"[...] wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs [...]" - "...bezugs" oder "...anspruchs"? Beginnt der Bezug mit Antragstellung oder mit Auszahlung der Leistungen? Und wie lang ist "kurz"?
Mario Nette
Nun, überlegen wir mal.
Ab ein Jahr ist man "Langzeitarbeitslos", das ist also nicht mehr kurz.
Ebenso hat es der Gesetzgeber als ausreichend Lange angesehen, "überhöhte" Mieten bis Ma. 6 Monate weiter zu finanzieren, was Lange genug sein soll eine neue Unterkunft zu finden. Also auch nicht "kurz".
Daraus folgernd würde ich sage "kurz vor" ist bis zu 4 Monate. Das "kurz vor" hat aber laut Urteil nur dahingehend Relevanz, dass dem "kurz vor" umgezogenen die unangemessene Miete auch im Falle des "kurz vor" Umzuges bezahlt werden muss, weil er ja im Regelfall nichts von Angemessenheitsgrenzen wissen konnte.
Wenn der Betroffene hingegen schon einmal im Bezug war und somit über die Modalitäten aufgeklärt ist, wird eine "unangemessene" Miete in keinem Fall übernommen werden müssen. Der Betroffene hätte sich ja auch während des nicht Bezuges von
HartzIV klar sein müssen, dass er sehr schnell wieder in
HartzIV landen könnte.
Imho ist diese letzte Denke eine Schweinerei. Denn warum soll sich jemand der arbeitet und gut verdient nicht auch eine dem Verdienst angemessene Wohnung leisten dürfen. Das bedeutet also nun für jeden, der einmal verhartzt wurde, dass er auf alle Zeiten - zumindest wohnungsmäßig - auf dem Niveau der "Angemessenheitsgrenzen" bleiben muss.
LG, Archibald