Martin Behrsing
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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freunde,
der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat zwar immer noch nicht über die
von mir als ehrenamtlichem Mitarbeiter des Sozialwerk Berlin im März 2007 eingereichte
Petition entschieden, aber die Bundesagentur hat inzwischen (am 20. 06. 2008) auf das
Urteil des BSG vom 06. 09. 2007 reagiert.
In "Weisungen und Gesetze der BA zum Thema SGB-II-Leistungen" finden sich zu § 7 SGB II
auf Seite 16 Änderungen vom 20. 06. 2008, die das Urteil des BSG berücksichtigen.
So heißt es dort jetzt:
"Eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB II liegt vor, wenn diese so strukturiert und
gestaltet ist, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, aus der Einrichtung heraus
mindetens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (BSG, Urteil vom 6.9.07, B 14/7b AS 16/07 R).
Das BSG hat mit dieser Entscheidung neue Kriterien für die Prüfung aufgestellt, ob es sich
im Einzelfall um eine stationäre Einrichtung handelt. Sinn und Zweck des Anspruchsaus-
schlusses sind unverändert.
Damit besteht dann kein Leistungsanspruch, wenn der Hilfebedürftige auf Grund der Vollversorgung
in der Einrichtung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung zeitlich
und räumlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für Integrationsbemühungen nach dem
SGB II nicht zur Verfügung steht."
Weiter heißt es:
"Kann die Bewertung, ob dem Hilfebedürftigen die Aufnahme einer Arbeit möglich ist, nicht bereits
durch die Art der Einrichtung getroffen werden, muss der Hilfebedürftige darlegen, ob die
Organisation seines Tagesablaufes (z.B. Anwesenheitpflichten, feste Termine und Verpflich-
tungen in der Einrichtung) eine Erwerbstätigkeit zulässt.
Ist diese Möglichkeit gegeben, ist dem Hilfebedürftigen die Gesamtverantwortung für dessen
Lebensführung auch für die Zeit der Unterbringung in der Einrichtung nicht abgenommen.
Es handelt sich insoweit nicht um eine stationäre Einrichtung, die den Leistungsausschluss
nach § 7 bs. 4 Satz 1 zur Folge hat."
Es fehlt dabei der Hinweis auf die Alternative "Möglichkeit, aus der Einrichtung heraus
mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig zu sein". Sozialarbeitern und Beratern in
Einrichtungen der Arbeitslosenberatung sollte dies aber jetzt bekannt sein.
Ich freue mich, dass damit das Ziel meiner Petition erreicht ist.
Mit freundlichen Blumengrüßen
und allen einen herzlichen Dank, diemich unterstützt haben
Klaus Ehrenheim
für Sozialwerk Berlin e.V.