zeitweise Bedarfsgemeinschaft und finanzieller Mehrbedarf

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Yednea

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Hallo @ all,

Bin ganz neu hier und ich hoffe ,dass mir jemand helfen kann......
ich bin sogenannter "Umgangsvater" und derzeit ALG II- Bezieher. da ich mein Kind nur schwer von meinem eigenen Regelbedarf, während der zeit die es bei mir ist, ausreichend mitversorgen kann, habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.

Die sagten mir, dass das nur bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht gelte bei einer Versorgungszeit, von mindestens 50%...

Ich habe dann nur gesagt, dass auch im GG mitlerweile steht, dass Kinder auch von unehelichen Kindern mittlerweile gleichgestellt sind.
(Art. 6 Abs. 5)

Man werde es prüfen, war daraufhin die Antwort...


Ein gemeinsames SR ist mir von meiner Ex verweigert worden...
verheiratet waren wir nie, also auch kein automatisches gem. SR .
Mein Kind ist an vier Tagen im Monat in meiner alleinigen Betreuung,
Sowie viermal im Jahr für 7 Tage Ferienauffenthalt, und es ist echt schwer so einzukaufen, dass beide satt werden...meist verzichte ich, damit mein Nachwuchs genug hat.

Meine Frage: kann ich hoffen, wenigstens etwas zu bekommen?
wenn ja, wie begründe ich den widerspruch gegen die Ablehnung , die mir schon angekündigt wurde....?

Vielen Dank für Tipps

Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Du begründest den Widerspruch - wenn denn überhaupt ein ablehnender Bescheid kommt - mit diesem Bundessozialgerichtsurteil von November 2006(!) ... die Jobcenter müssten es kennen und ich hoffe mal, das war ein mündlicher Schnellschuss eines unwissenden SB:

*klick* https://juris.bundessozialgericht.d...sg&Art=en&Datum=2006-11-7&nr=9749&pos=3&anz=6

Auszüge:
Mehr: *klick* Umgangskosten und Sozialhilfe / Beihilfe nach SGB XII

Du und Deine Kinder ... ihr seid dann eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft während sie sich bei Dir aufhalten.

Und das mit der wechselnden Betreuung zu jeweils gleichen Zeiten, also 50 zu 50, ist einfach nur ... ... Quatsch. Ist nur wichtig, wenn es um die Frage des Alleinerziehendenmehrbedarfs geht.

Auch hier im Forum gibt es einige Beiträge von Usern - wenn auch nicht von vielen -, die anteilig den Regelsatz für die Kinder gezahlt bekommen. Der Bedarf für ein Kind mit z.B. 251 € Regelleistung pro Monat würde dann bei beispielsweise 6 Tagen Aufenthalt bei Dir im Monat 251 : 30 * 6 = 50,20 € betragen.
Kindergeld ist Einkommen der kindergeldberechtigten Mutter in eurem Fall. Sie ist nicht verpflichtet, es anteilig an Dich auszuzahlen, auch wenn die Jobcenter etwas anderes behauptet, um es den Kindern als Einkommen anzurechnen.
Oder bezieht sie ebenfalls Alg II? Falls ja ... ich weiß nicht, wie es in dem Fall läuft ...
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Hi biddy

die Jobcenter müssten es kennen und ich hoffe mal, das war ein mündlicher Schnellschuss eines unwissenden SB:

biste sicher, manchmal ist es gar nicht so einfach!!!!!


habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.

aber "Das Kind" muss d. Antrag stellen nicht ihm! (denke ich)

Hier wäre ein guter Anwalt angesagt (denke ich)

Gruß

nowayhose
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

@biddy

Danke erstmal.Ich hoffe dass das hilft...

soviel ich weiss ist Ex aufstockerin...obwohl sie nen freund hat der sehr gut verdient.... kann dass aber nicht beweisen...

weist du ,ob dass ein grundsatzurteil ist??? ...dann wäre es allgemeinverbindlich und mein antrag, müsste dann nicht einzeln "geprüft" werden...

Ich hab mit meiner SR schon übel Theater durch....da muss ich echt mit allem rechnen


LG Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

@ nowayhose

Hallo,

kann ich als nichtsorgeberechtigtes elternteil, überhaupt einen antrag im namen des Kindes stellen? ich bin ja juristisch gesehen kein gesetzlicher vertreter...müsste das nicht die mutter machen...(theoretisch) würde die nie machen... die macht mir so schon das leben zur hölle

LG Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Hi Yednea

oviel ich weiss ist Ex aufstockerin...obwohl sie nen freund hat der sehr gut verdient.... kann dass aber nicht beweisen..

lass dass, es geht dir gar nicht an!!!


Das Problem ist:- DU hast KEINEN Anspruch , sondern "DAS KIND" deshalb (denke ich) einen Rechtsanwalt ist angesagt!
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

weist du ,ob dass ein grundsatzurteil ist?
Ich denke ja, da es ein Bundessozialgerichtsurteil ist.

Wie gesagt, bisher ist mir hier und in anderen Foren niemand begegnet, bei dem die zeitweise Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts nicht letztendlich bewilligt wurde (ohne Gericht).

Ich hatte angenommen, Du hättest den Antrag schon gestellt. Es hört sich zumindest so an, als wäre Dein - wenn auch mündlicher Antrag - als Antrag auf zeitweise Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft, oder wie man sagen möchte, ausgelegt worden.

