zeitweise Bedarfsgemeinschaft und finanzieller Mehrbedarf

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Yednea

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Hallo @ all,

Bin ganz neu hier und ich hoffe ,dass mir jemand helfen kann......
ich bin sogenannter "Umgangsvater" und derzeit ALG II - Bezieher. da ich mein Kind nur schwer von meinem eigenen Regelbedarf, während der zeit die es bei mir ist, ausreichend mitversorgen kann, habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.

Die sagten mir, dass das nur bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht gelte bei einer Versorgungszeit, von mindestens 50%...

Ich habe dann nur gesagt, dass auch im GG mitlerweile steht, dass Kinder auch von unehelichen Kindern mittlerweile gleichgestellt sind.
(Art. 6 Abs. 5)

Man werde es prüfen, war daraufhin die Antwort...


Ein gemeinsames SR ist mir von meiner Ex verweigert worden...
verheiratet waren wir nie, also auch kein automatisches gem. SR .
Mein Kind ist an vier Tagen im Monat in meiner alleinigen Betreuung,
Sowie viermal im Jahr für 7 Tage Ferienauffenthalt, und es ist echt schwer so einzukaufen, dass beide satt werden...meist verzichte ich, damit mein Nachwuchs genug hat.

Meine Frage: kann ich hoffen, wenigstens etwas zu bekommen?
wenn ja, wie begründe ich den widerspruch gegen die Ablehnung , die mir schon angekündigt wurde....?

Vielen Dank für Tipps

Yednea
 
Gut Ich mache das jetzt gleich alles fertig und gebe das morgen ab.
Oben drüber kommt ein dickes Widerspruch und dann abwarten.
Danke für Eure Mühe
<ich werde Euch auf dem laufenden halten.
 
hallo@all

Heute kam erste reaktion der Jobcenter...
ich soll nachweise erbringen woraus hervorgeht, wann und wie in 2010 ich das umgangsrecht wahrgenommen habe (wörtlich in klammern: jan. bes dez.) in form von fahrscheinen der bahn sowie nachweise der hotelrechnungen für denselben zeitraum...

wie soll ich bitte dinge nachweisen die noch garnicht stattgefunden haben??? :icon_kinn: man sind die dämlich.

nachdem ich gefragt habe, ob das ein schreibfehler sei und das jahr 2009 gemeint sei... "nein, nein , es ist schon korrekt so"

Weiterer Punkt: die wollen die beantragten Umgangskosten mit der KM gegenrechnen...geht das überhaupt?
ich hab mal irgendwo gelesen, dass die Kosten des Umgangs prinzipiell vom Umgangsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zu tragen seien....kann das aber nicht mehr finden...weiss da jemand was??

Wenn KM auch noch Geld abgezogen bekommt, weil der Kleine bei mir ist,bricht die Hölle los...das weiss ich jetzt schon.den kleinen bekomm i dann vorerst nicht mehr zu Gesicht.

Hat jemand ne Idee??? Wäre toll. Danke Schonmal

LG Yednea
 
hallo@all

Heute kam erste reaktion der Jobcenter...
ich soll nachweise erbringen woraus hervorgeht, wann und wie in 2010 ich das umgangsrecht wahrgenommen habe (wörtlich in klammern: jan. bes dez.) in form von fahrscheinen der bahn sowie nachweise der hotelrechnungen für denselben zeitraum...

wie soll ich bitte dinge nachweisen die noch garnicht stattgefunden haben??? :icon_kinn: man sind die dämlich.

nachdem ich gefragt habe, ob das ein schreibfehler sei und das jahr 2009 gemeint sei... "nein, nein , es ist schon korrekt so"
Kapier' ich jetzt auch nicht ... ich würde eine Art Umgangsregelung vorlegen, so, wie ihr es vereinbart habt. Jedes soundsovielte Wochenende, Osterferien von ... bis ... usw. und auch aufschreiben, wie es im letzten Jahr, z.B. die letzten 3 Monate in 2009, war und vom anderen Elternteil, wenn möglich, abzeichnen lassen, damit sie sehen, wie es in Zukunft in etwa sein wird. Zeitnah würde ich dann jeden Monat die Umgangszeiten auflisten und ggf. Fahrtkostenbelege dazureichen. Ist ziemlich nervig, ich weiß ...

