
1. § 142 SGB III: Spätestens am Tag vor der Arbeitslosmeldung muss man zurückgerechnet für 2 Jahre mindestens 12 Monate in einen Versicherungspflichtverhältnis gewesen sein.
Krankengeld und unwiderrufliche bezahlte Freistellung zählt als Versicherungspflichtverhältnis. Es genügt, wenn KrG-Phasen und Arbeitsentgelt-Phasen verteilt innerhalb der 2 Jahre die 12 Monate ergeben, auch wenn "Lücken" dazwischen sind.
UND
2. § 147 SGB III: Spätestens am Tag vor der Arbeitslosmeldung muss man zurückgerechnet für 5 Jahre mindestens 30 Monate in einen Versicherungspflichtverhältnis gewesen und > 50 Jahre alt sein, um einen Anspruch auf 15 Monate ALG1 zu haben.
Krankengeld zählt als Versicherungspflichtverhältnis. Es genügt, wenn KrG-Phasen und Arbeitsentgelt-Phasen verteilt innerhalb der 5 Jahre die 30 Monate ergeben, auch wenn "Lücken" dazwischen sind.
UND
3. § 150 SGB III: Spätestens am Tag vor der Arbeitslosmeldung muss man zurückgerechnet für 2 Jahre mindestens 150 Tage "echtes" Arbeitsentgelt erhalten haben, damit die Höhe von ALG1 basierend auf dem "echten" Arbeitsentgelt berechnet wird.
Krankengeld zählt NICHT als Arbeitsentgelt. Es genügt, wenn Angestellten-Phasen verteilt innerhalb der 2 Jahre die 150 Tage ergeben, auch wenn "Lücken" dazwischen sind. Werden die 150 Tage nicht erreicht, wird fiktiv berechnet.
Was noch unklar ist wäre, wie man diese Zeiträume korrekt zurückrechnet und wo diese Rechnung im Gesetz geregelt ist.
Wenn die Arbeitslosmeldung z.B. zum 1.2.2020 erfolgen soll, wie rechnet man dann 2 Jahre bzw. 5 Jahre zurück und welche Daten resultieren daraus ?
Wie berücksichtigt man Monate mit 28/30/31 Tagen ?
Vielen Dank für eure Hilfe.