Zuflussprinzip des Weihnachtsgeld bei Ausscheiden aus dem ALGII

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pollux

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Hallo,
meine Frau bekommt momentan noch aufstockende Leistungen. Ihr Bewilligungszeitraum läuft noch bis 1.12.2017.
Danach wird Sie kein ALGII mehr bekommen. Nun bekommt Sie aber Ende November neben Ihrem Gehalt auch ein 13tes Gehalt ( Weihnachtsgeld). Ich befürchte das müsste Sie dann regulär zurückzahlen bzw. wird dann auf die letzten 6 Monate angerechnet.
Meine Frage: Spricht etwas dagegen den Chef zu bitten das entsprechende Gehalt nicht wie üblich Ende November zu zahlen sondern erst z.b. am 2. Dezember. Nach meinem Verständnis erfolgte dann der Zufluss ja erst im Dezember und dann außerhalb des Bewilligungszeitraum. Ist das in irgendeiner Form problemtisch? Wenn die Wochenenden vorher ungünstig lagen kam es durchaus auch mal vor das, dass Gehalt ohnehin erst am ersten des Monats kam. Ich würde gerne verhindern das Sie das Weihnachtsgeld ans Jobcenter zahlen muss.

Und eine andere kurze Frage:
Nur damit ich da nichts vertausche. In dem Brief vom Jobcenter heisst es genau " Die Leistungen zu Sicherung des .... werden ab dem 1.12.2017" eingestellt. Das bedeutet ja das, dass Geld was im Dezember zufließt die nichts angeht, oder verwechsel ich da etwas?

Vielen Dank
Pollux
 

Ratlosigkeit

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Es ist so wenn das Geld im Dezember zufließt und da keine Leistungen mehr Ausbezahlt werden dürfen sie das nicht anrechnen.

Ich persönlich würde den Chef auch fragen ob man das Ausnahmsweise das Geld im Neuen Monat Auszahlen kann.
 

doppelhexe

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man kann nicht rückwirkend anrechnen... lediglich auf den monat, wo das geld zufliesst und folgende...

wenn also das weihnachtsgeld zusätzlich zum lohn im november zufliesst kann es lediglich sein, das sie die leistungen für november zurückzahlen muss...

alles, was dann noch über ist kann sie behalten...

bsp. aufstockung november 300€
lohn + weihnachtsgeld 1300€
rückforderung 300€ für november

der rest von 1000€ wäre dann ihres...

natürlich nur, wenn die aufstockung der frau die einzige leistung vom jobcenter für die gesamte BG ist

..........................

zahlungen im dezember sind fürs jobcenter nicht mehr von belang...
 
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