Weiterer Punkt: die wollen die beantragten Umgangskosten mit der KM gegenrechnen...geht das überhaupt?
ich hab mal irgendwo gelesen, dass die Kosten des Umgangs prinzipiell vom Umgangsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zu tragen seien....kann das aber nicht mehr finden...weiss da jemand was??

Wenn KM auch noch Geld abgezogen bekommt, weil der Kleine bei mir ist,bricht die Hölle los...das weiss ich jetzt schon.den kleinen bekomm i dann vorerst nicht mehr zu Gesicht.
Auch, wenn die Kindesmutter ebenfalls Alg II bezieht, ist das m.E. nicht rechtens, da Alg II eine pauschalierte Leistung ist, die nicht gekürzt werden darf (also das Alg II des Kindes während des Aufenthalts bei der Kindesmutter), wenn das Kind sich - um den Umgang wahrzunehmen - beim anderem Elternteil aufhält. Anders sieht es aus bei genau hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen, also sog. Wechselmodell; dabei steht dem Kind dann jeweils die halbe Regelleistung zu, allerdings gibt es dann auch den hälftigen Alleinerziehendenmehrbedarf pro Elternteil.

Was wollen die denn kürzen? Regelleistung des Kindes bei der Mutter oder anteiliges Kindergeld als Einkommen anrechnen und die Mutter soll es an Dich weiterleiten? Kindergeldanrechnung geht nicht laut BSG -Urteil von 2009.
 
hi Biddy

also ein Vertrag über das umgangsrecht existiert!!! unbefristet!!!
dennoch ist das ganze verfahren noch in der schwebe, da das eingeräumte umgangsrecht doch sehr eingeschränkt ist.
mein anwalt sagt, dass das doppelte normal sei und das wir das
jetzt vom gericht festlegen lassen,da auch das JA auf meiner seite zu stehen scheint, hab ich da ganz aussichtsreiche chancen.

am Freitag hat Ex noch ne bestätigung unterschrieben(gott sei dank), dass das umgangsrecht seit drei jahren so läuft, wies jetzt ist, incl. ferien und auch in zukunft so ablaufen wird.
das muss doch reichen oder?

die nachweise der fahrtkosten / hotel, kann ich für die letzten 5 monate nachweisen

der kleine hat zwar hartz4- bezug aber durch unterhaltsvorschuss plus staatl. kindergeld ist es bei null, weil einkommen des kindes über regelleistung liegt. sagt ex zumindest

ich vermute mal, dass die die anteiligen hartz leistungen die ich für die umgangstage beantragt habe, beim kleinen oder bei ihr abziehen wollen.

ZITAT: senden Sie uns die Anschrift der Mutter, zur Prüfung der Erstattung der Leistungen.

LG Yednea
 
hallo @ all
hatte nach urteil des BverfG noch zusatzantrag gestellt zur übernahme der anderen Umgangskosten...
...durfte heute beim amt antanzen und musste der bearbeiterin nochmal alles haarklein erklären,wie dass bisher ablief mit den kosten ,welche bis jetzt vom sozialamt übernommen worden sind.

resultat: voller erfolg, was die übernahme der fahrt und
unterbringungskosten bei normalen umgangsterminen am
wohnort meines kindes betrifft
.

dämpfer: man ist nicht bereit die kosten für die versorgung zu übernehmen.mein hinweis auf das Urteil vom 6.11.2006 des BSG , worin es heisst,dass auch diese zu übernehmen sind interessiert die nicht. rotzfreche Behauptung: das sei ne Einzelfallentscheidung,man müsse sich danach nicht richten.
seit wann sind Urteile des BSG Einzelfallbezogen? weiss das jemand?
ich wies darauf hin, dass andere ALGII bezieher in Deutschland die versorgungskosten gewährt kriegen und dieses schliesslich problemlos im Internet zu recherchieren sei und es dann gegen das gleichheitsprinzip verstossen würde...hiess es nur ,man werde es erneut prüfen...

