Stichwort: Unterhalt (§§ 94 SGB XII, BGB, etc.)
Habe mal gesucht.... und etwas gefunden.
Wer auch noch etwas findet, möge es bitte hier posten.... ob nun aus dem Reich des Zivilrechts oder des Sozialrechts
Das BSG definiert wie folgt in B 8 SO 23/08 R vom 29.09.2009 :
Rn 23
Allein die "grundsätzliche Verpflichtung" Verwandter gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren (§
1601 BGB), genügt nicht, um eine Unterhaltspflicht zu bejahen. Zum einen setzt die Unterhaltspflicht eine eigene Leistungsfähigkeit voraus (§
1603 BGB). Zum anderen ist (unterhalts-)berechtigt iS des §
1615 Abs 2 BGB nach §
1602 BGB nur der, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Wenn der Ehemann der Klägerin eine Ausbildung abgeschlossen hat und eine eigene
wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht hat, dürften Unterhaltsansprüche in der Regel ausgeschlossen sein.
Ein Volljähriger, der sich nicht (mehr) in der Berufsausbildung befindet, ist zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich, auch wenn aus §
1610 Abs 2 BGB nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden kann, dass Volljährige nur bis zum Abschluss der Ausbildung Unterhalt beanspruchen können (vgl Bundesgerichtshof (
BGH), Urteil vom 6.12.1984 -
IVb ZR 53/83 -,
BGHZ 93, 123 =
NJW 1985, 806, 807); eine Unterhaltspflicht Verwandter setzt in einem solchen Fall erst (wieder) ein, wenn der Volljährige sich unverschuldet nicht selbst unterhalten kann. Im Hinblick auf das Bestehen einer entsprechenden Eigenverantwortung und des Erreichens einer
wirtschaftlichen Selbstständigkeit, die es nicht mehr erlaubt, an die Lebensstellung der Eltern anzuknüpfen, selbst wenn nach Abschluss der Ausbildung keine Berufstätigkeit aufgenommen wird (
BGH, Urteil vom 30.1.1985 -
IVb ZR 67/83 -,
FamRZ 1985, 371, 373), erscheint es allerdings unwahrscheinlich, dass der Ehemann der Klägerin (noch) einen Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter hatte. Er war 58 Jahre alt und bezog eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer, die zusammen mit dem Einkommen der Ehefrau seine eigene Lebensstellung geprägt haben dürfte.