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Empfehlungeutscher Verein
für öffentliche
und private Fürsorge
Mietkautionen können als Darlehen übernommen werden.
Erläuterungen:
Die Regelung zur Möglichkeit einer Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten
(Wohnungsvermittlungskosten, Umzugskosten) und Mietkautionen weist (auch in der im
SGB II geltenden Regelung, § 22 Abs. 3 SGB II) nicht aus, ob eine solche Übernahme
auch durch Gewährung eines Darlehens erfolgen kann. Bei verlorenen Kosten im Zusammenhang
mit einem Wohnungswechsel scheidet eine spätere Rückzahlung aus.
Daher kommt insoweit nur eine Übernahme durch Gewährung einer nicht rückzahlbaren
Beihilfe in Betracht.
Für die Gewährung eines Darlehens gilt der Grundsatz, dass sie fürsorgerechtlich ohne
besondere Regelung im Gesetz nicht zulässig ist. Bei der Übernahme einer – bei vertragstreuem
Verhalten zurückzuerstattenden – Mietkaution richtet sich aber bereits der
Bedarf nur auf die Gewährung eines Darlehens. Diese Besonderheit rechtfertigt die Gewährung
eines Darlehens auch ohne besondere Regelung im Gesetz. Die Rückzahlung
des Darlehens wird zweckmäßig bereits bei Vergabe fällig gestellt für den Fall der
Beendigung des Leistungsbezugs und des Weiteren für den Fall eines Aus- bzw. Umzugs
des Leistungsempfängers, weil ihm der Vermieter dann regelmäßig die
Rückzahlung der Kaution schuldet. Eine Einbehaltung von Teilbeträgen des Regelsatzes
nach § 37 Abs. 2 SGB XII bzw. eine monatliche Aufrechnung mit der Regelleistung nach
§ 23 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil sonst die zur Deckung des laufenden Bedarfs erforderlichenMittel unzulässig beschnitten würden.
https://www.deutscher-verein.de/stellungnahmen/200506/pdf/200506003.pdf