Zuflussprinzip bei Kleckerbeträgen

Leser in diesem Thema...

zibile

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
2 Sep 2017
Beiträge
8
Bewertungen
7
Hallo,
ich habe eine verquere Situation, bei der mir das Zuflussprinzip und der §11 SGB 2 im Weg steht.

Es handelt sich um Kleckerbeträge, wie ich sie nenne, die durch Mindestauszahlungshöhen nicht monatlich ausgezahlt werden, sondern erst wenn sie die Mindestauszahlungshöhe erreicht haben. Dabei gibt es zwei Anbieter, bei denen dies sehr verschieden ist.

Bei Anbieter 1 ist die Mindestauszahlungshöhe 70 €. Zudem gibt es bei Anbieter 1 zwei Einnahme-Quellen. Die 1. Einnahme-Quelle wird gut dokumentiert. Man sieht am 1. die Summe der angesammelten Kleckerbeträge. Die 2. Einnahme-Quelle wird am 15. eines Monats pauschalt dazu gebucht. Die Höhe dieser Einnahme ist erst dann sichtbar. Wenn dann, also nach Zubuchung von 2. Einnahme-Quelle, die Mindestauszahlungshöhe erreicht wird, wird am 20. ausgezahlt - Überweisung auf Girokonto - Zufluss. Blöd ist hierbei, dass erst am 15. eines Monats die Gesamthöhe sichtbar wird.

Bei Anbieter 2 ist die Mindestauszahlungshöhe 25 €. Wenn 25 € erreicht wurden, dann kann vom 1. bis zum 10. eines Monats eine Auszahlung manuell beantragt werden, automatisch gibt es nicht. Hier kommt sich Anbieter 1 und 2 in die Quere, da bei Anbieter 2 bis mindestens zum 10. eine Auszahlung beantragt werden muss, aber man erst am 15. sieht, ob Anbieter 1 automatisch ausbezahlt. Nun ist das bei manchen Beträgen verflixt und kann die 100 € Freibetrag-Grenze überschreiten und was darüber liegt wird anteilsmäßig abgezogen, auch wenn die beträge mehrere Monate bis zu dieser Höhe gebraucht haben.

Das Zuflussprinzip meint nun, ganz logisch, dass Einnahmen erst dann angerechnet/verrechnet werden sollen, wenn sie verfügar sind - völlig korrekt. Aber, dass sie nicht aufgeschlüsselt auf die wirklichen Einnahme-Monate verrechnet werden, finde ich falsch.

Ein simples Beispiel dazu:

Monat = Einnahmebetrag Quelle 1 + 2 = pro Monat Gesamteinnahmen || Sammelbetrag 1 + 2 = Sammelbetrag
Januar = 5 € + 0 €= 5 € || 5 € + 0 € = 5 €
Februar = 15 € + 1 € = 16 € || 20 € + 1 € = 21 €
März = 12 € + 2 € = 14 € || 32 € + 3 € = 35 €
April = 15 € + 6 € = 21 € || 47 € + 9 € = 56 €
Mai = 12 € + 1 € = 13 € || 59 € + 10 € = 69 €
Juni = 25 € + 21 € = 46 € || 84 € + 31 € = 115 € [Anm.: 70€ und 25€ Auszahlungshöhe überschritten)
August - Auszahlung - 115 € Überweisung auf Girokonto - Anrechnung von 15 € = 20% Abzug = -3 €
August = 25 € + 15 € = 40 € || 25 € + 15 € = 40 €

In keinem Monat wurden mehr als 100 € eingenommen, aber durch die Mindesauszahlungshöhe kommt der Auszahlungsbetrag, also der Zufluss, in ungünstigen Fällen über 100 €.

