Terminbericht
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit dem ihm zugeflossenen Sofortbonus hat er Einkommen erzielt, das zu berücksichtigen war. Denn diesen Bonus erhielt er als eine einmalige Wechselprämie unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit. Zudem war er in der Verwendung nicht gebunden. Zwar hat das BSG Rückzahlungen von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruhen, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen. Voraussetzung war aber eine wirtschaftliche Konnexität zum Stromverbrauch und den geleisteten Vorauszahlungen, die hier fehlt. Der Sofortbonus kann deshalb auch nicht als antizipierte Rückzahlung aufgefasst werden. Die Sonderregelung des § 22 Abs 3 Halbs 2 SGB II kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift sich nur auf Rückzahlungen und Guthaben aus Vorauszahlungen für Haushaltsenergie bezieht, die hier nicht im Streit stehen.