OLG Bremen 2 U 67/05
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen stellte in einer am 22.12.05 verkündeten Entscheidung fest, dass sich aus der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zur Einrichtung von "Guthabenkonten für jedermann" kein einklagbarer Rechtsanspruch ableiten lässt. Die Sparkasse Bremen hatte einem Verbraucher, gegen den das Insolvenzverfahren lieft, die Eröffnung eines Guthabenkontos verweigert. Das Landgericht Bremen hatte diesem Fall in der ZKA-Empfehlung und der Selbstverpflichtung der Kreditinstitute ein abstraktes Schuldanerkenntnis zugunsten Dritter gesehen und daraus den Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines solchen Guthabenkontos abgeleitet. Gegen diese Entscheidung hatte die Sparkasse Berufung eingelegt.
Das OLG Bremen sah dagegen in der ZKA-Empfehlung keine rechtsverbindliche Grundlage, sondern nur als eine unverbindliche "Bitte" an die Kreditinstitute zu verstehen.
Wieder einmal zeigt sich, dass der Gesetzgeber für eine gesetzliche Regelung sorgen muss. Seit Jahren unterstützen Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen Bürger bei Problemen mit der Einrichtung von Guthabenkonten. Diese stehen immer wieder vor der Situation, dass kein Kreditinstitut zur Einrichtung eines solchen Kontos bereit ist. Dabei sind das keine Einzelfälle. Gerade für ALG II Empfänger ist dies besonders problematisch, da das Fehlen einer Kontoverbindung ein absolutes Vermittlungshemmnis darstellt.
Es wird noch einmal deutlich, "dass die ZKA-Empfehlung das Papier nicht wert ist, auf dem sie geschrieben steht", so Martina Steinmann vom Förderverein Schuldnerberatung in Bremen, jetzt sei der Gesetzgeber gefordert endlich eine rechtsverbindliche Regelung zu schaffen, wie sie im Übrigen in anderen europäischen Staaten längst vorzufinden ist.
https://www.infodienst-schuldnerber...anspruch/guthabenkto_kein_rechtsanspruch.html