BAG 22.04.2009, 5 AZR 436/08
Lohnwucher: Arbeitslohn darf den üblichen Tariflohn nicht um mehr als ein Drittel unterschreiten.
Lohnwucher: Arbeitslohn darf den üblichen Tariflohn nicht um mehr als ein Drittel unterschreiten.
Lesen: www.aus-portal.deEin unzulässiger Lohnwucher im Sinn von § 138 Abs.2 BGB liegt vor, wenn der Arbeitslohn (hier: 3,25 Euro pro Stunde) den in der entsprechenden Branche und Region üblichen Tariflohn um mehr als ein Drittel unterschreitet. Maßgeblich ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- und Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Ein zunächst nicht zu beanstandender Arbeitslohn kann durch die spätere Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.