Zeugen für den Einwurf eines Briefs in den Postkasten reichen aus. Keine Sanktionen

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Schallende Ohrfeige für die Jobcenter-Rhein-Sieg
Quelle: Eigene!!

SOZIALGERICHT KÖLN

Az.: S 15 AS 62/08 ER

-Ausfertigung-
Beschluss
in dem Rechtsstreit

Antragsteller

gegen

Jobcenter Rhein-Sieg - Grundsicherung für Arbeitssuchende -Widerspruchsstelle-, Markt 3, 53757 Sankt Augustin,



Antragsgegnerin

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Köln am 15.04.2008 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Sozialgericht Lehmacher als Vorsitzenden beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid vom 27.02.2008 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Vollzugs aus dem Bescheid vom 27.02.2008 verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Monat April 2008 weitere 104,00 Euro auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.


Gründe:

Da der Widerspruch des Antragstellers hinsichtlich des Bescheides vom 21.02.2008, mit dem die erfolgte Leistungsbewilligung ab dem 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 teilweise in Höhe von 104,00 Euro aufgehoben worden war, gem.. § 39 BGB II keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf den dementsprechenden Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn der in Streit stehende Bescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich dessen Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen der Antragsgegnerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.


Der Bescheid vom 27.02.2008 ist zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, jedoch kann hinsichtlich dessen Rechtmäßigkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt.
Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den Beteiligten streitig ist, ob sich der Antragsteller auf ein entsprechendes Stellenangebot der Antragsgegnerin bei der Fa. GmbH beworben hat. Eine solche Bewerbung soll zwar nach den insoweit vorliegenden Auskünften der Fa. GmbH dort nicht eingegangen sein, der Antragsteller hat jedoch dazu unter Beweisangebot - und eine entsprechende Beweiserhebung bleibt unabhängig davon, dass schon die Antragsgegnerin gem. den §3 20, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zur entsprechenden Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren berechtigt war, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten - vorgebracht, dass er eine schriftliche Bewerbung abgesandt habe.

Da dem Antragsteller - soweit ersichtlich und diesbezügliches ist von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden - nicht die Übernahme der Kosten für die Absendung eines Bewerbungsschreibens etwa per Einschreiben zu gesagt worden ist und dem Antragsteller damit praktisch bis auf eine solche kostenintensive Möglichkeit des Nachweises nur der Zeugenbeweis als Möglichkeit verbleibt, die Absendung von Bewerbungen nachzuweisen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach entsprechender Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.02.2008 ergibt, wobei in einem solchen Hauptsacheverfahren schließlich auch die Frage zu klären sein wird, wird, ob dass
dem Antragsteller unterbreitete Stellenangebot tatsächlich zumutbar war.


Da die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, die die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 27.02.2008 unter teilweiser Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung gekürzt hat, aber der Sicherstellung des menschenwürdigen Lebens dienen (vgl. BVerFG vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05)und damit die mit dem Bescheid vom 27.02.2008 vorgenommene Absenkung auch in die grundrechtlichen Belange des Antragstellers eingreift, führt die im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung bei dieser Sachlage dazu, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen. Denn andernfalls müsste der Antragsteller in der betroffenen Zeit seinen Lebensunterhalt mit um einer um 30 % geminderten Regelleistung bestreiten, was hier, da auch keine diesbezüglich entgegenstehenden überwiegende öffentliche Interessen erkennbar sind, wegen des existenzsichernden Charakters der Regelleistung bei einem derart offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellt. Dabei wird im übrigen das öffentliche Interesse nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage dadurch hinreichend gewahrt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine lediglich vorläufige handelt und der Antragsteller bei einem etwaigen Unterliegen im Hauptsacheverfahren zu einer Erstattung der dann insoweit zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet bleibt.

Die Entscheidung des Gerichtes, dem Antragsteller vorläufig für den Monat April 2008 weitere 104,00 Euro auszuzahlen, beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG, wobei dass Gericht davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen deren Charakter des Nichtvollzugs des Bescheides vom 27.02.2008 ab Mai 2008 die Leistungen zumindest vorläufig wieder ungekürzt an den Antragsteller auszahlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung


Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Sozialgericht Köln
An den Dominikanern 2
50668 Köln

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Zweigertstr. 54
45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des dortigen Gerichts eingelegt wird. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem jeweiligen Gericht eingehen.


Der Vorsitzende der 15. Kammer
Lehmacher
Richter am Sozialgericht
Geschäftsstelle
 
AW: Zeugen für den Einwurf eines Briefs in den Postkasten reichen aus. Keine Sanktion

Gratuliere ebenfalls.
 
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