zeitweise Bedarfsgemeinschaft und finanzieller Mehrbedarf

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Yednea

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21 Jan 2010
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Hallo @ all,

Bin ganz neu hier und ich hoffe ,dass mir jemand helfen kann......
ich bin sogenannter "Umgangsvater" und derzeit ALG II - Bezieher. da ich mein Kind nur schwer von meinem eigenen Regelbedarf, während der zeit die es bei mir ist, ausreichend mitversorgen kann, habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.

Die sagten mir, dass das nur bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht gelte bei einer Versorgungszeit, von mindestens 50%...

Ich habe dann nur gesagt, dass auch im GG mitlerweile steht, dass Kinder auch von unehelichen Kindern mittlerweile gleichgestellt sind.
(Art. 6 Abs. 5)

Man werde es prüfen, war daraufhin die Antwort...


Ein gemeinsames SR ist mir von meiner Ex verweigert worden...
verheiratet waren wir nie, also auch kein automatisches gem. SR .
Mein Kind ist an vier Tagen im Monat in meiner alleinigen Betreuung,
Sowie viermal im Jahr für 7 Tage Ferienauffenthalt, und es ist echt schwer so einzukaufen, dass beide satt werden...meist verzichte ich, damit mein Nachwuchs genug hat.

Meine Frage: kann ich hoffen, wenigstens etwas zu bekommen?
wenn ja, wie begründe ich den widerspruch gegen die Ablehnung , die mir schon angekündigt wurde....?

Vielen Dank für Tipps

Yednea
 
Habe bis heute nichts mehr von denen gehört.
Nur den Bescheid nach einer Woche das die Sche bearbeitet wird. Mehr nicht.
Was kann man jetzt schreiben damit die mal langsam was unternehmen ?
 
hier auch nochmal.
Heute kam eine Ablehnung.

Ablehnung erfolgt unter anderem:

Der Widerspruchfüher hat keinen Anspruch auf erhöhte Regelleistung.nach SGBII .

Die nach SGB II vorgesehenden Leistungen decken den bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit Ihm lebenden Personen.
Ob ein Anspruch auf Leistungen nach §73 SGB XII besteht kann durch das Jobcenter nicht entschieden werden, da die Leistungen beim zuständigen Sozialamt beantragt werden müssen.
Gegebenfalls müssen auch Kinder mit Teilen des ALg II Anspruches zur Versorgung in der Bedarfsgemeinschaft beitragen.

So den letzten Satz kapier ich nicht.

Vorliegend is eine Einigung mit der Kindesmutter bezüglich einer Unterhaltszahlung für die Tage der Betreuung durch den vater zu treffen.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
 
...

Der Widerspruchfüher hat keinen Anspruch auf erhöhte Regelleistung.nach SGBII .
Das hätte die Jobcenter gerne!
Die nach SGB II vorgesehenden Leistungen decken den bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit Ihm lebenden Personen.
Ob ein Anspruch auf Leistungen nach §73 SGB XII besteht kann durch das Jobcenter nicht entschieden werden, da die Leistungen beim zuständigen Sozialamt beantragt werden müssen.
Gegebenfalls müssen auch Kinder mit Teilen des ALg II Anspruches zur Versorgung in der Bedarfsgemeinschaft beitragen.
Die Kinder gehören, wenn sie bei Dir sind, Deiner temporären BG an.
Du bist für die Mitglieder Deiner BG berechtigt, Leistungen zu beantragen und entgegen zu nehmen.

Ich bin in Deinem Fall grad nicht auf dem Laufenden - hast Du anteilige RL für die Kinder beantragt?
Vorliegend is eine Einigung mit der Kindesmutter bezüglich einer Unterhaltszahlung für die Tage der Betreuung durch den vater zu treffen.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Das ist Quatsch! Die Kindesmutter ist zivilrechtlich nicht verpflichtet, den Kindesumgang des Vaters zu finanzieren (sofern wenn sie es überhaupt könnte).
Das könnte u.U. zur Folge haben, dass damit seitens der Kindesmutter der Kindesumgang versagt wird, was der grundrechtlichen Bedeutung des Umgangsrechtes entgegensteht!
 
hallo vagabund,
habe derzeit dass problem, dass Jobcenter auch kosten halbieren will...

kannst du mir bitte Quellen für deine Ausführungen nennen...ist echt dringend...