Ich suche nun nach einer Möglichkeit, diese Ungerechtigkeit beseitigen zu können, da ich sowohl das Zuflussprinzip als auch den §11 SGB 2 bei Kleckerbeträgen falsch finde. Diese wurden für andere Situationen geschaffen, aber nicht für Kleckerbeträge, die nicht gleich zufließen. Gerade bei Online-Einnahmen über Partnerfirmen fließt das Geld eben nicht gleich zu, wie in einem analogen Geschäft an der Kasse. Ich habe also keinen Einfluss darauf. Zu bedenken ist auch, dass die Einnahmen nicht bei Zufluss an mich von den Partnerfirmen versteuert werden, sondern bei Einnahme. Gerade bei Jahreswechsel entsteht hier eine Verschiebung. Die Einnahmen aus 2016 werden vom Jobcenter in 2017 verrechnet. Zudem gibt es Partnerfirmen-intern noch weitere Verschiebungen, da erst intern an mich gebucht wird, wenn es nach einer Frist kein Storno gab. Der Zeitpunkt der Einnahme liegt also sowieso schon hinter dem internen Zufluss und wegen der Mindestauszahlungshöhe noch weiter hinter dem externen Zufluss (Girokonto).

SGB 2
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen.

Gerechter wäre:
... Einnahmen sind nach Zufluss für den Monat, in dem sie verdient wurden, zu berücksichtigen.
 
Zuletzt bearbeitet:

flandry

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
25 Feb 2013
Beiträge
1.187
Bewertungen
209
Schau doch mal in die Ausfüllhinweise der BA zur Anlage EKS hinein. Damit sollte sich das erledigt haben.
 

soselbständig

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
14 Sep 2013
Beiträge
340
Bewertungen
233
aus deinem Posting ist für mich nicht erkennbar ob es sich um Einnahmen aus abhängiger Beschäftigumg oder Betriebseinnahmen aus zwei Quellen handeltt.
Im letzteren Falle sind bei der Berechnung des Einkommens schon mal die Betriebsausgaben entgegenzusetzen und in beiden Fällen die Absetzungen nach § 11b SGB ii um ein zu berücksichtigendes Einkommen zu ermitteln.

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen.


Wann sie erzielt wurden ist unwichtig, sondern ob sie im BWZ tatsächlich zufließen

Ausfüllhinweise für EKS ist das Formular HS der BA
und dann solltest du dir als Selbständiger noc die Arbeitshilfe zur Berechnung des Einkommens aus Selbständigkeit erkoogeln
 

zibile

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
2 Sep 2017
Beiträge
8
Bewertungen
7
Ich bin Publisher bei mehreren Affiliate-Marketing-Firmen. Hinzu kommen sehr selten Verkaufsprovisionen von erstellten Grafiken und Einnahmen aus dem Verkauf von Lizenzen für Fotos und Videos.

Ich versuche mal, dass erwähnte in mein Thema "Zuflussprinzip" zu drücken.

Also, im "Hinweise für Selbständige" steht folgendes:
Die Betriebseinnahmen sind in dem Monat anzugeben, in dem sie tatsächlich zufließen (siehe Girokontoauszug, Quittung).
Quelle: https://www3.arbeitsagentur.de/web/...dstbai389391.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI389394

Dann steht in der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - ALG II -V)
§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen.
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
§ 3 ALG II-V - Einzelnorm

Nun steht sich hier das "Zuflussprinzip" im "Hinweise für Selbständige" und im §3 Absatz (1) dem "Monatsprinzip" in §3 Absatz (4) gegenüber.

Hier ist jetzt so ein Formular EKS :
https://www.jobcenter-staedteregion...e-EKS-Erklaerung-Einkommen-Selbstaendiger.pdf
Da muss ich ja fast nichts ausfüllen, weil fast nichts in Frage kommt. Ein Mitarbeiter vom Jobcenter sagte mir mal, dass sowieso 100 € pro Monat Freibetrag sind (§11b SGB 2)und da komme ich nicht drüber, also brauch ich das auch nicht angeben.
SS 11b SGB II Absetzbetrage
Ich musste auch noch nie ein EKS ausfüllen. Das wurde bisher immer so verrechnet.
Was die Voraussagen der Einnahmen betrifft da habe ich keine Ahnung. Das kann von heute auf Morgen wieder 0 € sein. Zudem schwankt es eh. Ich habe da keinen Einfluß drauf, oder nur einen sehr geringen. Das ist alles sehr chaotisch. Wenn Google mal wieder seinen Algorhythmus wechselt, oder irgendwelche anderen Dinge abgehn, weiß man vorher nie was passiert.

