Zum 1. Mal ALG 1 beziehen - Umzug, Urlaub, Nachweis

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m4gic

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Hallo Forum :icon_smile:

Ich habe hier schon einiges gelesen, bin mir jedoch nicht ganz sicher ob die vielen Informationen, welche ich gesammelt habe, auf mich zutreffen.

Zur besseren Übersicht eine kurze, chronologische Abfolge meines Berufslebens:

Nach Schulabschluss drei Jahre selbstständig, dann zwei kaufmännische Lehrgänge, kaufmännische Ausbildung, selbst gekündigt nach insgesamt sechs Jahren im Ausbildungsbetrieb, drei Monate arbeitssuchend, Umzug in den Süden der Republik zur Arbeitsaufnahme. Nun zum 31.10.2017 gekündigt wegen "Umstrukturierung".

Während der ganzen Zeit habe ich nie soziale Leistungen, weder ALG 1 noch ALG 2 erhalten. Dies ist also meine erste Erfahrung mit der Institution "Bundesagentur für Arbeit". Ich habe mich am 04.09.2017 persönlich bei der Agentur zum 01.11.2017 arbeitslos gemeldet. Es kam mittlerweile auch ein "Bewilligungsbescheid" und nun zu meinen Fragen:

1. Auf Grund des schlechten gesundheitlichen Zustandes meines Vaters ziehe ich am 28.10.2017, also noch vor dem offiziellen Beginn meiner Arbeitslosigkeit (vgl. oben, wurde zum 31.10.17 gekündigt), zurück in meine Heimat (einfache Strecke 500 km zum aktuellen Wohnort), um ihn zu unterstützen, da er sich von einem schweren Unfall vor ca. 10 Monaten immer noch nicht richtig erholt hat.
Kann sich hieraus ein Nachteil für mich ergeben? Am kommenden Freitag, den 13.10.2017, darf ich mich persönlich bei einem Sachbearbeiter vorstellen. Ich wollte dort nicht völlig unbedarft aufschlagen.

2. Da ich nicht damit gerechnet habe im Jahr 2017 gekündigt zu werden habe ich bereits Anfang des 2. Quartals 2017 meinen Urlaub für 2018 geplant, eingereicht und er wurde seinerzeit vom Arbeitgeber genehmigt.
Wird mir dieser Urlaub von der Bundesagentur erlaubt? Er ist bereits bezahlt und es handelt sich um eine 14-tägige Ortsabwesenheit, wenn ich den Jargon korrekt verstehe. Eine Reiserücktrittsversicherung habe ich nicht abgeschlossen.

3. Wie muss ich bei der Bundesagentur einen Nachweis erbringen dass ich mich beworben habe, und zwar unabhängig von den Vermittlungsvorschlägen, welche ich bereits erhalten habe (und die ehrlich gesagt totaler Unsinn sind). Ist es möglich das über eine monatlich aktualisierte Excel-Tabelle zu machen, welche man dem Sachbearbeiter inkl. Nachweisen dann per E-Mail verschickt?

Ich denke diese drei Fragen sind aktuell die wichtigsten die mir einfallen, den Rest habe ich mir größtenteils bereits selbst erlesen :icon_hihi:

Gruß und Danke im Voraus,

m4gic
 

bla47

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Du kannst bei ALG 1 soviel umziehen, wie du willst. Musst nur immer deine aktuelle Anschrift mitteilen. Es gibt keine Einschränkungen, aber umgekehrt auch keine Hilfe dafür. Außer wenn es wegen Arbeit ist.
OAW bekommst du, wenn....in DIESER Zeit keine Vermittlung in Arbeit oder Maßnahme zu erwarten ist.
Bewerbungsaktivitäten und deren Nachweise sind mit dem SB zu besprechen. Den Stand der Dinge bei VV kannst du auch selber in der Jobbörse eintragen.
 

