Startbeitrag
- Mitglied seit
- 8 Sep 2007
- Beiträge
- 93
- Bewertungen
- 0
https://www.my-sozialberatung.de/files/v3_HW 5 2006-11-10.pdf1.4 Verhältnis zu Wohngeld
(1) Gemäß § 1 Abs. 5 Wohngeldgesetz (WoGG ) ist § 46 Abs.
2 SGB I nicht anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der
Beantragung von Wohngeld auf Leistungen nach dem SGB II
verzichtet wird. Insoweit besteht ein Wahlrecht zugunsten des
Bezuges von Wohngeld. Ist der Antragsteller in der Lage,
seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken,
besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insofern
kann in diesem Fall auch kein Wahlrecht im Sinne des
§ 1 Abs. 5 WoGG bestehen. Dieses Wahlrecht setzt einen
Anspruch nach dem SGB II voraus. Der Verzicht auf Leistungen
nach dem SGB II lässt den Anspruch auf Wohngeld wieder
aufleben.
Beispiele:
1. Eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft
kann mit Einkommen und Inanspruchnahme
von Wohngeld ihren Bedarf decken. In diesem
Fall besteht kein Wahlrecht, da der Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II nachrangig und
der Bedarf ohne die Inanspruchnahme dieser Leistungen
gedeckt ist.
2. Eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft
kann mit Einkommen und Inanspruchnahme
von Wohngeld ihren Bedarf nicht decken,
so dass ein geringer Anspruch auf SGB IILeistungen
geltend gemacht werden könnte. Hier
besteht ein Wahlrecht zugunsten der niedrigeren
Transferleistung Wohngeld unter Verzicht auf Leistungen
nach dem SGBII .
Herzlich Willkommen beim
Erwerbslosenforum Deutschland.