zeitweise Bedarfsgemeinschaft und finanzieller Mehrbedarf

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Yednea

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21 Jan 2010
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Hallo @ all,

Bin ganz neu hier und ich hoffe ,dass mir jemand helfen kann......
ich bin sogenannter "Umgangsvater" und derzeit ALG II- Bezieher. da ich mein Kind nur schwer von meinem eigenen Regelbedarf, während der zeit die es bei mir ist, ausreichend mitversorgen kann, habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.

Die sagten mir, dass das nur bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht gelte bei einer Versorgungszeit, von mindestens 50%...

Ich habe dann nur gesagt, dass auch im GG mitlerweile steht, dass Kinder auch von unehelichen Kindern mittlerweile gleichgestellt sind.
(Art. 6 Abs. 5)

Man werde es prüfen, war daraufhin die Antwort...


Ein gemeinsames SR ist mir von meiner Ex verweigert worden...
verheiratet waren wir nie, also auch kein automatisches gem. SR .
Mein Kind ist an vier Tagen im Monat in meiner alleinigen Betreuung,
Sowie viermal im Jahr für 7 Tage Ferienauffenthalt, und es ist echt schwer so einzukaufen, dass beide satt werden...meist verzichte ich, damit mein Nachwuchs genug hat.

Meine Frage: kann ich hoffen, wenigstens etwas zu bekommen?
wenn ja, wie begründe ich den widerspruch gegen die Ablehnung , die mir schon angekündigt wurde....?

Vielen Dank für Tipps

Yednea
 
Es reicht auch schon das Aktenzeichen des Urteils und das vom Bundesverfassungsgerichtes...

Du bist ja schließlich nicht für die Weiterbildung Deines SB zuständig
 
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil berührt m.E. nur noch die Fahrtkosten, die bisher - also nach dem BSG-Urteil 2006 - beim Sozialamt zu beantragen waren (SGB XII). Die müssen jetzt ebenfalls über die Jobcenter, also SGB II, laufen, da laufender Mehrbedarf etc. pp. (siehe BVerfG-Urteil).
Für den zeitweisen Regelleistungsbedarf der Kids gilt nach wie vor das BSG-Urteil ... ist ja bereits "anerkannte" (bzw. sollte es sein! ... wenn die SB denn mal informiert sind so wie sie es sein sollten ...) ständige Rechtssprechung.
 

Hm... wie auch immer - nachdem ich nun im Oktobär meinen Mehrbedarf an Wohnraum wg Wahrnehmung des Umgangsrechts gerichtlich durchsetzen konnte, klappts jetzt auch mit den Kosten für den zeitweisen Aufenthalt meiner Töchter bei mir. Seit Monatsbeginn sind nun zwei Anträge aus 2008 im Rahmen diverser Untätigkeitsklagen bewilligt, beschieden und auch ausgezahlt worden.

Man sieht also - es funktioniert...




 
so war Fritag da.
Hat nicht gereicht.
Also habe ihm die Unterlagen abgegebn usw. Mitgeteilt das mein kind schon seit etlichn Jahren übers We da ist und auch in dr ferien über.
er wolle einen pragraphen sehen.
Darauf habe Ich ihm erklärt, dass das doch bitte sein Job sei und wenn er es ablehne bitte mit begründung damit ich dagegen vorgehen kann.
Nun weiß ich nicht weiter.
Habe bis Dienstag Zeit nochmal was vorzulegen.
was kann ich da genau für Gründe und belege aufbringen?
Wie sieht der Antrag genau aus?
Habe noch immer keinen paragraphen gefunden.
Ach nicht für die Fahrkosten usw.

Kann mir jemand helfen?
 
Den 2. Link in Posting #2 unter dem Zitatkasten hattest Du aber geöffnet und die Musterklagen gefunden? Da kann man sich Vieles für einen Antrag herausschreiben.

Und dann gleich an die Geschäftsführung schicken - das würde ich machen.
Wenn dann wieder so reagiert wird, wie Du es hier schilderst, muss man wohl das Sozialgericht bemühen, wenn's anders nicht geht. Peinlich! Meine armen Steuern! *heul* und *lach*

Diese Geschäftsanweisung der BA für die Jobcenter kannst Du auch noch dazulegen:
Geschäftsanweisung vom 17.02.2010 - www.arbeitsagentur.de

Guck' mal unter 3.I.b) dort bzgl. "Kosten zur Wahrnehmeung des Umgangsrecht"
Eigentlich müsste schon allein die Vorlage dieser Geschäftsanweisung ausreichen!

Am Ende der Geschäftsanweistung steht:
...
 
Ich habe noch nachträglich etwas ergänzt - ich bin der Meinung, Du brauchst nicht im Urteil selbst zu "wühlen" und herauszukopieren und herumzuformulieren.
Die Geschäftsanweisung müsste reichen, dazu noch das Aktenzeichen des Urteils des BSG von 2006 (wegen anteiliger Regelleistung der Kinder) ... meiner Meinung nach.

Das wäre Aufgabe des Chefs Deiner Jobcenter gewesen, nicht Deine, die Mitarbeiter zu informieren, ich krieg' die Krise!
 
Ach so, Du hast ja schon alles abgegeben:
Also habe ihm die Unterlagen abgegeben
Und der SB hat dies als "Antrag" angenommen, ja? Mit allen Daten, die für die Sache relevant sind oder hast Du ihm den zeitlichen Aufenthalt etc. der Kids nur mündlich mitgeteilt. Das hätte ich niemals gemacht, nur schriftlich.