Doppeloma

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Hallo m4gic,

die Kurzfassung meines Vorschreibers möchte ich noch etwas ergänzen ... ganz "allgemein" beantwortet stimmt seine Auskunft zwar aber einige konkrete Aspekte deines Beitrages hat er dabei wohl übersehen.

Ich habe hier schon einiges gelesen, bin mir jedoch nicht ganz sicher ob die vielen Informationen, welche ich gesammelt habe, auf mich zutreffen.

Das "Allgemeine" trifft durchaus immer zu aber bei dir gibt es ja noch ein paar Besonderheiten, darauf versuche ich mal näher einzugehen.

Umzug in den Süden der Republik zur Arbeitsaufnahme. Nun zum 31.10.2017 gekündigt wegen "Umstrukturierung".

Zumindest hast du ja damit einen Anspruch auf ALGI erworben, die problemlose und schnelle Bewilligung bestätigt das ja auch.

Während der ganzen Zeit habe ich nie soziale Leistungen, weder ALG 1 noch ALG 2 erhalten. Dies ist also meine erste Erfahrung mit der Institution "Bundesagentur für Arbeit".

ALG II wäre auch Nachrangig, sofern ein Anspruch auf ALGI nicht gegeben ist, bereits abgelaufen wäre (12 Monate vergehen schneller als man denkt) ODER der Betrag nicht ausreicht zum Leben und mit ALGII "aufgestockt" werden muss.

Ich habe mich am 04.09.2017 persönlich bei der Agentur zum 01.11.2017 arbeitslos gemeldet. Es kam mittlerweile auch ein "Bewilligungsbescheid" und nun zu meinen Fragen:

Ist zumindest deine aktuell zuständige AfA fast vorbildlich schnell, das ist NICHT überall so und daher solltest du frühzeitig mit der neu zuständigen AfA Kontakt aufnehmen, um deinen Antrag dort neu zu stellen.

Das "Rechenergebnis" bleibt gleich aber die aktuelle AfA wird nicht mehr für dich zahlen wenn du dazu informierst, dass du noch umziehen wirst, ehe dein Leistungsanspruch überhaupt beginnt.

Also (vermutlich) Alles "auf Anfang", du hast hoffendlich Kopien der wichtigsten Antragsunterlagen (Arbeitsbescheinigung vom AG ) gemacht, denn das musst du dort auch erneut ALLES einreichen.

1. Auf Grund des schlechten gesundheitlichen Zustandes meines Vaters ziehe ich am 28.10.2017, also noch vor dem offiziellen Beginn meiner Arbeitslosigkeit (vgl. oben, wurde zum 31.10.17 gekündigt), zurück in meine Heimat (einfache Strecke 500 km zum aktuellen Wohnort), um ihn zu unterstützen, da er sich von einem schweren Unfall vor ca. 10 Monaten immer noch nicht richtig erholt hat.

Wirklich begründen musst du diesen Umzug NICHT, denn arbeitslos darf man überall sein, zumindest ist das im Bezug von ALGI noch kein Problem.
Den tatsächlichen Grund dafür solltest du auch bei der neuen AfA besser für dich behalten, denn du musst ja der Arbeitsvermittlung Vollzeit zur Verfügung stehen (wollen), das passt nicht immer mit Pflege/ Betreuung Angehöriger zusammen.

Aber du hast natürlich vor Ort bessere Möglichkeiten Unterstützung für deinen Vater zu organisieren. :idea:

Kann sich hieraus ein Nachteil für mich ergeben?

Diese Frage betreffend also eindeutig NEIN ... sofern du die Betreuung deines Vaters anders regeln kannst und trotzdem voll jederzeit in Arbeit vermittelbar bist.

Am kommenden Freitag, den 13.10.2017, darf ich mich persönlich bei einem Sachbearbeiter vorstellen. Ich wollte dort nicht völlig unbedarft aufschlagen.

Kein Problem, da kannst du das direkt ansprechen, dass du umziehen wirst und mal hören was man dir dann dazu sagen wird wie das ablaufen soll. :bigsmile:
Die konkreten Gründe muss der SB nicht wissen, kannst ja mit besseren Arbeitsplatz-Aussichten argumentieren, zumal du dich dort sehr gut auskennst (Heimat eben).

