Zuflussprinzip: Mit Arbeitgeber vereinbaren dass Gehalt erst im Folgemonat gezahlt wird -> legal?

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Junggeselle

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Hallo Leute,
ich bin kurz davor einen Arbeitsvertrag für eine sehr nette Stelle in meinem gelernten kaufmännischen Beruf zu erhalten. Morgen geht es zur Unterzeichnung des Vertrags, falls nichts dramatisches dazwischen kommt.

Ich wäre dann endgültig weg vom Jobcenter. Da es sich um eine Teilzeitstelle (25 Stunden/Woche) handelt und ich nebenher noch einen Minijob mache, den ich auch weiterhin ausführen werde, komme ich mit dem Geld ganz gut klar.

Allerdings wird mir der erste Monat Probleme bereiten, weil ich Ende August kein Geld mehr vom Jobcenter erhalten werde, falls ich mich morgen aus dem ALG 2 Bezug abmelde.

Meinem AG wäre es am liebsten, wenn ich direkt am 28. August bei ihm anfange, weil gerade die Hütte brennt.
Mein erstes Gehalt würde ich schon am 10. September erhalten, was dann aber erstmal recht niedrig ausfallen wird und ich damit leider nicht über die Runde komme.

Ich bekomme inkl. Miete etwa 900€ ALG 2 bzw. bekam es, würde es aber gerne noch ein letztes mal als Starthilfe für den neuen Job erhalten, da ich immerhin 50 km fahren muss und mein alter BMW viel verbraucht, ich außerdem Rechnungen und Miete zahlen muss.

Daher nun meine Frage: Ist es legal, mit meinem Arbeitgeber zu vereinbaren das er mir mein erstes Gehalt erst am 10. Oktober zu überweist, dann natürlich mit dem Lohn von August und September? Falls die letzten Tage des Augusts das Problem sein sollten, dann könnten wir den Vertrag auch erst ab 3. September laufen lassen und die letzten paar August-Tage lassen wir weg oder regeln das "intern"

Mein AG würde auf jeden Fall mitspielen, der Umgangston dort ist ziemlich locker und die Firma ziemlich klein.

Kann mir das irgendwann auf die Füße fallen? Erstes Einkommen würde ich ja erst im Oktober erzielen und ALG 2 würde mir demnach noch für September zustehen, auch wenn ich da schon voll arbeite.
 

Holler2008

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Unabhängig davon, ob man das darf - dann musst du ja die Zeit von 01. bis 10. Oktober wieder überbrücken.
Warum nicht der 01. Oktober?
 

Junggeselle

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Gehalt wird immer am 10. des Monats gezahlt. Mein AG wäre bereit die erste Gehaltsszahlung auszusetzen und dann im Folgemonat für beide Monate zu zahlen.

Wenn ich erst offiziell am 3. September dort anfange, dann würde er mir mein 1. Gehalt sowieso erst am 10. Oktober für September zahlen und mir würde für September noch volles ALG 2 zustehen, da Geldzufluss/anrechenbares Einkommen erst im Oktober.

Mir geht es jetzt speziell um die letzten Tage im August, weil ich da bereits gerne arbeiten möchte, der AG aber dann theoretisch bereits am 10. September mein erstes Gehalt zahlt und mir dann das letzte ALG 2 nicht mehr zusteht.
 

erwerbsuchend

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Wenn du im August mit der Arbeit anfängst, dann wird vom JC geprüft, ob du für den August und ggfs. den September noch Anspruch auf Leistungen des JC hast. Schließlich muss das JC zahlen, bis du deinen ersten bedarfsdeckenden Lohn erhalten hast. Wozu also die Geheimniskrämerei deinerseits gegenüber dem JC ?
 