Zurück zum Thema.
Also, es gilt sowieso immer das Zuflussprinzip, was logisch ist [Verfügbarkeit], mir aber in die Quere kommt. Jetzt scheint es so, dass man durch das Formular EKS die gelegentlichen Zuflüsse auf alle Monate im Jahr aufteilen kann?
Das würde wie in meinem Beispiel bedeuten:

Januar = 5 € || 5 €
Februar = 16 € || 21 €
März = 14 € || 35 €
April = 21 € || 56 €
Mai = 13 € || 69 €
Juni = 46 € || 115 €
August - Auszahlung = 115 € Überweisung auf Girokonto (Zufluss)

Anrechnung von:
Januar = 5 €
Februar = 16 €
März = 14 €
April = 21 €
Mai = 13 €
Juni = 46 €

August = 40 € || 40 €
...

Ist dem wirklich so?

Oder wird dann 115 € / 6 Monate geteilt? (19,17 € pro Monat)
Das würde wiederum bedeuten, dass wenn in einem Monat mal über 100 € Einnahmen sind, diese mit Monaten mit wenig Einnahmen ausgeglichen werden?
Beispiel:

Monat = Monatsbeträge
Januar = 5 €
Februar = 16 €
März = 240 €
April = 21 €
Mai = 230 €
Juni = 46 €
Zufluss = 558 € = 93 € pro Monat

Es würde mit EKS also nichts abgezogen werden?
Das Formular EKS würde also das "Zuflussprinzip" in diesem Sinne breaken?
Oder würden nur die Monate zur Aufsplittung der Einnahmen herangezogen, in denen es einen Zufluss gab?
Beispiel:

Monat = Sammelbeträge
Januar = 5 €
Februar = 16 €
März = 71 € - Zufluss
April = 69 €
Mai = 130 € - Zufluss
Juni = 96 € - Zufluss
Zufluss in 3 Monaten insgesamt = 297 € / 3 = 99 € pro Monat

Eine weitere Frage bezüglich des EKS habe ich, was die Schätzungen angeht, die man vorausschauend abgeben muss. Ich wüßte nicht was ich da angeben soll, weil ich keine Ahnung habe wie hoch die Einnahmen sein werden. Muss man überhaupt was angeben, wenn die Einnahmen pro Monat voraussichtlich eh unter 100 € pro Monat sind?
 
Zuletzt bearbeitet:

soselbständig

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
14 Sep 2013
Beiträge
340
Bewertungen
233
ruf deine "Affiliate Marketing Companies" an, die sollen einfach keine Beträge über 50 € im Monat auflaufen lassen, so dass du stets in der Summe unter 100 € bleibst,

Was die an Buchungsgebühren sparen geht zu deinen Lasten

dann entstehen dir keine Probleme durch das Zuflussprinzip.
 

zibile

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
2 Sep 2017
Beiträge
8
Bewertungen
7
Eine bessere Antwort hast du nicht auf meine Fragen?

Die Firmen erfüllen keine Sonderwünsche.
 

soselbständig

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
14 Sep 2013
Beiträge
340
Bewertungen
233
Nachdem mir bis jetzt unklar ist ob du abhängig beschäftigt oder als Freiberufler oder als Selbständiger erwerbstätig bist, ob deine Fragen auf eine Anlage EK oder eine Anlage EKS abzielen
und da du seit Januar noch keine Anlage EKS ausgefüllt hast, bist du offensichtlich noch nicht vom jobcenter dazu aufgefordert worden.

Auch hast du keine Ausgaben bei diesen Einnahmen und keine Absetzbeträge nach § 11b SGB II in Ansatz gebracht, was gegen eine Erwerbstätigkeit spricht.Bei Erwerbstätigen gibt es nach § 11b Abs. 3 SGB II nicht nur den 100 € Freibetrag sondern eben auch einen Freibetrag für Beträge die diese 100 € im Monat überschreiten....

Was dir im Monat laut Kontoauszug zufliesst ist kein zu berücksichtigendes Einkommen sondern in jedem Fall um die Ausgaben und mindestens um die Beträge nach § 11b zu bereinigen.

Erst das ist Einkommen, was auf die Leistungen angerechnet werden darf.

Es ist daher davon auszugehen,dass das JC davon ausgeht, dass die vorl. bewillgte Leistung der abschließenden entspricht und die genannten Kleckerbeträge für die abschließende Entscheidung keine Rolle spielen.
 