Damit dürfte sich das Gespräch dann relativ schnell erledigt haben, die Klärung deiner beruflichen Potenziale wird man dann gerne den Kollegen am neuen Wohnort überlassen und deinen Bescheid umgehend wieder aufheben.

Das erste Geld gibt es ohnehin erst ENDE November (die AfA zahlt immer erst rückwirkend), bis dahin sollte auch dort soweit alles neu geregelt sein.

2. Da ich nicht damit gerechnet habe im Jahr 2017 gekündigt zu werden habe ich bereits Anfang des 2. Quartals 2017 meinen Urlaub für 2018 geplant, eingereicht und er wurde seinerzeit vom Arbeitgeber genehmigt.

Das dürfte aktuell noch Niemanden ernsthaft interessieren und dafür wird man dir auch noch keinerlei Zusagen machen, zumal ja dann dafür die aktuelle AfA ohnehin nicht mehr zuständig ist.

Was der "EX"- AG mal bewilligt hatte lt. Urlaubsplanung hat sich (leider) erledigt wenn man dann arbeitslos wird, da war es vielleicht nicht so schlau auf die Rücktritts-Kosten-Versicherung zu verzichten, inzwischen ist ja (unerwartete) Arbeitslosigkeit da meist auch mit erfasst. :icon_kinn:

Bei sehr langfristiger Buchung ist es aber auch nicht erlaubt, bei frühzeitiger Absage (meist ÜBER 42 Tage vor Reiseantritt) schon "horrende" Rücktrittskosten zu fordern, aber das nur nebenbei ... schau dazu bitte noch mal in deine Buchungs-Unterlagen.

Wird mir dieser Urlaub von der Bundesagentur erlaubt?

Das kannst du also erst bei der neuen AfA klären wenn absehbar wäre, dass du zum geplanten Reisezeitpunkt immer noch arbeitslos sein wirst ...

Wenn du es nicht mehr sein solltest (was dir ja zu wünschen ist) dann wäre das z.B. schon mit deinem neuen AG zu klären, ob du diesen Urlaub antreten kannst oder nicht, in der Regel bekommt man die ersten 6 Monate (Probezeit) noch keinen Urlaub bewilligt.

Er ist bereits bezahlt und es handelt sich um eine 14-tägige Ortsabwesenheit, wenn ich den Jargon korrekt verstehe. Eine Reiserücktrittsversicherung habe ich nicht abgeschlossen.

In beiden Fällen liegt also das volle Risiko jetzt bei dir, die OAW "kann" bis 21 Tage (im Kalenderjahr) vom Arbeits-Vermittler bewilligt werden, das ist kein "Jargon" sondern die reguläre Bezeichnung dafür, bei Bezug von ALG I oder ALG II , einen gesetzlichen "Urlaubs-Anspruch" gibt es nur in einem Arbeitsverhältnis aber nicht bei der AfA . :icon_evil:

Diese Entscheidungen werden meist erst kurz vor dem geplanten Reisetermin getroffen, denn vorrangig ist deine Arbeitsvermittlung zu betreiben ...
Es kommt also auf deinen SB an ob er dich reisen lässt oder nicht, ein sachliches Gespräch dazu "vorbeugend" (auch die Kosten betreffend) kann sicher nicht schaden aber erzwingen kannst du da NICHTS.

Bei einem AG dürfte es ungleich schwerer werden den Urlaub antreten zu können, wenn du die Arbeit dort gerade erst aufgenommen hast, den interessieren deine finanzieleln Verluste dabei eher nicht und eine Zusicherung kannst du auch nicht verlangen dafür.

Wenn ein (zumutbares) Arbeitsverhältnis alleine deswegen scheitert, weil du den Urlaub haben wolltest (und der AG dich dann nicht will), kann das zur Sperre von ALGI (für 12 Wochen) führen wegen "Vereitelung einer möglichen Arbeitsaufnahme" ...

