Mehr: *klick* Umgangskosten und Sozialhilfe / Beihilfe nach SGB XIIDie beiden Töchter besuchten den Kläger regelmäßig an Wochenenden, die jüngere der Töchter in einem 14-Tages-Rhythmus, die ältere der Töchter einmal im Vierteljahr, und verbrachten dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Außerdem hielten sie sich während der Schulferien mehrere Tage beim Kläger auf.
[...]
8. Für die zusätzlichen Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen die Töchter des Klägers bei diesem gewohnt haben, ist allerdings die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der jeweiligen Fassung) gerechtfertigt. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" im Haushalt wie etwa Abs 3 Nr 2 und 3. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wie vorliegend - bei dem Kläger länger als einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen. Diese Situation unterscheidet sich jedenfalls qualitativ nicht von der vorliegenden Konstellation, dass die Kinder nur an wenigen Tagen außerhalb des Haushalts der Mutter dem Haushalt des Vaters angehören. Der rein quantitative Unterschied der Anzahl der Tage kann jedoch nicht bedeuten, dass die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, die sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Elternteil besteht, ausgeschlossen ist. Auf diese Weise ergibt sich zumindest zum Teil eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten, die der Lösung des SGB XII in dessen § 28 Abs 1 Satz 2 nahe kommt und der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG gerecht wird.
28 Allerdings gewährt diese Lösung wiederum nicht dem Kläger einen Anspruch, sondern die Kinder selbst sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Anspruchsinhaber [...]
die Jobcenter müssten es kennen und ich hoffe mal, das war ein mündlicher Schnellschuss eines unwissenden SB:
habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.
... kann dass aber nicht beweisen ...
oviel ich weiss ist Ex aufstockerin...obwohl sie nen freund hat der sehr gut verdient.... kann dass aber nicht beweisen..
Ich denke ja, da es ein Bundessozialgerichtsurteil ist.weist du ,ob dass ein grundsatzurteil ist?
Das ist aber doch nur wichtig, wenn er Antrag auf Erhöhung seines eigenen Alg-II-Bedarfs stellen würde, weil die Kinder bei ihm sind. Das tut er aber nicht, sondern teilt mit, dass sich - wie z.B. im Formularblatt Veränderungsmitteilung - die BG geändert hat. Personen sind hinzugekommen ...Das Problem ist:- DU hast KEINEN Anspruch , sondern "DAS KIND" deshalb (denke ich) einen Rechtsanwalt ist angesagt!
kann ich als nichtsorgeberechtigtes elternteil, überhaupt einen antrag im namen des Kindes stellen? ich bin ja juristisch gesehen kein gesetzlicher vertreter...müsste das nicht die mutter machen...(theoretisch) würde die nie machen... die macht mir so schon das leben zur hölle
Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen
bekomm ich da noch so`n schein... hab voriges Jahr schon 3 gehabt...aber in FamRechtssachen....
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Medienbericht zum Urteil: https://juris.bundessozialgericht.d...1bed3ab3bc98ad9e7363616063&nr=11019&linked=psZutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der von der Klägerin zu 1 gestellte Antrag auf ergänzende Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts der Sache nach ein - zeitlich unbegrenzter - Antrag der Kläger zu 2 bis 4 auf anteiliges Sozialgeld gewesen ist, den die Klägerin zu 1 als Vertreterin ihrer Kinder gestellt hat.
Das Revisionsgericht ist berechtigt, den im Verwaltungsverfahren gestellten Leistungsantrag unter Berücksichtigung der vom LSG festgestellten Tatsachen selbst auszulegen [...]. Die Auslegung eines solchen Antrags hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen [...]. Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip"). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 SGB II [...]. Wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft sind die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten. Flankierend ist die Regelung des § 38 Satz 1 SGB II zu beachten, nach der vermutet wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen. Folglich war der von der Klägerin zu 1 gestellte Antrag als zeitlich unbegrenzter Leistungsantrag der Kläger zu 2 bis 4 auf Sozialgeld auszulegen.
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Wie gesagt, bisher ist mir hier und in anderen Foren niemand begegnet, bei dem die zeitweise Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts nicht letztendlich bewilligt wurde (ohne Gericht).
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