Zuletzt bearbeitet:

zibile

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
2 Sep 2017
Beiträge
8
Bewertungen
7
Also so ganz verstehe ich nicht worauf du hinaus willst.

Deine Fragen zielen an meinen Fragen vorbei. Es ist mehr ein ausfragen, als antworten. Mir kommts so vor als wenn du über den Fall entscheiden willst, als Jobcenter-Hilfs-Sheriff.
Ich glaube ich beende das hier, das führt ja zu nichts.

Meine "Einnahmen" wurden bisher vom Jobcenter nach § 11b SGB II Absetzbeträge verrechnet, nachdem ich den "Zufluss" gemeldet hatte.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.
Was ist daran unklar? Mein Thema dreht sich seit Anfang an um diese 100 € + Zuflussprinzip. Das kannst du gerne ignorieren, aber dir dann auch jeglichen Kommentar verkneifen.
Auch wurde schon dies im gleichen Paragraphen berücksichtigt:
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

Ausgaben hatte ich ebenfalls gemeldet. Ich zitiere mich ungern selbst: "Ein Mitarbeiter vom Jobcenter sagte mir mal, dass sowieso 100 € pro Monat Freibetrag sind (§11b SGB 2) und da komme ich nicht drüber, also brauch ich das auch nicht weiter angeben."

Und ich suche nun eben nach einem Ausweg. Die Situation habe ich ja nun zur genüge geschildert. Evtl. ist ein Formular EKS besser als das stetige melden des Zuflusses.

Eine meiner Fragen:
"Oder würden nur die Monate zur Aufsplittung der Einnahmen herangezogen, in denen es einen Zufluss gab?"
Wäre schön, wenn hier jemand auf meine Fragen eingehen könnte.
 

flandry

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
25 Feb 2013
Beiträge
1.187
Bewertungen
209
Diese 100 € sind für Arbeitnehmer gedacht, die mehr oder weniger gleichbleibendes Einkommen haben.
Die Hinweise für Selbstständige lassen ausdrücklich die Verteilung auf das Jahr (oder auch 6 Monate): Das muss mit schwankenden Einnahmen und Ausgaben begründbar sein.
Diese monatliche Anrechnung ist für die Faulheit der SB .

Auszug aus den Hinweisen für Selbstständige:
Betriebe oder Tätigkeiten, auf Grund deren Eigenart über das Kalenderjahr hinweg stark schwankende Einnahmen erzielt werden (Saisonbetriebe), erfordern eine jahresbezogene Betrachtung der Betriebsergebnisse. Denn zeit-weise wird so viel Gewinn erwirtschaftet, dass der Lebensunterhalt weit über den Bedarf hinaus gedeckt ist, teil-weise können Gewinne aber auch bis auf null zurückgehen, so dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II esteht. Typische Saisonbetriebe sind beispielsweise die Strandkorbvermietung, Eisdielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugszielen. Aber auch nicht saisonabhängige Tätigkeiten können betroffen sein, z. B. Tätigkeiten im künstlerischen Bereich. In diesem Fall haben Sie Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von 12 Monaten zu machen. Das Jobcenter wird das Einkommen nach gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen.
 

alge

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
25 Mrz 2016
Beiträge
141
Bewertungen
25
ruf deine "Affiliate Marketing Companies" an, die sollen einfach keine Beträge über 50 € im Monat auflaufen lassen, so dass du stets in der Summe unter 100 € bleibst,

Er soll also bei Amazon anrufen, ist das als Scherz gemeint?

Diese 100 € sind für Arbeitnehmer gedacht, die mehr oder weniger gleichbleibendes Einkommen haben.

soselbständig hat recht.

Der (Grund-)Freibetrag i.H.v. €100 gilt analog natürlich für Selbstständige. Darüberhinaus beträgt der Freibetrag bei Gewinnen zwischen 100 bis € 800 20%.


Wie Du selbst sagst sind das (noch )Kleckerbeträge. Könnte von Finanzamt wie Jobcenter als Hobby betrachtet werden.

Die Angst, dass Dir zuviel abgezogen werden könnte ist m.E. momentan unbegründet.

Davon abgesehen zählt das Datum an dem das Geld auf Deinem Konto gutgeschrieben ist.

