Zu: BSG: Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn

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www.elo-forum.org

Obliegenheit in Theorie und Praxis - KdU-Infos von Jobcenter - BSG B 4 AS 19/09 R

Die Obliegenheit trifft ihn nur, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.

Lesen: www.tacheles-sozialhilfe.de
 
"[...] wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs [...]" - "...bezugs" oder "...anspruchs"? Beginnt der Bezug mit Antragstellung oder mit Auszahlung der Leistungen? Und wie lang ist "kurz"?

Mario Nette
 
Tacheles Forum: Obliegenheit in Theorie und Praxis - KdU-Infos von Jobcenter - BSG B 4 AS 19/09 R
Es ist (demnächst-erst-) Hilfebedürftigen somit gar nicht möglich, "Angemessenheits-Grenzen" zu berücksichtigen.
- es reicht doch schon, das Umzugswillige /-verpflichtete Alg-2 Bezieher im Dunkeln tappen mit den Jeweiligen KdU-Richtlinien. Sinn dieser Übungen ist meines Erachtens nur die Betroffenen in die Unangemessenheitsfallen stolpern zu lassen, um dann die Restriktionsmechanismen der Deckelungen in Gang setzen zu können = Umzugsbewilligungsverweigerung << Zahlung nur der bisherigen KdU << Abwälzen von Nebenkostenforderungen<< Absenkung der AlG-2 Leistungen
- In diesen Schlamassel sollen nun offensichtlich auch zukünftige Alg-2 Empfänger hineingeschleust werden.
 
"[...] wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs [...]" - "...bezugs" oder "...anspruchs"? Beginnt der Bezug mit Antragstellung oder mit Auszahlung der Leistungen? Und wie lang ist "kurz"?

Mario Nette

Nun, überlegen wir mal.

Ab ein Jahr ist man "Langzeitarbeitslos", das ist also nicht mehr kurz.
Ebenso hat es der Gesetzgeber als ausreichend Lange angesehen, "überhöhte" Mieten bis Ma. 6 Monate weiter zu finanzieren, was Lange genug sein soll eine neue Unterkunft zu finden. Also auch nicht "kurz".

Daraus folgernd würde ich sage "kurz vor" ist bis zu 4 Monate. Das "kurz vor" hat aber laut Urteil nur dahingehend Relevanz, dass dem "kurz vor" umgezogenen die unangemessene Miete auch im Falle des "kurz vor" Umzuges bezahlt werden muss, weil er ja im Regelfall nichts von Angemessenheitsgrenzen wissen konnte.

Wenn der Betroffene hingegen schon einmal im Bezug war und somit über die Modalitäten aufgeklärt ist, wird eine "unangemessene" Miete in keinem Fall übernommen werden müssen. Der Betroffene hätte sich ja auch während des nicht Bezuges von HartzIV klar sein müssen, dass er sehr schnell wieder in HartzIV landen könnte. Imho ist diese letzte Denke eine Schweinerei. Denn warum soll sich jemand der arbeitet und gut verdient nicht auch eine dem Verdienst angemessene Wohnung leisten dürfen. Das bedeutet also nun für jeden, der einmal verhartzt wurde, dass er auf alle Zeiten - zumindest wohnungsmäßig - auf dem Niveau der "Angemessenheitsgrenzen" bleiben muss.

LG, Archibald
 
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