zeitweise Bedarfsgemeinschaft und finanzieller Mehrbedarf

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Yednea

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Hallo @ all,

Bin ganz neu hier und ich hoffe ,dass mir jemand helfen kann......
ich bin sogenannter "Umgangsvater" und derzeit ALG II - Bezieher. da ich mein Kind nur schwer von meinem eigenen Regelbedarf, während der zeit die es bei mir ist, ausreichend mitversorgen kann, habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.

Die sagten mir, dass das nur bei Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht gelte bei einer Versorgungszeit, von mindestens 50%...

Ich habe dann nur gesagt, dass auch im GG mitlerweile steht, dass Kinder auch von unehelichen Kindern mittlerweile gleichgestellt sind.
(Art. 6 Abs. 5)

Man werde es prüfen, war daraufhin die Antwort...


Ein gemeinsames SR ist mir von meiner Ex verweigert worden...
verheiratet waren wir nie, also auch kein automatisches gem. SR .
Mein Kind ist an vier Tagen im Monat in meiner alleinigen Betreuung,
Sowie viermal im Jahr für 7 Tage Ferienauffenthalt, und es ist echt schwer so einzukaufen, dass beide satt werden...meist verzichte ich, damit mein Nachwuchs genug hat.

Meine Frage: kann ich hoffen, wenigstens etwas zu bekommen?
wenn ja, wie begründe ich den widerspruch gegen die Ablehnung , die mir schon angekündigt wurde....?

Vielen Dank für Tipps

Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Du begründest den Widerspruch - wenn denn überhaupt ein ablehnender Bescheid kommt - mit diesem Bundessozialgerichtsurteil von November 2006(!) ... die ARGEn müssten es kennen und ich hoffe mal, das war ein mündlicher Schnellschuss eines unwissenden SB :

*klick* https://juris.bundessozialgericht.d...sg&Art=en&Datum=2006-11-7&nr=9749&pos=3&anz=6

Auszüge:
Die beiden Töchter besuchten den Kläger regelmäßig an Wochenenden, die jüngere der Töchter in einem 14-Tages-Rhythmus, die ältere der Töchter einmal im Vierteljahr, und verbrachten dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Außerdem hielten sie sich während der Schulferien mehrere Tage beim Kläger auf.
[...]

8. Für die zusätzlichen Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen die Töchter des Klägers bei diesem gewohnt haben, ist allerdings die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der jeweiligen Fassung) gerechtfertigt. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" im Haushalt wie etwa Abs 3 Nr 2 und 3. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wie vorliegend - bei dem Kläger länger als einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen. Diese Situation unterscheidet sich jedenfalls qualitativ nicht von der vorliegenden Konstellation, dass die Kinder nur an wenigen Tagen außerhalb des Haushalts der Mutter dem Haushalt des Vaters angehören. Der rein quantitative Unterschied der Anzahl der Tage kann jedoch nicht bedeuten, dass die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, die sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Elternteil besteht, ausgeschlossen ist. Auf diese Weise ergibt sich zumindest zum Teil eine SGB -II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten, die der Lösung des SGB XII in dessen § 28 Abs 1 Satz 2 nahe kommt und der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG gerecht wird.
28 Allerdings gewährt diese Lösung wiederum nicht dem Kläger einen Anspruch, sondern die Kinder selbst sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Anspruchsinhaber [...]
Mehr: *klick* Umgangskosten und Sozialhilfe / Beihilfe nach SGB XII

Du und Deine Kinder ... ihr seid dann eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft während sie sich bei Dir aufhalten.

Und das mit der wechselnden Betreuung zu jeweils gleichen Zeiten, also 50 zu 50, ist einfach nur ... ... Quatsch. Ist nur wichtig, wenn es um die Frage des Alleinerziehendenmehrbedarfs geht.

Auch hier im Forum gibt es einige Beiträge von Usern - wenn auch nicht von vielen -, die anteilig den Regelsatz für die Kinder gezahlt bekommen. Der Bedarf für ein Kind mit z.B. 251 € Regelleistung pro Monat würde dann bei beispielsweise 6 Tagen Aufenthalt bei Dir im Monat 251 : 30 * 6 = 50,20 € betragen.
Kindergeld ist Einkommen der kindergeldberechtigten Mutter in eurem Fall. Sie ist nicht verpflichtet, es anteilig an Dich auszuzahlen, auch wenn die ARGE etwas anderes behauptet, um es den Kindern als Einkommen anzurechnen.
Oder bezieht sie ebenfalls Alg II? Falls ja ... ich weiß nicht, wie es in dem Fall läuft ...
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Hi biddy:icon_smile:

die ARGEn müssten es kennen und ich hoffe mal, das war ein mündlicher Schnellschuss eines unwissenden SB :

biste sicher, manchmal ist es gar nicht so einfach!!!!!