Die Zumutbarkeit von Arbeits-Angeboten (VV mit RFB ) insgesamt betreffend solltest du dich mal intensiv mit § 140 SGB III befassen, was da nicht rein passt kannst du ablehnen als "unzumutbar" und brauchst dich gar nicht erst bewerben.

Natürlich steht es dir frei eine Stelle freiwillig anzunehmen, wenn sie dich genug interessiert auch wenn du zunächst weniger verdienen würdest oder der Arbeitsweg länger ist als üblich ... du musst aber solche VV NICHT akzeptieren. :icon_evil:

3. Wie muss ich bei der Bundesagentur einen Nachweis erbringen dass ich mich beworben habe, ....

Dazu werden üblicherweise Vereinbarungen (EGV =Eingliederungsvereinbarung) getroffen in welcher Form du deine Bewerbungen nachzuweisen hast und wie oft du dich im Schnitt bewerben sollst.

Ohne konkrete Vereinbarungen (schriftlich) dazu musst du zunächst mal gar nicht nachweisen ... es macht sich aber besser wenn man schon was "vorzuweisen" hat auf Nachfrage ... :bigsmile:

Ist es möglich das über eine monatlich aktualisierte Excel-Tabelle zu machen, welche man dem Sachbearbeiter inkl. Nachweisen dann per E-Mail verschickt?

Möglich ist Vieles aber es ist nicht immer auch sinnvoll, es gibt vorgedruckte Bewerbungslisten bei der AfA und die Kommunikation sollte man generell auf den Postweg beschränken, Mail-Verkehr (mit der AfA ) hat dabei keinerlei rechtliche Bedeutung ...

Es genügt nicht Nachweise abzuschicken, sie müssen auch nachweislich (rechtssicher) beim Empfänger angekommen sein, zudem kann auch Technik immer mal versagen (bei dir UND / ODER bei der AfA ), das ist also kein wirklich sicherer Weg. :icon_evil:

Gesetzlich musst du NUR auf dem Postwege an deiner Melde-Anschrift erreichbar sein, und Werktags deinen Briefkasten kontrollieren, ob man dich gerne sehen möchte beim Amt oder ob VV geschickt wurden.

Alle weiteren Angaben (Festnetz / Handy / Mail) sind absolut freiwillig und führen meist nur zu vermeidbaren Konflikten, ohne echte rechtliche Relevanz.

MfG Doppeloma
 

Agent

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Hallo m4gic!

Du musst deinen Antrag nicht neu stellen. Der ist bearbeitet und bewilligt. Deine Akte wird dann an die neu zuständige Agentur abgegeben und die können dann auf alle bereits vorliegenden Dokumente zugreifen.

Das Beratungsgespräch in der momentanen Agentur wird wie schon gesagt voraussichtlich recht kurz ausfallen. Kennst du schon den genauen Umzugstermin? Dann reiche die Veränderungsmitteilung mit dem Datum des Umzugs und der neuen Adresse direkt ein- auf jeden Fall aber VOR dem Umzug. Automatisch wird dein Zuständigkeitswechsel zum Datum X der neuen Agentur mitgeteilt und dann bekommst du nach deinem Umzug dort einen Termin zur Beratung zugeschickt.

Grundsätzlich kann man für sowas wie Bewerbungsaufstellungen durchaus auf eMail-Kommunikation zurückgreifen. Sollte wirklich mal was nicht ankommen, würde immer nochmal eine konkrete Aufforderung zur Einreichung bis Datum X folgen. Oder bitte halt um eine kurze Bestätigung über den Empfang der Mail.

Was den Urlaub betrifft... Wann in 2018 soll der denn stattfinden? Bei uns wird es zwar generell so gehandhabt, dass bereits vor Kenntnis der Kündigung nachweislich gebuchte Urlaube generell genehmigt werden - muss aber nicht überall so sein. Und wie schon gesagt wurde - falls du eine neue Stelle hättest, müsstest du evtl. auch stornieren. Da würde ich ernsthaft drüber nachdenken, ob man das nicht jetzt schon zu geringen Kosten macht.

