Zahlungstermin ALG II

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Sklavin

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Hallo,

ich habe wieder eine Frage.
Wann muss das ALG II auf dem Konto sein. Bisher habe ich leider nur widersprüchliche Meinungen gefunden.
Da ich ein Schreiben zwecks Zinsen und Verzugszinsen erstellen muss, benötige ich den genauen Termin. Mein Sohn hat erst am 17. Oktober Geld bekommen, obwohl alle Unterlagen schon vorgelgen haben. Wäre er nicht persönlich wieder vorstellig geworden, so würden die Akten immer noch in der Schublade liegen!!

Recht vielen Dank im Voraus!!!
 
Gesetzlich ist kein bestimmter Zahlungstermin genannt.

Die Praxis berichtet überwiegend vom letzten Banktag des Vormonats im voraus.

Vereinzelt wird auch der 1. des Monats genannt, fällt dieser nicht auf einen Banktag, dann doch wieder der letzte des Vormonats.

Eine Regelung besagt sehr schwammig: "(1) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus erbracht."
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/zentr...etzestext-41-SGB-II-Berechnung-Leistungen.pdf
"Hinweise" - "Ziffer 1 Zahlungsweise"

"Im Voraus" ist nach meiner Meinung nur erfüllt, wenn das Geld am 1. um Uhr 00.00 verfügbar ist, also am vorherig letzten Banktag gutgeschrieben wurde.

Meine Empfehlung: Stelle deine Zinsberechnung jeweils auf den letzten Banktag des Vormonats ab.

Viel Glück!
 
Recht vielen Dank für die Information.
Das Jobcenter ist nämlich verpflichtet Zinsen und Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Da kann ich das Schreiben nun in Angriff nehmen.

Vielen, vielen Dank!!
 
§ 44 SGB I

Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
[...]
....
 
Hallo biddy,

in diesem Text geht es allerdings noch weiter wie folgt:

" Grundvoraussetzung für die Gelstendmachung eines Ver´zinsungsanspruches nach BGB ist, dass der Schuldner in Verzug fesetzt wurde, d.h. dass er eine zur Erbringung der Leistung gesetzte angemessene und nach Datum bestimmte Frist nicht eingehalten hat. Bei Geldleistungen, deren Fälligkeit gesetzlich geregelt ist, ist der Schuldner ab Fälligkeit automatisch in Verzug. Die Fälligkeit der laufenden Leistungen des SGB II ist in § 41 Abs. 1 S.4, 4SGB 11 geregelt: "Die Leistungen sollen..... monatlich im Voraus erbracht werden.! "

Das bedeutet, dass die Jobcenter sofort in Regress genommen werden können. Nur macht dies wahrscheinlich kaum jemand.


Mein Sohn bekam ALG II , hatte dann eine Arbeitsstelle. Leider war der Chef unmöglich, so dass ihm dann wieder ohne ersichtlichen Grund gekündigt wurde. (Nur zur Info: Ich gehe öfters an dem Autohaus vorbei und sehe immer wieder andere Arbeiter in der Werkstatt. Nach einigen Erkundigungen haben wir auch erfahren, dass es dort keiner lange aushält. Wir haben auch noch eine Klage gegen dieses Autohaus am Laufen, da Überstunden, welche regelmäßg an 2 Samstagen im Monat angefallen sind nicht bezahlt wurden. Weiterhin stand im Arbeitsvertrag, dass auch mal am Wochenende (Samsag und Sonntag) bei Bedarf (Ausstellungen u.ä.) unentgeltlich gearbeitet werden muss. Dies ist allerdings auch nicht rechtens, wie ich herausgefunden habe. Der gesamte Arbeitsvertrag ist rechtlich gesehen ungültig!

Da mein Sohn noch kein Jahr gearbeitet hat, so musste er wieder ALG II beantragen. Sein Geld wurde schon lange vor der Versendung der Bewilligung errechnet - gleicher Betrag wie vorher!

Alle Unterlagen wurden ebenfalls fristgerecht eingerecht.
 
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