soweit der aktuelle stand meines trÖÖÖts

LG @all
 
Die soll nicht erneut prüfen und dann wieder ablehnen, sondern Dir einen ablehenden Bescheid erstellen, damit Du Widerspruch dagegen einlegen kannst und dann evtl. klagen. Du hast im Oktober 2009 den Antrag gestellt und immer noch nichts Schriftliches mit Rechtsbehelfsbelehrung dazu?? Im April sind 6 Monate um, dann kannst Du Untätigkeitsklage (und gleichzeitig - ich glaube, das heißt so - Verpflichtungsklage) beim SG einreichen. Die Rechtshelfer beim SG helfen Dir bei der Formulierung. Die Jobcenter-SBs halten Dich doch nur hin und haben von Tuten und Blasen keine Ahnung. :icon_neutral:

Die "anderen Umgangskosten", von denen Du schreibst, ist ja der Bedarf an Regelleistung des Kindes während des Aufenthalts bei Dir, also zeitweise Aufnahme in Deine Bedarfsgemeinschaft (Begriff "temporäre Bedarfsgemeinschaft" - siehe BSG -Urteil 2006, in dem dies erstmalig m.W.n. benannt wurde). Sind die eigentlich nur blöd bei euch an der Jobcenter oder warum wissen die so rein gar nichts darüber??

Du schreibst "voller Erfolg" zur Übernahme Deiner Fahrt- und Unterbringungskosten ... hattest Du die nicht eh schon gerichtlich durchbekommen? Irgendwo steht's doch zu Beginn dieses Threads.
 
richtig...das war aber gegenüber des sozialamtes eingeklagt...

die bearbeitungstante bei der Jobcenter sagte mir auch bei antragsergänzung,betreffend der Fahrt-und unterbringungskosten,das ich dies nicht bekäme, aufgrund des existierenden urteils.dadurch sei angeblich das sozialamt weiter in der pflicht.

als ich dann ein brief des sozialamtes mit der mitteilung der einstellung der leistung aufgrund des urteils vom 9.2. zu den akten brachte erfolgte dann die anweisung des heutigen erscheinens zur klärung des sachverhaltes und der meinerseitigen erklärung der bisher angewandten handhabe mit dem sozialamt...

was die übernahme der versorgungskosten betrifft,sagte man mir, das man von so einem urteil nichts wisse und denen unbekannt sei.
TROTZ VORLAGE DES GESAMMTEN URTEILS, SOWIE KENNZEICHNUNG DER RELEVANTEN STELLEN, MEINERSEITS

LG
 
was die übernahme der versorgungskosten betrifft,sagte man mir, das man von so einem urteil nichts wisse und denen unbekannt sei.
TROTZ VORLAGE DES GESAMMTEN URTEILS, SOWIE KENNZEICHNUNG DER RELEVANTEN STELLEN, MEINERSEITS

LG
Was haben die denn jetzt alles von Dir vorliegen? Beide BSG -Urteile (die hier im Thread genannten aus 2006 und 2009) und auch die Geschäftsanweisung vom 17.2.2010 (siehe dort "Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts"), die für die Jobcenter verbindlich ist und in der ebenfalls das BSG bzgl. temporärer Bedarfsgemeinschaft erwähnt wird?
 
genau...urteil 2006 2009 und geschäftsanweisung...alles von mir.

bin drauf und dran dass 100x zu drucken und an alle dort zu verteilen:icon_motz:
 
hallo, ich gebe mal meinen senf dazu.

Wir haben das auch beantragt und als erstes mal eine dicke fette Ablehnung erhalten. Natürlich gabs meinerseits einen Widerspruch mit Gerichtsurteilen im Anhang (da hatten sie eine Menge zu lesen :biggrin:) und siehe da, jetzt bekomm ich geld für meine kinder und muss nicht jeden euro mehrmals umdrehen um ihnen einen wunsch zuerfüllen.

jetzt müssen wir monatlich am ende eines monats die tage bei der Jobcenter angeben an denen ich die kinder hatte.
ich nehm sie meist von freitags 17 uhr bis sonntags 18 uhr. hierbei zählen aber nur der samstag und der sonntag. da da die kinder mehr als 12 stunden in meinem haushalt sind.
der Regelsatz wird hierbei durch 30 tage geteilt. ich bekomm pro kind 8€. glaub mir das hilft ungemein weiter. du musst die aufnahme in eine zeitweise bedarfsgemeinschaft beantragen. wenn du keine partnerin hast die dich unterstützt kannst du sogar den zuschlag für alleinerziehende beantragen.

zu den fahrtkosten habe ich noch keinen bescheid, weil das amt noch am warten ist wie es damit weiter läuft. ich würde an deiner stelle aber auch dazu einen antrag stellen. und darin bitten ihn solange ruhen zulassen bis eine entscheidung getroffen wird.


