Wurde der Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung für Mukoviszidose-Patienten tatsächlich erhöht?

Leser in diesem Thema...

KnightRider89

Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
19 Aug 2020
Beiträge
22
Bewertungen
3
Hallo Leute,

laut diesem Artikel hier "https://www.muko.info/einzelansicht/mehrbedarf-bei-kostenaufwaendiger-ernaehrung-fuer-mukoviszidose-patienten-die-grundsicherung-erhalten-wird-erhoeht" wurde der Mehrbedarf erhöht

Zitat:

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gibt in regelmäßigen Abständen Empfehlungen heraus, die von Sozialleistungsträgern als Entscheidungshilfe bei der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in der Grundsicherung und bei Arbeitslosengeld 2 (ALG 2 ) herangezogen werden.
Seit Dezember 2014 betrug der anerkannte Mehrbedarf bei Mukoviszidose 10 % vom Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, zuletzt waren dies 43,20 €. Nun wurden die Empfehlungen überarbeitet und am 16. September 2020 verabschiedet. Sie gelten somit ab sofort. In den neuen Empfehlungen wird der Mehrbedarf auf 30 % der Regelbedarfsstufe 1 beziffert. Aktuell beträgt der Regelbedarf in Stufe 1 432 Euro, ab 1. Januar 2021 werden es 439 Euro sein. Das bedeutet, dass statt 43,20 Euro ab sofort ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 129,60 Euro gewährt werden kann, ab Januar werden es 131,70 Euro sein.

Finde leider keine Quelle außer eben die Empfehlung des Vereins "Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V."

Was haltet ihr von dieser Meldung? Einfach mal den Antrag stellen und schauen was passiert?

Liebe Grüße
 
Hallo KnightRider89

Einfach mal den Antrag stellen und schauen was passiert?

Nun nach § 21 SGB II würde ich den Antrag stellen, weil.............

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

Der Regelbedarf für 2021 wurde erhöht und somit ist auch der Mehrbedarf nach dem o.g. §§ angepasst, daher stelle wie bereits geschrieben deinen Antrag und bitte reiche deinen Antrag belegbar beim JC ein.
 
Hallo KnightRider89



Nun nach § 21 SGB II würde ich den Antrag stellen, weil.............



Der Regelbedarf für 2021 wurde erhöht und somit ist auch der Mehrbedarf nach dem o.g. §§ angepasst, daher stelle wie bereits geschrieben deinen Antrag und bitte reiche deinen Antrag belegbar beim JC ein.
Hi,

es geht nicht darum, ob ich persönlich einen Anspruch habe, sondern ob der Mehrbedarf bei Mukoviszidose von 10% auf 30% erhöht wurde.

LG
 
Ich habe heute nachgesehen auf der Arbeit. Ich finde keine Hinweise dazu. In allen Unterlagen und fachlichen Hinweisen ist es weiterin 10% im SGB II.

Was aber nicht heißt, dass es sich nicht geändert gaben könnte. Es ist allerdings noch nicht eingepflegt bzw. an die Leistungserbringer weitergegeben. Das kann manchmal dauern.
 
Ich finde keine Hinweise dazu.
Schau mal hier:
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. gibt in regelmäßigen Abständen Empfehlungen heraus, die von Sozialleistungsträgern als Entscheidungshilfe bei der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in der Grundsicherung und bei Arbeitslosengeld 2 (ALG 2 ) herangezogen werden.
Seit Dezember 2014 betrug der anerkannte Mehrbedarf bei Mukoviszidose 10 % vom Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, zuletzt waren dies 43,20 €. Nun wurden die Empfehlungen überarbeitet und am 16. September 2020 verabschiedet. Sie gelten somit ab sofort. In den neuen Empfehlungen wird der Mehrbedarf auf 30 % der Regelbedarfsstufe 1 beziffert. Aktuell beträgt der Regelbedarf in Stufe 1 432 Euro, ab 1. Januar 2021 werden es 439 Euro sein. Das bedeutet, dass statt 43,20 Euro ab sofort ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 129,60 Euro gewährt werden kann, ab Januar werden es 131,70 Euro sein.
Quelle:
Muko info

Weitere Quellen hier und in der pdf im Anhang:
 

Anhänge

  • dv-12-20_kostenaufwaendige-ernaehrung.pdf
    346,6 KB · Aufrufe: 169
@HermineL du hast meinen Beitrag zu schnell überflogen ;). Ich habe auf der Arbeit (Jobcenter und Intranet der BA , sowie die letzten Mails zu Mehrbedarfen) nachgesehen. DA finde ich keine Hinweise zu dem was der Verein sagt und was verabschiedet ist. Erfahrungsgemäß dauert es immer etwas bis die Empfehlungen angepasst werden.
 
Zu diesem Thema Mehrbedarf wurde für das Jahr 2021 folgendes für den § 21 SGB II geändert:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht."
 
Zurück
Oben Unten