habe ich beim Aamt ein Antrag gestellt, zur Erhöhung der Leistungen.

aber "Das Kind" muss d. Antrag stellen nicht ihm! (denke ich)

Hier wäre ein guter Anwalt angesagt (denke ich)

Gruß

nowayhose
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

@biddy

Danke erstmal.Ich hoffe dass das hilft...

soviel ich weiss ist Ex aufstockerin...obwohl sie nen freund hat der sehr gut verdient.... kann dass aber nicht beweisen...

weist du ,ob dass ein grundsatzurteil ist??? ...dann wäre es allgemeinverbindlich und mein antrag, müsste dann nicht einzeln "geprüft" werden...

Ich hab mit meiner SR schon übel Theater durch....da muss ich echt mit allem rechnen :eek:


LG Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

@ nowayhose

Hallo,

kann ich als nichtsorgeberechtigtes elternteil, überhaupt einen antrag im namen des Kindes stellen? ich bin ja juristisch gesehen kein gesetzlicher vertreter...müsste das nicht die mutter machen...(theoretisch) würde die nie machen... die macht mir so schon das leben zur hölle

LG Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Hi Yednea

oviel ich weiss ist Ex aufstockerin...obwohl sie nen freund hat der sehr gut verdient.... kann dass aber nicht beweisen..

lass dass, es geht dir gar nicht an!!!


Das Problem ist:- DU hast KEINEN Anspruch , sondern "DAS KIND" deshalb (denke ich) einen Rechtsanwalt ist angesagt!
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

weist du ,ob dass ein grundsatzurteil ist?
Ich denke ja, da es ein Bundessozialgerichtsurteil ist.

Wie gesagt, bisher ist mir hier und in anderen Foren niemand begegnet, bei dem die zeitweise Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts nicht letztendlich bewilligt wurde (ohne Gericht).

Ich hatte angenommen, Du hättest den Antrag schon gestellt. Es hört sich zumindest so an, als wäre Dein - wenn auch mündlicher Antrag - als Antrag auf zeitweise Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft, oder wie man sagen möchte, ausgelegt worden.

Du bist ja der Vertreter der BG und ich denke nicht, dass die Kinder den Antrag stellen müssen (im übertragenen Sinne), sondern Du für sie.
Gibt es einen Titel vom Familiengericht oder evtl. Jugendamt, in dem der Umgang geregelt ist? Das reicht doch ... wenn sowas überhaupt nötig sein sollte.
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

das thema lass ich auch...will meine ruhe mit mein kind...

die kohle reicht nur nicht.da kann ich mir mühe geben ,wie ich will :icon_kinn:

Wollte kein falschen eindruck erwqecken .sorry

Yednea
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

Das Problem ist:- DU hast KEINEN Anspruch , sondern "DAS KIND" deshalb (denke ich) einen Rechtsanwalt ist angesagt!
Das ist aber doch nur wichtig, wenn er Antrag auf Erhöhung seines eigenen Alg-II-Bedarfs stellen würde, weil die Kinder bei ihm sind. Das tut er aber nicht, sondern teilt mit, dass sich - wie z.B. im Formularblatt Veränderungsmitteilung - die BG geändert hat. Personen sind hinzugekommen ...
 
AW: zeitweise bedarfsgemeinschaft

@Yednea


kann ich als nichtsorgeberechtigtes elternteil, überhaupt einen antrag im namen des Kindes stellen? ich bin ja juristisch gesehen kein gesetzlicher vertreter...müsste das nicht die mutter machen...(theoretisch) würde die nie machen... die macht mir so schon das leben zur hölle

(Ja, wenn du das ERLAUBNIS hast vom d. `gesetzlicher vertreter` (MAMA)!!!!)


Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen



deshalb Beratungsschein holen:icon_smile:

Rechtsanwalt:biggrin:

Gruß

nowayhose
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

nee.. antrag ist schriftlich erfolgt...im oktober schon...seitdem zuckten die sich nicht.
Heute habe ich eine "erinnerung" abgegeben, mit dem hinweis des unverständnisses der nichtbearbeitung....daraufhin kamen dann oben genannte texte seitens der SB ...

Yednea
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

bekomm ich da noch so`n schein... hab voriges Jahr schon 3 gehabt...aber in FamRechtssachen....


auf jeden fall klingt das alles hilfreich, was ihr sagt...