Viele Grüße
Agent
 

m4gic

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Frohes Neues :) Kommt zwar etwas spät, aber von Herzen!

Vielen Dank für die sehr guten Informationen von Euch. Das 1. Gespräch bei der AfA , welche zum Antritt meines Bezügen nicht mehr zuständig war, dauerte 1 1/2 Stunden. Der Sachbearbeiter und ich hatten die gleiche Wellenlänge und haben uns sehr gut verstanden, jedoch haben wir über Gott und die Welt gesprochen - egal.

Den 1. Sachbearbeiter in meiner alten Heimat konnte man gebrauchen. Ich hatte nach einem Bildungsgutschein gefragt und er hat das sehr ausführlich und sachlich erklärt. Leider erfolgte mit Wirkung zum 02 01.2018 ein Wechsel zu einer sehr unwillig Dame. Diese tut gerade so als müsse sie alles aus ihrer eigenen Tasche bezahlen. Ich habe allerdings festgestellt, wenn man solchen Menschen mit entsprechender Entschlossenheit gegenüber tritt, entpuppt sich das Verhalten als reine Unsicherheit. Sie ist es wohl micht gewohnt dass sich jemand so bemüht wie ich und in sämtliche Himmelsrichtungen und Branchen schaut.

Sorry, der Text war offtopic, aber ich musste das mal los werden.

Jetzt zu meiner erneuten Frage:
Ich habe diese und nächste Woche zahlreiche Vorstellungsgespräche, die Fahrtkostenabrechnung klappt wohl.
Am gestrigen Dienstag hatte ich ein Gespräch für meine Traumstelle, es hat einfach alles gepasst. Diese Stelle wird jedoch erst zum 01.08.2018 besetzt werden.

Wie reagiert die AfA auf so etwas? Zusätzlich müsste ich für die Stelle umziehen, da ich über keine Fahrerlaubnis verfüge und einfache Fahrt sind 2 Stunden und 30 Minuten.

Liebe Grüße aus dem Zug,
M4gic

PS Das mit dem Urlaub wäre erledigt, ich habe das ohne Probleme noch stornieren können :)
 

m4gic

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Leider habe ich bislang nichts neue lesen können :( Daher formuliere ich meine Frage neu, bzw. anders:

Wenn mir ein potentieller neuer Arbeitgeber zum 01.08.2018 eine sozialversicherungspflichte Stelle in Aussicht stellt (Vollzeit) und man im Idealfall davon ausgeht, dass ein Arbeitsvertrag zeitnah, z.B. am 15.02.2018, unterschrieben wird, wie reagiert die AfA auf so etwas? Werde ich weiterhin genötigt für die Zeit zwischen dem (fiktiven) 15.02.2018 und dem 01.08.2018 Stellen zu suchen?

Ferner würde mich interessieren, ab wann die AfA einem Umzug, bzw. dessen Kostenübernahme, zustimmt.
 

22ohhappy

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Von der Entfernung könntest du
Unterstützung bekommen, aber ich hatte gehört(bin
also nicht 100%sicher),dass
Kosten nur übernommen werden, wenn du nachweisen kannst, dass du es finanziell nicht stemmen kannst.
Frag doch auch mal beim potentiellen Arbeitgeber nach, manche helfen ja.
Und den Umzug kannst du dann von der Steuer absetzen.
 

BlueMoves

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So ein Fall wurde hier vor Jahren mal angesprochen

Alg1: Arbeitsvertrag unterschrieben, beginn erst in 3 Monaten, wann melden?

So aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die die AfA weiterhin Vermittlungsvorschläge unterbreiten oder Dich in eine Maßnahme stecken KÖNNTE. Praktisch kann ich mir das aber kaum vorstellen.