Viel Erfolg
 

zibile

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
2 Sep 2017
Beiträge
8
Bewertungen
7
Also wäre in meinem Fall auf jeden Fall ein Formular EKS besser. Da dann Zuflüsse über 100 € nicht sofort anteilsmäßig abgezogen werden würden, sondern erstmal auf mehrere Monate verteilt werden würden?

Also werden beim Monatsprinzips per Formular EKS alle Zuflüsse auf alle Monate verteilt und erst dann verrechnet, wenn pro Monat über 100 €?

Nun noch eine Frage dazu: Ich habe gelesen, dass man nur den Zeitraum angeben kann, für den eine Bewilligung vorliegt. Ist da nicht ein Haken dran. Erstmal weiß ich bei Antrag/Wiederbewilligung gar nicht, für wie lange bewilligt wird. Dann kommt hinzu, dass die Einnahmen eben saisonal unterschiedlich sind. Wenn dann nur 6 Monate herangezogen werden, gibt es eine Verschiebung, da 6 gute Monate und 6 schlechte Monate.

Dazu nochmal meine Frage: Was gebe ich genau in dem Formular EKS an? Insbesondere, wenn voraussichtlich im Jahres-Durchschnitt pro Monat unter 100 € Zufluss ist.
Was muss ich wo für das Monatsprinzip angeben?
 

alge

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
25 Mrz 2016
Beiträge
141
Bewertungen
25
Also wäre in meinem Fall auf jeden Fall ein Formular EKS besser.

Um das Formular EKS kannst du Dich m.E. als Selbstständiger nicht drücken.

Tipp: Lade das PDF runter, das hat den Vorteil, dass eine Rechenfunktion hinterlegt ist. Achte im vorläufigen Bewilligungsbescheid darauf, dass die Freibeträge vom gerechneten Gewinn abgezogen werden.
Für Telefonkosten kannst Du im Übrigen im Ggs. zu Finanzamt i.d.R. 50% ansetzen.
 

zibile

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
2 Sep 2017
Beiträge
8
Bewertungen
7
Naja, ich werde mal so ein Formular EKS probieren. Mehr als falsch machen kann ich es ja nicht.

Mir wurde ürbigens schon mal etwas abgezogen, das über 100 € lag (20% von über 100), und das steht mir wieder bevor.

Wie ihr das mit den Freibeträgen meint verstehe ich nicht. Das ist doch wie bei einem Lohnsteuerjahresausgleich. Da gibt es auch pauschale Freibeträge. Bei ALG 2 gibt es 100 € pro Monat pauschal Freibetrag. Wenn meine Ausgaben 99 € pro Monat sind, dann kann ich mir die Angabe sparen, da sowieso pauschal 100 € Freibetrag. Erst wenn meine Ausgaben über 100 € sind sollte ich sie angeben. Richtig?
 

soselbständig

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
14 Sep 2013
Beiträge
340
Bewertungen
233
Zitat:
Bei ALG 2 gibt es 100 € pro Monat pauschal Freibetrag. Wenn meine Ausgaben 99 € pro Monat sind, dann kann ich mir die Angabe sparen, da sowieso pauschal 100 € Freibetrag. Erst wenn meine Ausgaben über 100 € sind sollte ich sie angeben. Richtig?

NEIN.

Einnahmen und Ausgaben ergeben erst Einkommen.
Einnahmen sind kein Einkommen weil sie zwingend mit Ausgaben verbunden sind.


Beide sind daher in einer EKS anzugeben und nachzuweisen.

Nur jobcenter Mitarbeiter glauben, dass Erwerbstätigkeit nicht mit Ausgaben verbunden sind, nicht getätigte Ausgaben einen Zufluss darstellen und Einnahmen gleich Einkommen sind.


Nur jobcenter Mitarbeiter glauben, dass Erwerbstätigkeit nicht mit Ausgaben verbunden sind und Einnahmen gleich Einkommen sind.

Freibeträge gelten für Einkommen, nicht für Einnahmen.

Was du bei Antragstellung in deinen Kontoauszügen ablesen kannst ist übrigens Vermögen, kein Einkommen.

Der Erste im Monat der Antragstellung unterscheidet in danach zufließendes Einkommen von vorhandenen Vermögen.

Lass dir also kein Vermögen als Einkommen anrechnen
 
Oben Unten