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Wohngemeinschaft
Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 29.10.2004
Angaben zur Wohngemeinschaft im Antrag auf Arbeitslosengeld II:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisher unveröffentlichten Entscheidung lediglich auf die bestehende, unstreitige Rechtslage hingewiesen.
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II muss der Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners machen. Es reicht in solchen Fällen - einer reinen Wohngemeinschaft - aus, wenn der Antragsteller im Formular den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlung als Einkommen angibt.
(Lediglich für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und für Angehörige (Verwandte oder Verschwägerte), die mit dem Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sieht der Antrag Angaben über deren persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche Fallgestaltung lag aber im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall offensichtlich nicht vor. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.)
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/presse,did=102836.html
Die Form des Zusammenlebens, gemeinsames oder getrenntes Wirtschaften, entscheidet über die für die Einkommensanrechnung entscheidende Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft vorliegt (Leitfaden zum ALG II, Arbeitslosenprojekt TuWas, Seite 61, Fachhochschulverlag, 1. Auflage).
Wohngemeinschaft:
Ist eine Gemeinschaft von Personen, die nur zusammen wohnen, wobei jede Person bei Bedürftigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden kann und nur die Unterkunftskosten auf die Kopfteile gesplittet werden.
Ergänzung:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 1962/04 vom 2.9.2004, Absatz-Nr. (1 - 11)) eindeutig geäußert:
„Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der „Haushaltsgemeinschaft“ nach § 9 Abs. 5 SGB II, denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).“
In der Tat taucht der Begriff >Haushaltsgemeinschaft< im SGB II ja an einer einzigen Stelle auf, wo als Mitglieder einer solchen einzig Verwandte und Verschwägerte genannt werden:
„§ 9 (...) (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“
Die „Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II - Stand 21. Oktober 2004“ sagen dann auch eindeutig: „Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft.“
Bei einer Wohngemeinschaft handelt es sich im Hinblick auf die Wohnung um eine Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB für die § 748 bestimmt: „Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.“
Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 29.10.2004
Angaben zur Wohngemeinschaft im Antrag auf Arbeitslosengeld II:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisher unveröffentlichten Entscheidung lediglich auf die bestehende, unstreitige Rechtslage hingewiesen.
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II muss der Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners machen. Es reicht in solchen Fällen - einer reinen Wohngemeinschaft - aus, wenn der Antragsteller im Formular den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlung als Einkommen angibt.
(Lediglich für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und für Angehörige (Verwandte oder Verschwägerte), die mit dem Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sieht der Antrag Angaben über deren persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche Fallgestaltung lag aber im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall offensichtlich nicht vor. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.)
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/presse,did=102836.html
Die Form des Zusammenlebens, gemeinsames oder getrenntes Wirtschaften, entscheidet über die für die Einkommensanrechnung entscheidende Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft vorliegt (Leitfaden zum ALG II, Arbeitslosenprojekt TuWas, Seite 61, Fachhochschulverlag, 1. Auflage).
Wohngemeinschaft:
Ist eine Gemeinschaft von Personen, die nur zusammen wohnen, wobei jede Person bei Bedürftigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden kann und nur die Unterkunftskosten auf die Kopfteile gesplittet werden.
Ergänzung:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 1962/04 vom 2.9.2004, Absatz-Nr. (1 - 11)) eindeutig geäußert:
„Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der „Haushaltsgemeinschaft“ nach § 9 Abs. 5 SGB II, denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).“
In der Tat taucht der Begriff >Haushaltsgemeinschaft< im SGB II ja an einer einzigen Stelle auf, wo als Mitglieder einer solchen einzig Verwandte und Verschwägerte genannt werden:
„§ 9 (...) (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“
Die „Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II - Stand 21. Oktober 2004“ sagen dann auch eindeutig: „Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft.“
Bei einer Wohngemeinschaft handelt es sich im Hinblick auf die Wohnung um eine Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB für die § 748 bestimmt: „Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.“