Wohnungsgröße/KDU bei studierendem Kind mit Studentenbude/Zweitwohnsitz bei Mutter

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Rosenrock

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Hallo,
wie viele leider erfahren müssen: Wohnraum ist mehr als knapp. Nun habe ich eine Wohnung in Aussicht (noch beziehe ich Alg1 , ab Feb. Hartz4). Die zukünftige Wohnung ab Nov.: 55 qm 490 € kalt.
Mein Kind studiert in einer anderen Stadt und hat dort ein Studentenappartement, war als 2. Wohnsitz bisher weiterhin bei mir gemeldet, da er hier auch noch "zuhause" ist und zu Wochenendbesuchen, etc. heimkommt + ich erhöhter Satz Alg1 .
Die Wohnungsgröße meiner evtl. neuen Wohung von 55 qm übersteigt um 10 qm die mir zustehende Wohnungsgröße als Single. Würden mir etwas mehr qm als die 45 qm zustehen, wenn mein Kind seinen Zweitwohnsitz nach meinem Umzug weiterhin bei mir belässt, da es am Wochenende heim kommt und in den Semesterferien?

Welche Auswirkungen hat es evtl. noch bei meinem Hartz4 Bezug wenn das Kind studiert, eine eigene "Bude" hat, Bafög ergänzend zum Unterhalt des anderen Elternteils bezieht. Kann man mich schon bald zwingen mir eine kleinere, billigere Wohnung zu mieten (die es defakto so gut wie garnicht gibt)?
Kennt sich jemand damit aus, ich habe nirgendwo klare Richtlinien oder sonstiges über diese Konstellation finden können, das hieb- und stichfest wäre. Vielen Dank
 

Badener

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55 qm 490 € kalt.

Hallo,

gefühlt hört sich das sehr teuer an!

Wenn die Miete "angemessen" ist, sollte es kein Problem geben.
Es gibt für die meisten Gemeinden (über Landratsamt gibt es meist Auskunft) eine Vorgabe, was als angemessen gilt. Wenn die Wohnung in diesem Rahmen ist alles ok... wenn nicht ... dürfte es schwierig werden, da ja die Fläche für 2 Personen auch nicht passt! Ob oder wie der Zweitwohnsitz da "hilfreich" ist kann ich nicht sagen.

LG
 

Helga40

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Ich gehe davon aus, das Kind ist volljährig und hat deshalb seinen Erstwohnsitz am Studienort, da es sich dort auch überwiegend aufhält. Damit sind die heimatlichen Besuche schlichtweg Besuche und die Angemessenheit wird für eine Person angenommen. Wenn das Kind für sich eigenen Wohnraum bei dir vorgehalten haben möchte, müsste es wohl im Übrigen für diesen zusätzlichen Wohnraum selbst aufkommen, das steht ihm natürlich frei.
 
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