Du bist ja der Vertreter der BG und ich denke nicht, dass die Kinder den Antrag stellen müssen (im übertragenen Sinne), sondern Du für sie.
Gibt es einen Titel vom Familiengericht oder evtl. Jugendamt, in dem der Umgang geregelt ist? Das reicht doch ... wenn sowas überhaupt nötig sein sollte.
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

das thema lass ich auch...will meine ruhe mit mein kind...

die kohle reicht nur nicht.da kann ich mir mühe geben ,wie ich will

Wollte kein falschen eindruck erwqecken .sorry

Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Das Problem ist:- DU hast KEINEN Anspruch , sondern "DAS KIND" deshalb (denke ich) einen Rechtsanwalt ist angesagt!
Das ist aber doch nur wichtig, wenn er Antrag auf Erhöhung seines eigenen Alg-II-Bedarfs stellen würde, weil die Kinder bei ihm sind. Das tut er aber nicht, sondern teilt mit, dass sich - wie z.B. im Formularblatt Veränderungsmitteilung - die BG geändert hat. Personen sind hinzugekommen ...
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

@Yednea



(Ja, wenn du das ERLAUBNIS hast vom d. `gesetzlicher vertreter` (MAMA)!!!!)


Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen



deshalb Beratungsschein holen

Rechtsanwalt

Gruß

nowayhose
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

nee.. antrag ist schriftlich erfolgt...im oktober schon...seitdem zuckten die sich nicht.
Heute habe ich eine "erinnerung" abgegeben, mit dem hinweis des unverständnisses der nichtbearbeitung....daraufhin kamen dann oben genannte texte seitens der SB...

Yednea
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

bekomm ich da noch so`n schein... hab voriges Jahr schon 3 gehabt...aber in FamRechtssachen....


auf jeden fall klingt das alles hilfreich, was ihr sagt...

Besten Dank dafür...
Bin selbst gespannt, was rauskommt
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

oh mann, jetz fängt der Käse von vorne an....es ist zum verzweifeln

Hab schon fahrt und unterkunftskosten bei gericht durchgedrückt...(kind wohnt 700km weit weg)
das hat ewig gedauert, trotz eA...

Dennoch LG @all
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

bekomm ich da noch so`n schein... hab voriges Jahr schon 3 gehabt...aber in FamRechtssachen....
...

Ja, da das ein Sozialrechtssache ist.

Und Du hast gute Aussichten auf Erfolg! Das Umgangsrecht ist ein Grundrecht!

Sogar größeren Wohnraum (1 Zimmer oder ca. 15 qm mehr) kannst Du gegebenenfalls beanspruchen, wenn das Kind regelmäßig bei Dir ist.
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

Hier doch noch ein Bundessozialgerichtsurteil von 2009 zur temporären Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts, auch schön in Bezug auf die Auslegung der Antragstellung und Nichtanrechnung von Kindergeld (allerdings ist hier der Elternteil, bei dem die Kinder ihren ständigen Wohnsitz haben, nicht hilfebedürftig):

https://juris.bundessozialgericht.d...ed3ab3bc98ad9e7363616063&nr=11212&pos=0&anz=1

Auszug:
Medienbericht zum Urteil: https://juris.bundessozialgericht.d...1bed3ab3bc98ad9e7363616063&nr=11019&linked=ps
 
...
Wie gesagt, bisher ist mir hier und in anderen Foren niemand begegnet, bei dem die zeitweise Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts nicht letztendlich bewilligt wurde (ohne Gericht).

...

Na ja... ich beschäftige meine Jobcenter jetzt schon seit Ende 2007 mit dieser Thematik. Teilweise bescheiden die nicht mal meine Anträge oder meine Widersprüche. Ich hab nun im Dezember vergangenen Jahres sechs Untätigkeitsklagen beim SG eingereicht und es gibt Anzeichen, als rührt sich da jetzt was...




 
Habe selbiges " Problem "

Tochter 12 jahre alt.
Alle 4 tage bei mir und bleibt von Freitag nach der Schule bis sonntag abend.
In den Ferien auch die ganze Woche bei uns.
Sie hat hier auch ihr Zimmer usw.
Heute mal den bearbeiter angesprochen und da kam nur Schulterzucken.
Solle Ihm den Paragraphen zeigen.
Was muss Ich dem auf den Tisch packen?
Habe das gemeinsame Sorgerecht . Kndesmutter bezieht kein ALG1 und auch kein Harz IV.
 
Frag ihn, ob der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes v. 09.02.10 vielleicht schon zur Kenntnis genommen hat!
 
Das sind Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes. Diese sind nicht im Regelsatz enthalten und somit regelmäßiger, laufender unabsweisbarer Bedarf, der nach dieser Entscheidung zu übernehmen ist (ab sofort).
 
Der hat zu mir gesagt, Ermöchte einen paragraphen haben . und ich solle Ihm die zeiten aufschreiben . usw.
Meine Tochter ist seit 8 Jahren regelmässig da. Hast Du viell. einen Link, wo Ich den Paragraphen finde?
 
Den gibts nicht;allerdings kann sich ein SB nicht über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen!

Statt mit ihm darüber zu diskutieren, Antrag schriftlich stellen mit Fristsetzung und Androhung eines Eilverfahrens vor dem SG - da sollte er spuren
 
Also das Gerichtsurteil was biddy eingefgt hat ausdrucken und dann abgeben?
Muss mich ja auf irgendwas berufen können.
Er meinte er habe noch nie davon gehört.
 
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