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ZarMod

Gast
Wenn du im August mit der Arbeit anfängst, dann wird vom JC geprüft, ob du für den August und ggfs. den September noch Anspruch auf Leistungen des JC hast.
Richtig. Und diese Prüfung erfolgt über den Inhalt der Einkommensbescheinigung.
Diese kann aber erst vom AG ausgestellt werden, wenn Einkommen geflossen ist.
Einkommensbescheinigung meinte:
Einzutragen ist das laufende Arbeitsentgelt der/des Genannten für den letzten abgerechneten Monat vor der Ausstellung
dieser Bescheinigung bzw. für den vom Jobcenter bereits eingetragenen Monat einschließlich Überstundenvergütungen,
Zuschlägen (z.B. Mehrarbeitszuschläge, Nachtzuschläge, Auslöse) und Zulagen sowie des Wertes von Sachbezügen
(z. B.Monatsticket für den öffentlichen Personennahverkehr).
Eine Vorlage des (privatrechtlichen) AV zählt nicht zu den Mitwirkungspflichten,
denn in der VÄM werden die relevanten Daten (AG und Arbeitsbeginn) bereits abgefragt.
Dort kann auch kein Einkommen angegeben werden, weil einfach noch keines geflossen ist.
Schließlich muss das JC zahlen, bis du deinen ersten bedarfsdeckenden Lohn erhalten hast.
Ja, das müßte es. Aber die Erfahrung zeigt, daß gerne erstmal die komplette Leistung eingestellt wird,
auch wenn dem zukünftig nicht mehr LE noch garkein Einkommen zugeflossen ist. Siehe ► dieses Beispiel.
Deshalb die VÄM am besten kurz vor Arbeitsbeginn einreichen.
 

Junggeselle

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Soweit habe ich das glaub ich verstanden und das ist auch alles ok so wie es gehandhabt wird, mir geht es konkret darum ob es "ok" ist, wenn mir mein Arbeitgeber absichtlich auf meinen Wunsch hin erst einen Monat später im Oktober den Lohn zahlt, eben damit ich für September noch ALG 2 erhalte, obwohl er die ersten Euro auch schon am 10. September überweisen würde.

Also ob so eine Vereinbarung zwischen AN und AG legal ist oder ob mir/uns das auf die Füße fallen wird weil das schon unter Sozialbetrug landet. Wenn es gerne so gehandhabt werden kann, dann machen wir das so. Wenn das illegal sein sollte, dann machen wir das nicht
 
Z

ZarMod

Gast
... mir geht es konkret darum ob es "ok" ist, wenn mir mein Arbeitgeber absichtlich auf meinen Wunsch hin
erst einen Monat später im Oktober den Lohn zahlt, eben damit ich für September noch ALG 2 erhalte.
Wenn er das dann in der Einkommensbescheinigung auch so angibt, ist das legal.
Sollte dein erstes Gehalt erst im Oktober gezahlt werden - bzw. dir zur Verfügung stehen
- hast du für September den vollen Anspruch auf SGB II Leistungen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Mir geht es jetzt speziell um die letzten Tage im August, weil ich da bereits gerne arbeiten möchte, der AG aber dann theoretisch bereits am 10. September mein erstes Gehalt zahlt und mir dann das letzte ALG 2 nicht mehr zusteht.
Da gehst du von falschen Voraussetzungen aus.
Wenn du erst am 28.08. anfängst, wird das erste Gehalt mit Sicherheit nicht so hoch sein dass der Leistungsanspruch entfällt. Zumal die Freibeträge ja auch noch zu berücksichtigen sind.
 

Junggeselle

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Wenn er das dann in der Einkommensbescheinigung auch so angibt, ist das legal.

Ja wird er

Da gehst du von falschen Voraussetzungen aus.
Wenn du erst am 28.08. anfängst, wird das erste Gehalt mit Sicherheit nicht so hoch sein dass der Leistungsanspruch entfällt. Zumal die Freibeträge ja auch noch zu berücksichtigen sind.

Die Freibeträge schöpfe ich aber schon mit meinem Minijob voll aus.

____________

Eben noch nochmal mit meinem AG gesprochen. Ihm wäre es sowieso lieber wenn er die Arbeitsstunden vom restlichen August und den kompletten September erstmal sammeln und dann am 15. Oktober voll auszahlen kann.

Damit hat sich das Thema hier für mich eigentlich erledigt und ja, ich erhalte mein ALG 2 noch für September, falls das JC nicht fälschlicherweise meine Leistungen voreilig einstellt, was sie ja nicht dürfen.

Und für die Tage im Oktober, bis mir am 15. Oktober mein Gehalt ausgezahlt wird, steht mir ebenfalls noch teilweise ALG 2 zu, wenn ich mich nicht komplett irre.

Also alles gut :)
 

Tiefleger

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ein grosser Irrtum
Auch für September besteht Anspruch auf volles Hartz4.
Selbst am 1.10. besteht noch der volle Anspruch.
Aufhebungsbescheid und Abrechnung ist erst nach dem 10.10. nach Vorlage der Verdienstbescheinigung möglich.

Die Verschiebung des Auszahltermins kann man als Versuch das JC zu täuschen, werten. Es geht auch ohne. JC braucht sich nur an die Vorgaben zu halten.
 
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