In Paragraf 7 im Bundesurlaubsgesetz heißt es: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen.
hi
nur können die ja sagen wann Urlaub genommen werden muss
...jetzt hat sich herausgestellt, dass die verrechneten Tag noch Resturlaub aus 2016 waren. Wäre das die gleiche Rechtslage ?
Mach das schriftlich.Gehe morgen zu deiner dreckigen ZAF und sage ihr das es nicht erlaubt ist einsatzfreie Zeit mit Urlaub zu verrechnen.Gebe die Paragrafen an die ich oben schon genannt habe.Und verlange das du dein Resturlaub noch bis ende März nehmen kannst.
Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass Dir diktiert werden kann, wann Du Deinen Urlaub zu nehmen hast. Ausnahme wie bereits geschrieben sind Betriebsferien.In Paragraf 7 im Bundesurlaubsgesetz heißt es: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.4.2014, 5 AZR 483/12Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam (wie hier: Ulber/Ulber AÜG - Basis 2. Aufl. § 11 Rn. 67f.; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst AÜG 2. Aufl. § 11 Rn. 45; weiter - für tarifliche Systeme - Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 112f.; aA Mengel in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 11 Rn. 43; vgl. auch die Nachweise zum Streitstand bei Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 318f.).
Sagt die ZAF am Telefon, gebucht wird dann wohl aber doch Urlaub aus 2017, fürchte ich....jetzt hat sich herausgestellt, dass die verrechneten Tag noch Resturlaub aus 2016 waren.
Nicht in jedem Fall, aber dazu müsste man wissen wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat.Dieser Resturlaub ist zwingend im Übertragungszeitraum zu nehmen.
Also in der Zeit bis 31.03.
Ansonsten verfällt der Anspruch.
Herzlich Willkommen beim
Erwerbslosenforum Deutschland.