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Empfehlungeutscher Verein
für öffentliche
und private Fürsorge
Mietkautionen können als Darlehen übernommen werden.
Erläuterungen:
Die Regelung zur Möglichkeit einer Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten
(Wohnungsvermittlungskosten, Umzugskosten) und Mietkautionen weist (auch in der im
SGB II geltenden Regelung, § 22 Abs. 3 SGB II) nicht aus, ob eine solche Übernahme
auch durch Gewährung eines Darlehens erfolgen kann. Bei verlorenen Kosten im Zusammenhang
mit einem Wohnungswechsel scheidet eine spätere Rückzahlung aus.
Daher kommt insoweit nur eine Übernahme durch Gewährung einer nicht rückzahlbaren
Beihilfe in Betracht.
Für die Gewährung eines Darlehens gilt der Grundsatz, dass sie fürsorgerechtlich ohne
besondere Regelung im Gesetz nicht zulässig ist. Bei der Übernahme einer – bei vertragstreuem
Verhalten zurückzuerstattenden – Mietkaution richtet sich aber bereits der
Bedarf nur auf die Gewährung eines Darlehens. Diese Besonderheit rechtfertigt die Gewährung
eines Darlehens auch ohne besondere Regelung im Gesetz. Die Rückzahlung
des Darlehens wird zweckmäßig bereits bei Vergabe fällig gestellt für den Fall der
Beendigung des Leistungsbezugs und des Weiteren für den Fall eines Aus- bzw. Umzugs
des Leistungsempfängers, weil ihm der Vermieter dann regelmäßig die
Rückzahlung der Kaution schuldet. Eine Einbehaltung von Teilbeträgen des Regelsatzes
nach § 37 Abs. 2 SGB XII bzw. eine monatliche Aufrechnung mit der Regelleistung nach
§ 23 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil sonst die zur Deckung des laufenden Bedarfs erforderlichenMittel unzulässig beschnitten würden.
Latonia meinte:schade der Link geht auch nicht ... ich bräuchte umbedingt einige Informationen über dieses Thema, weil wir die Aufforderung zum Umzug erhalten haben.
Gruß aus Berlin
Ludwigsburg meinte:https://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/SGB_II_ Folien_21-8-06.pdf
Gruß aus Ludwigsburg
Latonia meinte:Den Link einzukopieren habe ich versucht, aber das ging auch nicht es kam
Fehler 404 - Diese Seite wurde nicht gefunden!
https://www.zeit.de/news/artikel/2006/11/07/79833.xml
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Im zweiten Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro bewilligte die Arbeitsgemeinschaft nur einen Teil der Miete. Dabei stützte sie sich auf die bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.
Arbeitslose müssen in der Regel nicht umziehen
Dabei müsse nur "das Produkt" aus Größe und Quadratmeterpreis stimmen, betonte das BSG. Es gab damit den Arbeitslosen einen gewissen Spielraum bei der Wohnungssuche. So können Arbeitslose beispielsweise auch eine Wohnung mit leicht gehobener Ausstattung wählen, wenn sie sich dafür bei der Größe entsprechend einschränken. Weiter entschied das BSG, dass Arbeitslose in der Regel nicht in einen anderen Ort umziehen müssen, um die Wohnungskosten zu senken.
Mit einem dritten Urteil schließlich erschwerte das BSG den Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf Eigentumswohnungen und Häuser. Danach ist für ein oder zwei Personen eine Eigentumswohnung von 80 und ein Eigenheim von 90 Quadratmetern als "Schonvermögen" geschützt und muss von den Arbeitslosen deshalb nicht verkauft werden. Für jede weitere Person kommen 20 Quadratmeter hinzu. (tso/AFP)