Hallo Kerstin_K,
was bitte soll die DRV denn da mit sich selbst verrechnen.
Die ist doch sicherlich bekannt, daß das Übergangsgeld eine Leistung seitens der DRV ist, welche für den Zeitraum z.B. einer Reha / Umschulung etc. von dieser zu erbringen ist, sofern die Zuständigkeit bei dieser gegeben ist.
Da die DRV ja schlecht mit sich selbst als Schuldner verrechnen kann, bleibt sie eben außen vor. So ähnlich war damals im unsäglichen Urteil des BSG (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.9.2010, B 5 KN 4/08 R) auch von den Richtern hinsichtlich der Verrechnung nach den §§ 102 - 105 SGB X ausgeführt worden, nur halt dort mit dem Umstand das die DRV sehr wohl der AfA die Leistung aus dem § 145 SGB III voll zu erstatten hat und sich den dadurch entstehenden Fehlbetrag beim jetzigen vollen EMR voll zurück holen darf (inzwischen unter Anwendung der gesetzlichen Hürden - wie z.B. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und Ermessensausübung, zwingender Anhörung nach § 24 SGB X, sowie Abwägung aller Umstände insbesondere der finanziellen Tragbarkeit einer solchen Rückforderung).
Die DRV ist ja nach den §§102 - 105 SGB X zur Leistungserstattung im Fall einer späteren Leistungsverpflichtung (EMR etc.) an in Vorleistung getretene Sozialträger verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist dann aber die DRV ja der zuständige Leistungsträger und da gibt es keine Erstattungsverpflichtung. (War bei meiner letzten Rentenumstellung mit voran gegangener Reha so und in 2000 mit mehreren Maßnahmen seitens der DRV (ABE, BfW u. Umschulungsversuch nicht anders)).
Und ich gebe dir Recht, man sollte hiesiges nicht ins Vorsorgeforum tragen, denn dort bestht der direkte Draht zu DRV und schlafende Hunde zu wecken könnte ggf. auch mal Nachteile mit sich bringen.
Grüße saurbier