Ich muss noch folgendes anmerken. Die Mutter meiner Kinder lebt im Alg2 Bezug. Ihr ziehen sie monatlich das Geld was ich bekomme dann von ihrem Alg2 Bezug ab.

Jetzt hetzt sie die Kinder gegen mich auf :icon_sad: ( , so das der Große nicht mehr kommen möchte und beim kleinen es sicher auch nur noch eine Frage der Zeit ist bis sie ihn weichgekocht hat.
 
zu den fahrtkosten habe ich noch keinen bescheid, weil das amt noch am warten ist wie es damit weiter läuft.
Worauf warten die denn?? Dass hier die Leistungen für anfallende Fahrtkosten nach SGB XII nicht mehr möglich sind, sondern nun nach dem SGB II zu erbringen sind, ist doch geklärt! Und nach dem BVerfG -Urteil sind "ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken", also ab sofort (siehe Geschäftsanweisung der BA )!
 
@ kaktuskoi...

die dürfen dass der ex nicht abziehen(urteil BSG 7.11.2006) ...in der dienstanweisung ist derartige handhabe ebenfalls nicht vorgesehen...

mich hat die argetante gerade angerufen...umgangskosten werden nunmehr doch kommplett übernommen(incl.versorgungskosten):icon_party:

ob man eine nachzahlung genehmigt(antrag oktober bis heute) ,wisse man noch nicht, es sei bei der Rechtsstelle....:icon_mued:

LG @ all
 
@ kaktuskoi...

die dürfen dass der ex nicht abziehen(urteil BSG 7.11.2006) ...in der dienstanweisung ist derartige handhabe ebenfalls nicht vorgesehen...

Wenn ich im Urteilstext nachlese, finde ich nichts dazu, dass die Regelleistung nicht anteilig gewährt werden kann (also wie beim Wechselmodell); kannst Du die Stelle, die Du meinst, mal raussuchen? Ich hab' nur die hier:
In der hier gegebenen Mangelsituation als Folge einer scheidungsbedingten Trennung einer Familie gilt es vor allem, eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder der früheren Familie zu vermeiden, die von deren Nachwirkungen ebenfalls betroffen sind. Dies ist hier unter Umständen die frühere Ehefrau des Klägers und Mutter der beiden Töchter. Ihre Rechtsposition würde jedoch auch bei eigenem Alg-II-Bezug nicht nachteilig betroffen. Einem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil wird durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nichts genommen, weil dessen eigene Leistungsansprüche aus §§ 20 - 22 SGB II nicht zu kürzen sind (aber eben anteilig die der Kinder, vermute ich - Anmerkung biddy), sondern dessen individueller Anspruch aus § 23 SGB II während der Abwesenheit der Kinder ggf sogar erhöht werden kann, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind (Erstausstattung, Klassenfahrten oder was genau?? - Anmerkung biddy). Zuständig für die Leistungen nach §§ 20 - 22 SGB II an die Kinder während deren Aufenthalts beim Vater ist dann die für diesen Aufenthalt nach § 36 SGB II zuständige Beklagte. Insoweit muss § 36 SGB II eine der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gerecht werdende Auslegung erfahren. Grundsätzlich gilt die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II. Probleme bei Leistungen "an zwei Bedarfsgemeinschaften" sind jedenfalls lösbar.
Randziffer 28 hier: https://juris.bundessozialgericht.d...sg&Art=en&Datum=2006-11-7&nr=9749&pos=3&anz=6
 
etwas geduld... bin nich so mit computer...Schäm...

mach noch nen anonymisiertes schreiben dazu,waqs nur umgeschrieben werden muss...
 
