Er ist nicht nur "nicht hilfebedürftig", sondern auch noch "nicht erwerbsfähig", weil er ja woanders beschäftigt ist.
Ich würde anstelle dieses Mannes folgendes machen:
1) Ich würde die
SB anrufen (oder zu ihr hingehen) und den § 15
SGB II unter die Nase reiben, und zwar diesen Satz: "Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung)." und ihr erklären, dass er z.Z. weder hilfebedürftig noch erwerbsfähig ist. Er soll ihr sagen, dass die
EGV deswegen rechtswidrig ist. Aber bitte sagen, nicht schreiben, denn - wie du siehst - so 100%ig ist das ja nicht. Der Fall ist weder im Gesetz noch in den Dienstanweisungen vorgesehen.
2) Er möchte ihr dafür anbieten, dass er seine Bemühungen nachweist. Schließlich sucht er ja einen Ausbildungsplatz; das dürfte nicht so schwer sein, die Nachweise dafür vorzulegen. Sie soll ihm sagen, wie und wann sie das haben will.
3) Und er möchte sich gleich einen genehmigten "Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten" mitgeben lassen. Leider ist das seit 1.1. keine Leistung mehr. Er kann aber trotzdem danach fragen, denn so wie ich in den neuen EGVs gesehen habe, haben die
ARGEn noch nicht begriffen, dass es das ab 1.1. nicht mehr gibt. Vermutlich sind sie in der Eile, dieses neue Gesetz auf den letzten Drücker durchzusetzen, mit der Aktualisierung der Dienstanweisungen noch nicht nachgekommen.
Damit dürfte die Sache gegessen sein. Was will denn die
SB sonst machen? Sanktionieren, sobald er die 1. Leistung bekommt? Soll sie das doch per Verwaltungsakt schicken. Von mir aus ohne aufschiebende Wirkung. Sie kann ihn ja - solange er beim Zivi ist - nicht in einen Maßnahme schicken.