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Obliegenheit in Theorie und Praxis - KdU -Infos von ARGEn - BSG B 4 AS 19/09 R
Die Obliegenheit trifft ihn nur, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Lesen: www.tacheles-sozialhilfe.de
Obliegenheit in Theorie und Praxis - KdU -Infos von ARGEn - BSG B 4 AS 19/09 R
Die Obliegenheit trifft ihn nur, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
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