Gäbe es alternativ eine Maßnahme, die Du zu Weiterbildungszwecken gerne besuchen würdest? Der SB sollte doch froh sein, dass Du so schnell eine neue Stelle gefunden hast.
 

Agent

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Ein Arbeitsvertrag zum 01.08.18 wird dich nicht davor bewahren, noch nach einer anderen Stelle zu suchen. Da wäre es nämlich durchaus zumutbar, noch eine befristete Zwischenbeschäftigung anzunehmen.
 

Doppeloma

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Hallo m4gic,

Wie reagiert die AfA auf so etwas? Zusätzlich müsste ich für die Stelle umziehen, da ich über keine Fahrerlaubnis verfüge und einfache Fahrt sind 2 Stunden und 30 Minuten.

Man wird sich bestimmt freuen, dass du bald wieder in Arbeit bist aber sicher nicht einfach zahlen und abwarten bis dahin.
Der Tipp, dir zur Überbrückung eine Weiterbildung (im KursNet) zu suchen (die dafür interessant /brauchbar wäre) ist gar nicht so falsch.

Dann hättest du ja schon was zu tun und beginnst danach die neue Stelle.
Wegen 30 Minuten über der regulären "Pendelzeit" wird man dir sicher keinen Umzug bezahlen (wollen), zumal du ja sicher erst eine Probezeit haben wirst ?

Kannst ja mal einen Antrag auf Übernahme von Übernachtungskosten (Zimmer am Arbeits-Ort die Woche über bei Normalschicht ?) für die ersten 2 - 3 Monate stellen.

Danach wird man wohl davon ausgehen, dass du einen Umzug bei Bedarf dann bald selbst aus deinem Einkommen finanzieren kannst, wenn dir die Pendelzeit auf die Dauer zu lang ist.

Das ist ja keine "starre" Grenze mit der Pendelzeit nach § 140 SGB III, da kommt es schon auch auf den Wohnort und die dort "allgemein üblichen" Pendelzeiten mit an.

Eine neue Arbeit (die man gerne antreten möchte) sollte das "schon wert sein" auch länger unterwegs zu sein, als so "pauschal" im Gesetz steht, so wird wohl die AfA argumentieren.

Wenn mir ein potentieller neuer Arbeitgeber zum 01.08.2018 eine sozialversicherungspflichte Stelle in Aussicht stellt (Vollzeit) und man im Idealfall davon ausgeht, dass ein Arbeitsvertrag zeitnah, z.B. am 15.02.2018, unterschrieben wird,

Es ist letztlich völlig egal wann der Arbeitsvertrag unterschrieben wird, die Arbeitsaufnahme ist erst ab dem 01.08. vorgesehen und bis dahin bist du lt. SGB III verpflichtet dich der Vermittlung weiter zur Verfügung zu stellen, sonst kann das ALGI eingestellt werden wegen "mangelnder Verfügbarkeit" ...

Das hat mit "Nötigung" nichts zu tun auch wenn du das so empfinden möchtest.

wie reagiert die AfA auf so etwas?

Wie konkret deine AfA in deinem Falle damit umgehen wird, kannst du nur erfahren wenn du darüber mit deinem Arbeitsberater sprichst.

Ferner würde mich interessieren, ab wann die AfA einem Umzug, bzw. dessen Kostenübernahme, zustimmt.

Da wirst du kein Glück mit haben wegen etwas längerer Pendelzeit wird dir die AfA keinen Umzug finanzieren, dabei geht es eher um einige hundert Kilometer entfernte Arbeitsaufnahmen, wo eine tägliche Anfahrt völlig unmöglich ist.

MfG Doppeloma
 

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Ein Umzug würde aus dem Vermittlungsbudget bewilligt werden können. Hier kommt es auf die ermessenslenkenden Weisungen deiner zuständigen Agentur an. Aber bei 2,5h einfacher Strecke halte ich das fast überall für möglich, dass dir die Umzugskosten übernommen werden könnten, wenn du erst für die Arbeitsaufnahme hinziehst und nicht schon Monate vorher.
 
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