Thread : Jobcenter will Umgangskosten sparen

Danke
 
Danke dir.


2. problem


weiterhin erfolgte hinweis auf eingeschränkte ortsabwesenheitsmöglichkeiten für H4 empfänger, wie ich das denn mache? man habe ja nur 21 tage im jahr...

nun meine FM weiss bescheid und sagte zu mir, sie toleriere das,

weil Umgangsrecht höher zu bewertensei (GG ) als SGB II....stimmt das eigentlich?

gibts da ne Quelle
 
stimmt ja eigentlich ... demnach wäre die ortabwesenheit dem Umgangsrechtszeitaufwand untergeordnet....

wenn mein Anwalt denen damit kommt, bin ich mal gespannt was die sagen...
 
stimmt ja eigentlich ... demnach wäre die ortabwesenheit dem Umgangsrechtszeitaufwand untergeordnet....

wenn mein Anwalt denen damit kommt, bin ich mal gespannt was die sagen...

Richtig - und deshalb haben Jobcenter-Schnüffler in Deinen eigenen vier Wänden nix zu suchen, denn die Wohnung ist geschützt - es sei denn es ist Gefahr in Verzug oder es liegt ein Durchsuchungsbeschluß eines Gerichts vor - aber das ist ein anderes Thema ...


:icon_wink:

 
Hallo,

ich wollte mich auch mal zum Thema zu Wort melden. Habe im Juni auch einfach mal bei der Jobcenter angefragt ob man Verpflegungskosten extra bekommt wenn die Kinder zu Besuch in den Ferien kommen. Ich bin mit meinem Freund zusammengezogen mit meinem Sohn. 2 weiter Kinder von mir leben beim VAter und mein Freund hat auch 3 Kinder die bei der Mutter leben. Insgesamt also 6 Kinder. Ist schon schwer die alle zu beköstigen wenn sie in den Ferien da sind. Wegen der Entfernung von 500 bzw 650 km können sie leider nur in den Ferien kommen.
Habe jedenfalls von der Jobcenter eine Ablehnung bekommen mit der Begründung: "Das Bundesverfassungsgericht hat am 9.2.2010 entschieden, dass unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im EInzelfallschon vor Schaffung einer gesetzlichen Grundlage gedeckt werden müssen (Aktz. des Urteile 1Bvl 1,3 und 4/09)"
Nachdem ich die Beiträge hier nun gelesen hab, hätte ich wohl doch Widerspruch einlegen sollen. Naja dann beantrage ich eben neu für die nächsten Ferien . Die Fahrtkosten bekomm ich jedesmal Problemlos erstattet-nur die Verpflegungskosten fehlen noch.
 
Würde sich der Überprüfungsantrag dann nur auf die beantragten Sommerferien beziehen oder auch auf die anderen rückwirkenden Ferien wo die Kinder bei uns waren? Wir sind seit Dez. 2008 eine BG . Wäre schön wenn mir mal jmd so ne Art pauschales Muster verfassen könnte. Zeiten kann man ja dann separat hinzufügen wenns von der Jobcenter gefragt wird.
 
So nach erneutem Antrag kam heute wieder ne Ablehnung mit der Begründung:

"dass die Kostenübernahme der jeweils andere Elternteil trägt, da dort der überwiegende Aufenthalt der Kinder ist und für diesen durch den anderen Elternteil gesorgt wird. "

Bin nun dabei den Widerspruch zu schreiben und wäre für Hilfe sehr dankbar, da ich nicht genau weiss, was sich evtl 2010 diesbezügch geändert haben könnte.

 
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