@ biddy

das ist aber genau das, was i auch hab

... was abzugsfähig wäre...ist max. die nahrungspauschale...die kosten für kleidung, körperpflege, teilhabe am gesellschaftl. leben... lassen sich nicht aufteilen,da das dennoch ja bezahlt werden muss, oder haste schon mal nen halben Kinderpulli gekauft... so die argumentation meiner anwältin... und der betreffende Absatz von dir, sagt genau das aus...

anteiliges kindergeld und alleinerziehendenzuschlag bekommste nur,wenn dein kind mind. 1/3 des Jahres bei dir ist...(ich glaub, gem. Sorgerecht muss auch sein...weiss i jetz nicht genau)


das schreiben:



Jobcenter Job-Center *******
Postfach ****

6***** *****

z. H. *****




18. Februar 2008
[FONT=&quot]


Widerspruch gegen Bescheid vom 22. Januar 2008
BG -Nummer: ******

Sehr geehrte Frau ******,

hiermit lege ich gegen den ablehnenden Bescheid über die Bewilligung „der Übernahme der Kosten zur Ausführung des Umgangsrechts“ sowie der „Aufnahme in eine zeitweilige BedarfsgemeinschaftWiderspruch ein.

Zu meinen Gründen:
In ihrem Bescheid vom 22.01.2008 wird mir mitgeteilt dass die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gerechtfertigt ist jedoch in diesem Fall nicht für mich sondern für meinen Sohn ein Anspruch auf Leistungen besteht. Jedoch berufen sie sich auf den Auszug des Bundessozialgerichts das der Elternteil bei dem das Kind gewöhnlich lebt die Leistung für das tägliche Leben an mich weitergibt.

Auszug aus dem Urteil vom 07.11.2006 ( B 7b AS 14/06 R )

(…) Es ist zudem aber auch nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Dies gilt insbesondere bei fortbestehenden Sorgerechtsbeziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten. Ggf müssen auch die Kinder mit Teilen des Alg-II-Anspruchs zur Versorgung in der Bedarfsgemeinschaft beitragen. Soweit sie nicht bedürftig sind, besteht keine existenzielle Notwendigkeit zur staatlichen Unterstützung.


Dies ist in dieser Weise jedoch nicht anwendbar da der Elternteil bei dem das Kind für gewöhnlich lebt (Kindsmutter) die Kosten für das Vorhalten von Wohnraum, Strom, Hygiene und Lebensmittel nicht Aufteilen kann (da hier nicht getrennt für die Kindsmutter und meinen Sohn gehaushaltet wird) um diese dann mir, dem Kindsvater, für die Tage an denen mein Sohn bei mir lebt anteilig weiterzugeben. Würden die Kosten für das tägliche Leben trotzdem an mich weitergegeben, wäre dies eine untragbare Doppelbelastung für den Haushalt in dem das Kind für gewöhnlich lebt.

Hierzu ein Auszug aus dem Urteil vom 07.11.2006 ( B 7b AS 14/06 R ).

(…) In der hier gegebenen Mangelsituation als Folge einer scheidungsbedingten Trennung einer Familie gilt es vor allem, eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder der früheren Familie zu vermeiden, die von deren Nachwirkungen ebenfalls betroffen sind. Dies ist hier unter Umständen die frühere Ehefrau des Klägers und Mutter der beiden Töchter. Ihre Rechtsposition würde jedoch auch bei eigenem Alg-II-Bezug nicht nachteilig betroffen. Einem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil wird durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nichts genommen, weil dessen eigene Leistungsansprüche aus §§ 20 - 22 SGB II nicht zu kürzen sind, sondern dessen individueller Anspruch aus § 23 SGB II während der Abwesenheit der Kinder ggf. sogar erhöht werden kann, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind. Zuständig für die Leistungen nach §§ 20 - 22 SGB II an die Kinder während deren Aufenthalts beim Vater ist dann die für diesen Aufenthalt nach § 36 SGB II zuständige Beklagte. Insoweit muss § 36 SGB II eine der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gerecht werdende Auslegung erfahren. Grundsätzlich gilt die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II. Probleme bei Leistungen "an zwei Bedarfsgemeinschaften" sind jedenfalls lösbar.


Auch ist die Kindsmutter Uunterhaltsrechtlich nicht verpflichtet mir von Geldern, die ihr für unseren Sohn gezahlt werden etwas für meine Betreuungszeit abzugeben (was wie weiter oben beschrieben auch garnicht möglich wäre). Mit dem Urteil des Bundesgerichthofes vom
06.11.2006 XII ZR 24/04 wurde klargestellt, dass der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang selbst zu finanzieren hat, somit stehen mir hierfür auch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung.

