§ 27 Abs. 1
Leistungen an Azubis nach § 7 Abs. 5 gelten nicht als ALG II.
§ 27 Abs. 3 und 5 alt
Werden gestrichen.
(D.h. kein Zuschuss zu den KdU für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis, keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen mehr.)
§ 27 Abs. 3 neu
In Härtefällen kann trotz Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen an Azubis als Zuschuss erbracht werden, wenn die Ausbildung dem Grunde nach nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bafög förderfähig ist, aufgrund Alters (§ 10 Abs. 3 Bafög) aber kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ansonsten der Abbruch der Ausbildung droht.
So ich hab hier den Fall das 150-200 EUR zum 01.08.2016 vom Jobcenter nicht mehr übernommen werden.
Ist das so korrekt und es fehlt das Geld?
Leistungen an Azubis nach § 7 Abs. 5 gelten nicht als ALG II.
§ 27 Abs. 3 und 5 alt
Werden gestrichen.
(D.h. kein Zuschuss zu den KdU für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis, keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen mehr.)
§ 27 Abs. 3 neu
In Härtefällen kann trotz Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen an Azubis als Zuschuss erbracht werden, wenn die Ausbildung dem Grunde nach nach § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bafög förderfähig ist, aufgrund Alters (§ 10 Abs. 3 Bafög) aber kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ansonsten der Abbruch der Ausbildung droht.
So ich hab hier den Fall das 150-200 EUR zum 01.08.2016 vom Jobcenter nicht mehr übernommen werden.
Ist das so korrekt und es fehlt das Geld?