Wohngeld : temporäres Kind auch wenn über 18?

Leser in diesem Thema...

Jens2010

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
26 Feb 2010
Beiträge
222
Bewertungen
58
Hallo zusammen,
ich beziehe ALG 1 und zusätzlich Wohngeld. Bei dem Wohngeld wird mein Kind bei mir mitberücksichtigt, weil wir als Eltern das ungefähr hälftig aufteilen. Kind ist aber beim anderen Elternteil gemeldet. Diese "quasi temporäre Haushaltszugehörigkeit" wegen Umgang war eine der guten Vorteile des neuen Wohngeld seit 2016!
Jetzt wird unser Kind in Kürze 18 und die Wohngeldstelle sagte mir, ab dann gibt es keine Berücksichtigung mehr bei mir. "Kind" nach dem WoGG ist immer nur bis 18, auch wenn es zur Schule geht und wir Eltern weiter Kindergeld bekommen. Alles egal, nur das Alter zählt. Für "erwachsene Kinder" gibt es keine Berücksichtigung wegen Umgang.
Ist das zutreffend?

Gruß
Jens
 

Pinhead Larry

0
1. Priv. Nutzergruppe
Mitglied seit
27 Sep 2012
Beiträge
522
Bewertungen
281
Könnte gehen, gerade weil ihr euch die Betreuung hälftig teilt.
Hier eine relativ junge Entscheidung des SG Reutlingen:

https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22234

SG Reutlingen Urteil vom 27.2.2017, S 7 AS 1594/16

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - volljähriges Kind - Haushaltsangehörigkeit bei beiden Elternteilen

Leitsätze

Ein volljähriges unter 25jähriges unverheiratetes Kind, das sich jeweils zur Hälfte bei seinen Elternteilen aufhält, gehört beiden Haushalten an.

Das gilt aber nur für ALG II und leider nicht für das Wohngeldrecht. Ansonsten müsste man sich da wohl vor den Verwaltungsgerichten versuchen.

Die Auskunft der Wohngeldstelle ist nicht ganz zutreffend.
Einen Wohngeldanspruch haben Schüler, Auszubildende und Studenten in dem Fall, dass ihnen aus Sicht des Gesetzgebers „dem Grunde nach“ kein (Schüler)BAföG zusteht.
 

Jens2010

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
26 Feb 2010
Beiträge
222
Bewertungen
58
Danke für deine Antwort!

Die Wohngeldstelle schreibt:
Sehr geehrter Jens2010,
mit der Volljährigkeit Ihres Kindes endet die Berücksichtigung des Freibetrags für Alleinerziehende, da dieser nur für unter 18-jährige Kinder gewährt wird (Par. 17 Nr 3 b).
 

Pinhead Larry

0
1. Priv. Nutzergruppe
Mitglied seit
27 Sep 2012
Beiträge
522
Bewertungen
281
Das wird wohl korrekt sein. Da geht es aber nur um den jährlichen Freibetrag vom Einkommen

§17

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen...


für Alleinerziehende, nicht um den Wohngeldanspruch an sich. Oder ich habe die Frage falsch verstanden. Daß das Kind keinen Wohngeldanspruch mehr hat, gibt der §17 Abs. 3 WOGG jedenfalls nicht her. Es wird nur kein Freibetrag auf dein Einkommen als Alleinerziehender in Höhe von 1320 Euro im Jahr mehr gewährt. Das kann natürlich die Konsequenz haben, daß der Wohngeldanspruch insgesamt geringer ausfällt oder gar ganz entfällt. Das volljährige Kind kann nur dann noch Wohngeld bekommen, wenn es keine Bafög/Ausbildungsbeihilfefähige Ausbildung/Schule durchläuft (§20 WOGG ) ODER mit Personen in einem Haushalt lebt, die KEIN BAföG erhalten, bzw. nicht BAföG-berechtigt sind (also vermutlich du).

Hier sind z. B. von der Stadt Darmstadt die Details beschrieben:

https://www.darmstadt.de/fileadmin/...nungswesen/64-633_WohngeldfuerStudierende.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben Unten