Wenn er es als Antrag gewertet hat und alle erforderlichen Daten hat, dann müsstest Du jetzt warten auf einen Bescheid
 
Ja das war so. Ich hatte dort einen Termin in der Leistungsabteilung. Danach sprach Ich gleich das thema an.
Welches ich übrigens schon vor 8 Jahren mal angesprochen hatte. Da wurde aber mit dem kopf geschüttelt.

Jetzt hatte der bearbeiter wieder mit dem kopfgeschüttelt und Ich habe einfach in der dritten Person gesproche.
Also als wenn ich jemanden kennen würde der die selbe Situation hat und dieser es bewilligt bekommen hätte.

Er wusste nichts davon.

Ich werde das morgen mal zusammen basteln und großes Danke an biddy.
Is ja nicht das ertemal das Du mir hilfst..oder allgemein hilfst.

Werde das dann Montag schriftlich abgeben.
 
Also die geschäftsanweisung und das urteil sollten erstmal reichen oder?
Werde noch dazu schreiben, wie oft meine Tochter im Jahr da ist.
 
So alles abgegeben.
Die beiden sachen ausgedruckt.
Nochmal die Zeiträume aufgeschrieben. Und das Sorgerecht mit dran.
Als Antwort kam ich solle mir nicht einbilden, dass Ich in eienr Woche einen bescheid bekomme.
Das muss erst in eine Sonderabteilung geprüft werden.
Ich werde ich 2 Wochen nochmal vorsprechen. mal schaun was bis dahin passiert ist.
 

 
So heute kam die Ablehnung mit der Post.

Unten drunter steht noch..
Die Ablehnungsentscheidung beruht auf §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II
 
Das komische, in der Anweisung stand das ja alles drin. Traf auch genau auf mich zu.
Nur steht halt, dass alles in den 323 Euro abgegolten ist udn kein Anspruch besteht.
Wie kann Ich da jetzt genau vorgehen?
 
So, wie Curt The Cat es vorgeschlagen hat: Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens bei Dir.

Ich würde den Widerspruch genauso begründen wie den Antrag selbst.
 
Du widersprichst halt dem ablehnenden Bescheid und bringst im Widerspruch dieselben Gründe für die temporäre Bedarfsgemeinschaft - also Aufnahme Deines Kindes in Deine Bedarfsgemeinschaft während der Zeit der Anwesenheit bei Dir - an, die Du auch schon im Antrag erwähnt hast; auch die Zeiten des Aufenthalts wieder auflisten, so wie Du es bereits im Antrag gemacht hast und auch, wie es in Zukunft (Ferienzeiten) so aussehen wird ... Du kannst Dich wieder auf das Bundesozialgerichtsurteil beziehen und auch auf die Geschäftsanweisung vom 17. Februar 2010 ... selbe Prozedur, nur in Form eines Widerspruchs, nicht mehr als Antrag.

Wenn es etwas Schriftliches über die Umgangsregelung gibt oder der andere Elternteil ein paar Zeilen verfasst hat, der die Umgangszeiten bestätigt, dann ebenfalls dazulegen.
 
Na das habe ich doch schon im Antrag alles abgegeben. Auch die urteile. Aber darauf wurde mit dem Text halt geantwortet. Wenn ich das jetzt nochmal abgeben (also das gleiche) dann kommt die gleiche Antwort oder garkeine.

Ich weiss nicht wie ich das jetzt in einem etwas schärferen Ton schreiben könnte.
Alles was Du sagst habe ich schon in der Form eingereicht...
 
Du musst nur das, was Du eh schon als Antrag schriftlich formuliert hast in einen Widerspruch umformulieren.
"Widerspruch gegen den Bescheid vom Soundsovielten 2010,
mir zugegangen am Soundsovielten 2010"

Das ist normal, dass man einen Widerspruch nicht anders begründet als den Antrag selbst, was willst Du denn sonst noch schreiben? Du weißt ja, dass Du mit Deinem Anliegen im Recht bist. Ausschmücken könntest Du noch, aber was soll das bringen, wenn alles Relevante auf der Hand liegt?

Ein SB hat den Antrag abgelehnt. Dein Widerspruch geht an die Rechtsabteilung der Jobcenter (will ich ja mal hoffen!); an die Widerspruchsstelle. Da sitzen Leute, die das BSG-Urteil kennen (auch das will ich ja mal hoffen!). Ansonsten geht's mit der gleichen Begründung weiter: Klage.

Ich bin mit meinem Anliegen - immer gleiche Begründung, mal so mal so formuliert seit dem Widerspruch, weil man ja auch auf Jobcenter-Stellungnahmen antwortet - dies Jahr wohl noch beim Landessozialgericht. Ich weiß, dass ich im Recht bin, mein Anwalt auch. Nur das Jobcenter-nahe SG "weiß" es nicht, genauso wenig wie die Jobcenter selbst es schon nicht "wusste". Die Berufung hat das SG aber zugelassen, warum wohl?

Auf den Unsinn mit dem § 23 und § 20 SGB II würde ich an Deiner Stelle aber nicht eingehen.


 
gut dann gebe Ich das nochmal alles ab und verweise auf die Anlage.
Soll ich auf die Klage die danach folgen könnte hinweisen?
 
Weiß ich nicht, wie das andere handhaben und ob es von Vorteil sein könnte. Ich hab' nie in meinen Widersprüchen auf eine beabsichtigte Klage verwiesen. *schulterzuck*
 
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