Es geht den
SB "bedingt" etwas an - wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Eine Ausführung hierzu:
Vorlage von Schulzeugnissen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II | JETZT reicht aber sicher die Schulbescheinigung - alles andere erstmal ignorieren.
Ggf. weiteres Ziel nach der Schule mitteilen (Ausbildung, Studium etc.)
Ohne Zustimmung des Jugendlichen muss auch kein Zeugnis vorgelegt werden - er steht
dem Arbeitsmarkt jetzt eh nicht zur Verfügung - also gibts auch keine Diskussion über eine
EGV ...
und
die Nicht-Vorlage eines Zeugnisses kann auch nicht sanktioniert werden.
Datenschutz:
Welche Informationen muss ich über den Schulbesuch meines Kindes geben?
Leben in der Bedarfsgemeinschaft schulpflichtige Kinder, so werden
sie mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst antragsberechtigt.
Daraus ergibt sich jedoch nicht in jedem Fall die Verpflichtung,
umfangreiche Angaben zur Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis zu
machen. Besucht das Kind noch die Schule, genügen die Angabe
der tatsächlichen Verhältnisse und der Nachweis über den
Schulbesuch.
Schulzeugnisse müssen im Regelfall nicht vorgelegt werden.
Soweit jedoch die Vorlage
sinnvoll ist, damit die Integrationsfachkraft
eine zielgenaue Beratung und Unterstützung anbieten kann,
beispielsweise zu Fördermöglichkeiten über das Bildungs- und
Teilhabepaket bzw. beim Übergang von der Schule in den Beruf,
handelt es sich um eine leistungsbegründende Unterlage im Sinne
der §§ 14 SGB II i.V.m. 60 SGB I.