Besten Dank dafür...
Bin selbst gespannt, was rauskommt
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

oh mann, jetz fängt der Käse von vorne an....es ist zum verzweifeln:icon_motz:

Hab schon fahrt und unterkunftskosten bei gericht durchgedrückt...(kind wohnt 700km weit weg)
das hat ewig gedauert, trotz eA...

Dennoch LG @all
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

bekomm ich da noch so`n schein... hab voriges Jahr schon 3 gehabt...aber in FamRechtssachen....
...

Ja, da das ein Sozialrechtssache ist.

Und Du hast gute Aussichten auf Erfolg! Das Umgangsrecht ist ein Grundrecht!

Sogar größeren Wohnraum (1 Zimmer oder ca. 15 qm mehr) kannst Du gegebenenfalls beanspruchen, wenn das Kind regelmäßig bei Dir ist.
 
AW: zeitweise Bedarfsgemeinschaft

Hier doch noch ein Bundessozialgerichtsurteil von 2009 zur temporären Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts, auch schön in Bezug auf die Auslegung der Antragstellung und Nichtanrechnung von Kindergeld (allerdings ist hier der Elternteil, bei dem die Kinder ihren ständigen Wohnsitz haben, nicht hilfebedürftig):

https://juris.bundessozialgericht.d...ed3ab3bc98ad9e7363616063&nr=11212&pos=0&anz=1

Auszug:
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der von der Klägerin zu 1 gestellte Antrag auf ergänzende Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts der Sache nach ein - zeitlich unbegrenzter - Antrag der Kläger zu 2 bis 4 auf anteiliges Sozialgeld gewesen ist, den die Klägerin zu 1 als Vertreterin ihrer Kinder gestellt hat.

Das Revisionsgericht ist berechtigt, den im Verwaltungsverfahren gestellten Leistungsantrag unter Berücksichtigung der vom LSG festgestellten Tatsachen selbst auszulegen [...]. Die Auslegung eines solchen Antrags hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen [...]. Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip"). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 SGB II [...]. Wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft sind die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten. Flankierend ist die Regelung des § 38 Satz 1 SGB II zu beachten, nach der vermutet wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen. Folglich war der von der Klägerin zu 1 gestellte Antrag als zeitlich unbegrenzter Leistungsantrag der Kläger zu 2 bis 4 auf Sozialgeld auszulegen.
...
Medienbericht zum Urteil: https://juris.bundessozialgericht.d...1bed3ab3bc98ad9e7363616063&nr=11019&linked=ps
 
...
Wie gesagt, bisher ist mir hier und in anderen Foren niemand begegnet, bei dem die zeitweise Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts nicht letztendlich bewilligt wurde (ohne Gericht).

...

Na ja... ich beschäftige meine ARGE jetzt schon seit Ende 2007 mit dieser Thematik. Teilweise bescheiden die nicht mal meine Anträge oder meine Widersprüche . Ich hab nun im Dezember vergangenen Jahres sechs Untätigkeitsklagen beim SG eingereicht und es gibt Anzeichen, als rührt sich da jetzt was...


:icon_twisted:

 
Habe selbiges " Problem "

Tochter 12 jahre alt.
Alle 4 tage bei mir und bleibt von Freitag nach der Schule bis sonntag abend.
In den Ferien auch die ganze Woche bei uns.
Sie hat hier auch ihr Zimmer usw.
Heute mal den bearbeiter angesprochen und da kam nur Schulterzucken.
Solle Ihm den Paragraphen zeigen.
Was muss Ich dem auf den Tisch packen?
Habe das gemeinsame Sorgerecht . Kndesmutter bezieht kein ALG1 und auch kein Harz IV.
 
Frag ihn, ob der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes v. 09.02.10 vielleicht schon zur Kenntnis genommen hat!
 
Das sind Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes. Diese sind nicht im Regelsatz enthalten und somit regelmäßiger, laufender unabsweisbarer Bedarf, der nach dieser Entscheidung zu übernehmen ist (ab sofort).
 
Der hat zu mir gesagt, Ermöchte einen paragraphen haben . und ich solle Ihm die zeiten aufschreiben . usw.
Meine Tochter ist seit 8 Jahren regelmässig da. Hast Du viell. einen Link, wo Ich den Paragraphen finde?
 
Den gibts nicht;allerdings kann sich ein SB nicht über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen!

Statt mit ihm darüber zu diskutieren, Antrag schriftlich stellen mit Fristsetzung und Androhung eines Eilverfahrens vor dem SG - da sollte er spuren :icon_wink:
 
Also das Gerichtsurteil was biddy eingefgt hat ausdrucken und dann abgeben?
Muss mich ja auf irgendwas berufen können.
Er meinte er habe noch nie davon gehört.
 
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