Auszug aus dem Urteil vom 06.11.2006 ( XII ZR 24/04 )

„21. Andererseits kann die Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB über die Anrechnung des Kindergeldes zur Folge haben, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute kommt, er hierdurch mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen vermag. Er muss deshalb die Umgangskosten aus seinem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Einkommen bestreiten. Wenn und soweit das über den notwendigen Selbstbehalt hinaus noch vorhandene Einkommen hierfür nicht ausreicht, kann dies einen Elternteil zu einer Einschränkung der Umgangskontakte veranlassen und damit auch den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.“

Da mein Sohn weiterhin kontinuierlich wiederkehrend meinem Haushalt angehört, mir weiterhin unstrittig Bedarfe generiert, welche den Regelbedarf meiner Person übersteigen und durch ihren ablehnenden Bescheid sich an dieser Situation nichts ändert, bleibt mein Antrag auf „Übernahme der Kosten zur Ausführung des Umgangsrechts“ sowie der „Aufnahme in eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft“[ weiterhin bestehen.
Entweder werden die Umgangskosten als Sonderbedarfe , mir, dem Vater anerkannt, oder aber mein Sohn als kontinuierlich wiederkehrendes temporäres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anerkannt. Dies ist die Vorgehensweise, welche das Bundessozialgericht nach meiner Auffassung in solchen Fällen als angemessen erachtet.


Ich bitte Sie, mir Ihre Antwort auf diesen Widerspruch per Bescheid binnen 14 Tage nach Widerspruchseingang mitzuteilen.

Mit freundlichem Gruß[/FONT]



soll funktionieren.... grundlage eben betreffendes Urteil...

mehr weiss ich auch nicht.

LG yednea
 
aber wo finde ich nun entwas das es der kindsmutter NICHT abgezogen werden darf.

ich bekomme ca 8 € pro tag und kind ... das heißt für ein kind 16€ an einem wochenende und für zwei zusammen 32€ und genau diese 32€ die ich für meien kinder bekomme, werden der KM von ihrem alg2 bezug abgezogen....bzw von den regelsätzen der kinder.

ihr könnt euch sicher vorstellen das hier die hölle los ist :icon_sad:
 
diese Hölle blüht mir warscheinlich noch... das schreiben müsstest du auf deine situation umschreiben....da steht eigentlich alles notwendige.

vielleicht kann biddy ja helfen...bin auch neu auf dem gebiet...

Sorry

biddy kennt sich viel besser aus.frag mal nach.
 
@ biddy

das ist aber genau das, was i auch hab

... was abzugsfähig wäre...ist max. die nahrungspauschale...die kosten für kleidung, körperpflege, teilhabe am gesellschaftl. leben... lassen sich nicht aufteilen,da das dennoch ja bezahlt werden muss, oder haste schon mal nen halben Kinderpulli gekauft... so die argumentation meiner anwältin... und der betreffende Absatz von dir, sagt genau das aus...
Was wäre dann mit Eltern, die ihre Kind wechselseitig, z.B. eine Woche hier, eine Woche dort betreuen und die ebenfalls beide Alg II beziehen? Diese - bzw. ja eigentlich die Kinder, um die es geht - wären somit ja benachtteiligt gegenüber denjenigen, die Umgangsrecht z.B. alle 14 Tage für 2-3 Tage, Ferien etc. wahrnehmen (die einen Kinder erhalten die hälftige Regelleistung bei jeweils beiden Elternteilen und die anderen bei dem einen Elternteil die volle Regelleistung und beim Umgangsberechtigten den anteiligen pro Tag ...?)

Meiner Meinung nach sagt besagter Absatz, den Du erwähnst, das nicht aus, was Du meinst, da es darin um den Bedarf der Mutter und nicht des Kindes geht.

anteiliges kindergeld und alleinerziehendenzuschlag bekommste nur,wenn dein kind mind. 1/3 des Jahres bei dir ist...(ich glaub, gem. Sorgerecht muss auch sein...weiss i jetz nicht genau)
Anteiligen Alleinerziehendenmehrbedarf gibt es nicht, wenn "sich die Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht". (hier ging's um den hälftigen Mehrbedarf - Bundessozialgericht März 2009)
Kindergeld wird nicht an beide Elternteile anteilig ausgezahlt.
 
Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

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